Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221218/2/Ga/La

Linz, 26.05.1995

VwSen-221218/2/Ga/La Linz, am 26. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der V. B. in ....., ................, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Februar 1995, Zl. 502-32/Kn/We/250/94i, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird im Spruchpunkt 2. hinsichtlich der SCHULD als unbegründet abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; dies mit der Maßgabe, daß im Schuldspruch als verletzte Verwaltungsvorschrift anzuführen ist: "... iVm der Auflage 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.2.1994 ..."; II. Hinsichtlich der STRAFE hingegen wird der Berufung zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf 500 S (sieben Stunden) herabgesetzt; dies mit der Maßgabe, daß im Strafausspruch als Strafnorm anzuführen ist: "gemäß § 367 Einleitung GewO 1994 ...".

III. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 50 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 44a Z2 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.2, § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig verhängt worden.

Als erwiesen wurde angenommen: Die Berufungswerberin sei schuldig, sie habe als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der B. & Co OEG, ....., zu verantworten, daß in dem von dieser Gesellschaft betriebenen Lokal "............" im Standort ....., .............., am 29. Oktober 1994 die durch Auflage 1) im angegebenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für dieses Lokal festgesetzte Betriebszeit (9.00 Uhr bis 22.00 Uhr) nicht eingehalten worden sei, indem an diesem Tag um 22.50 Uhr noch Gäste anwesend gewesen und Getränke ausgeschenkt worden seien.

2. Über die gegen dieses Straferkenntnis zu beiden Spruchpunkten gleichlautend eingebrachte (auch vom Ehemann der Beschuldigten unterfertigte), von der belangten Behörde ohne Gegenäußerung und zugleich mit dem Strafakt zu Zl.

502-32/Kn/We/250/94n vorgelegte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Die Berufungswerberin leugnet nicht die von der belangten Behörde in einem umfänglich geführten, richtig und vollständig in der Begründung des Straferkenntnisses wiedergegebenen Ermittlungsverfahren als erwiesen festgestellte Überschreitungszeit. Zur Tatfrage bringt sie nur vor, daß bei keiner Übertretung Gäste angetroffen worden seien, sondern das Lokal für den nächsten Tag jeweils nur gereinigt bzw. vorbereitet worden sei.

Mit diesem Einwand aber übersieht die Berufungswerberin, daß ihr nicht die Überschreitung der Sperrstunde, sondern die Überschreitung der gewerbebehördlich festgelegten Betriebszeit angelastet wurde. Diese Betriebszeit wird freilich nicht nur dann überschritten, wenn nach ihrem festgelegten Ende im Lokal sich noch Gäste befinden, sondern gerade auch dadurch, daß nach Betriebsschluß etwa noch Besprechungen mit Arbeitnehmern oder Aufräume- bzw. Vorbereitungsarbeiten, soweit solche Verrichtungen der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit dienen, durchgeführt werden. Die Berufungswerberin vermochte nicht aufzuzeigen, daß die von ihr selbst ins Treffen geführten Vorbereitungsarbeiten nach Betriebsschluß nicht der Ausübung der gastgewerblichen Tätigkeit im nämlichen Lokal gedient hätten.

Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend dargestellte Verantwortlichkeit (zum Tatzeitpunkt hat die genannte Gesellschaft mit der Berufungswerberin als persönlich haftende Gesellschafterin - das Lokal betrieben) bestreitet sie ebensowenig wie die anzunehmen gewesene Vorwerfbarkeit der Tat im Grunde der von ihr nicht angetretenen Glaubhaftmachung ihrer Schuldlosigkeit (§ 5 Abs.1 zweiter Satz VStG). Damit ist erwiesen, daß sie im konkreten Fall jene Sorgfalt nicht aufgebracht hat, die ihr als verantwortliches Vertretungsorgan für die konsensgemäße, auch die Nachbarinteressen respektierende Führung des Lokales zumutbar abverlangt werden muß.

Insgesamt kann der Bestrafung der Berufungswerberin in diesem Faktum weder aus objektivem noch aus subjektivem Blickwinkel entgegengetreten werden. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte aber das Ausmaß der verhängten Strafe herabzusetzen.

Zwar ist die belangte Behörde bei der als Ermessensentscheidung zu treffenden Strafbemessung nach den Kriterien des § 19 VStG vorgegangen und hat demgemäß den von ihr zugrundegelegten Unrechtsgehalt der Tat dargestellt, auf das erwiesene Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen, die vorgenommene Abwägung der Milderungsgründe gegen die Erschwerungsgründe ausgeführt, den angestrebten speziellen Abschreckungszweck der Strafe begründet und schließlich dargelegt, daß sie die wegen Verweigerung der Mitwirkung der Berufungswerberin zu schätzen gewesenen - ihr nach Ausweis des Aktes in diesem Umfang auch rechtzeitig bekanntgegebenen - persönlichen Verhältnisse zugrundegelegt hat.

Dennoch rechtfertigen die von der Berufungswerberin nun erstmals vorgebrachten Gründe, denen die belangte Behörde anläßlich der Vorlage des Rechtsmittels - und ohne eine Berufungsvorentscheidung getroffen zu haben - nicht widersprochen hat, die Herabsetzung der Geldstrafe.

So war die zur Begründung für die Strafhöhe in den Vordergrund gestellte Spezialprävention wegen der glaubhaft vorgebrachten Betriebsschließung nicht mehr als in erster Linie bestimmend zu berücksichtigen. Fällt aber diese mit Blick auf die Erzwingung zukünftigen Wohlverhaltens ins Treffen geführte Prävention weitgehend weg, so gewinnt die von der belangten Behörde selbst schon erwähnte (absolute) Unbescholtenheit der Berufungswerberin als Milderungsgrund wieder stärkeres Gewicht.

Auch die nun erstmals eingewendete Sorgepflicht für fünf Kinder - die belangte Behörde hat zufolge ihrer gerechtfertigt vorgenommenen Schätzung keine Sorgepflichten angenommen - begründet eine deutliche Herabsetzung der Geldstrafe.

Diese Umstände vor allem, aber auch die mittlerweile eingetretene drastische Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (unvorbereitete, erzwungene Betriebsaufgabe; daraus glaublich resultierend ein hoher Schuldenstand sowie nunmehrige Arbeitslosigkeit) lassen insgesamt die herabgesetzte Geldstrafe für diese Einzelüberschreitung noch tat- und schuldangemessen erscheinen.

Einer weiteren Herabsetzung steht - unter Hinweis auf die im Akt dokumentierten, zahlreichen Nachbarbeschwerden - der doch beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat und auch das von der belangten Behörde aufgezeigte Desinteresse der Berufungswerberin am strafbehördlichen Ermittlungsverfahren entgegen.

Zugleich wird dadurch verhindert, daß, wie von der Berufungswerberin erkennbar beantragt, gemäß § 21 VStG von einer Strafe überhaupt abgesehen werden könnte.

Daß die Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafe die Erfüllung der Unterhaltspflichten gefährden könnte, ist aus dem Akt nicht ableitbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs.2 VStG in einem angemessenen Verhältnis anzupassen.

3. Die Richtigstellung der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG folgt der diesbezüglich strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wegen eindeutig geklärt vorliegender Tatfrage war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchzuführen. Über Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses entscheidet die 5. Kammer.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der strafbehördlich vorgeschriebene Kostenbeitrag entsprechend herabzusetzen; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war von Gesetzes wegen nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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