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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221222/2/Kon/Fb

Linz, 29.06.1995

VwSen-221222/2/Kon/Fb Linz, am 29. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der S G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.3.1995, Ge96-143-4-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.1 Z1 und Z2 sowie § 81 Abs.1 GewO 1994 für schuldig erkannt und über sie gemäß § 366 Abs.1 (Einleitungssatz) leg.cit.

eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt.

Dem Schuldspruch liegt nachstehend angeführter Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbes im Standort A, R, seit einigen Monaten, jedenfalls bis 28.11.1994, Ihre gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage im genannten Standort geändert, ohne für diese Änderungen eine gewerbebehördliche Genehmigung erwirkt zu haben.

Folgende Änderungen des mit Bescheid vom 10.7.1989, Ge/299/1989-21/89/Ks, gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebes wurden vorgenommen:

Im nordseitig situierten Nebengebäude auf der Parzelle soll im Obergeschoß eine Fremdenwohnung eingebaut werden. Diese Fremdenwohnung besteht aus einem Raum, der sich in einen Wohnbereich und einen Schlafbereich gliedert, in welchem bereits teilweise der Sanitärbereich südöstlich mit Bad und WC eingebaut wurde.

Westlich des Hauptgebäudes wurde ein teilweiser überdachter Gastgarten errichtet.

Weiters haben Sie als Inhaberin des genannten Gastgewerbes im bereits oben genannten Zeitraum Ihre mit dem genannten Bescheid genehmigte Betriebsanlage nach folgender Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben:

Die bestehende Betriebsanlage wurde durch einen errichteten Grillpavillon auf der Parzelle erweitert und betrieben.

Im 1. Obergeschoß wurden anstelle der ursprünglich genehmigten zwei Fremdenzimmer nunmehr vier Fremdenzimmer mit je einer sanitären Einheit mit WC, Brausetasse und Handwaschbecken, und eine westseitig vorgelagerte Terrasse, die sich über den teilweise überdachten Gastgarten befindet, errichtet sowie betrieben.

Diese geänderte Anlage ist wegen der Verwendung von Geräten, ihrer Betriebsweise, ihrer Ausstattung bzw. sonst geeignet, die im § 74 Abs.2 der GewO.1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen, sodaß die Änderung und der Betrieb nach der Änderung gemäß § 81 der Gewerbeordnung einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf." In ihrer Berufung wendet die Beschuldigte gegen den Vorwurf mehr Fremdenzimmer errichtet zu haben als ihr genehmigt wurden ein, daß sie hiezu aufgrund der Bestimmungen des O.ö.

Privatzimmervermietungsgesetzes 1975, LGBl.Nr. 7/1976, berechtigt sei. Im erstbehördlichen Verfahrensakt erliegt die Kopie einer Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gemäß § 3 Abs.4 O.ö. Privatzimmervermietungsgesetz, deren Inhalt zufolge die Berufungswerberin Privatzimmer bis zu 10 Betten vermieten darf.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach der zitierten Gesetzesstelle ist es demnach geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Aus diesem Grund ist es daher weiters erforderlich, im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift notwendig sind. Dies bedeutet aber, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern, daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht hinsichtlich seines Tatvorwurfes insoferne nicht den Bestimmungen der eingangs zitierten Gesetzesstelle, weil es geboten gewesen wäre, die durch § 74 Abs.2 GewO 1994 geschützten Interessen, deren Gefährdung behauptet wird, konkret und ausdrücklich anzuführen. Die bloße Anführung der Gesetzesstelle des § 74 Abs.1 Z1 und 2 leg.cit. genügt nicht. Weiters wäre es zur Konkretisierung der Tat erforderlich gewesen, im Tatvorwurf anzuführen, wodurch die geschützten Interessen allenfalls gefährdet werden könnten (Lärm, Rauch etc). Durch diese Nichtanführung wurde die Beschuldigte in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, weil es ihr dadurch nicht möglich ist, Beweise dafür anzubieten, daß die im Tatvorwurf behaupteten Immissionen und Beeinträchtigungen und sonstiger Gefährdungen nicht gegeben seien. Aufzuzeigen ist, daß diesbezüglich auch dem erstbehördlichen Verfahrensakt nichts zu entnehmen ist.

Aufgrund dieses Spruchmangels war daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Mit der erfolgten Behebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses verbindet sich auch der Entfall des darin vorgeschriebenen Verfahrenskostenbeitrages.

Abschließend wird bemerkt, daß aufgrund des Konzessionsumfanges der Beschuldigten (§ 189 Abs.1 Z.2, 3 und 4 GewO 1973) einerseits und ihrer Berechtigung zur nichtgewerblichen Gästebeherbergung nach den Bestimmungen des O.ö.

Privatzimmervermietungsgesetzes andererseits unklar erscheint, inwieweit die im Straferkenntnis angesprochenen Fremdenzimmer im Zusammenhang mit der gastgewerblichen Betriebsanlage der Beschuldigten stehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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