Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221229/2/Kon/Fb

Linz, 15.05.1995

VwSen-221229/2/Kon/Fb Linz, am 15. Mai 1995 DVR.0690392

B e s c h e i d

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem Bescheid vom 21.3.1995, Ge96/108/1993-12/95/Schf, den Antrag des W G, P, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H V, L, S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.9.1993, Ge96/108/1993-4/93/Schf, abgelehnt. Über die dagegen vom Antragsteller, vertreten wie oben angeführt, erhobene Berufung entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath mit nachstehendem S p r u c h :

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber erachtet die Entscheidung der Erstbe hörde von der Begründung her als unzutreffend. Hiezu führt er aus, daß der auf dem Rückschein des RSa-Briefes aufscheinende Datumsstempel vom 23.9.1993 den Termin des Einganges beim Zustellpostamt ausweise. Aufgrund dieser Sachlage kann daher die tatsächliche Zustellung des RSa-Briefes, wie von ihm behauptet, frühestens mit 24.9.1993 erfolgt sein, sodaß auch seine Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis fristgerecht eingebracht worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Fristversäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Einhaltung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs.2 leg.cit. muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt einen Rechtsbehelf gegen Säumnis dar und hat sohin begrifflich das Vorliegen einer solchen zur Voraussetzung. Seiner Berufungsbegründung nach behauptet der Berufungswerber, wie auch schon in der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages, sinngemäß aber die rechtzeitige Einbringung seiner Straf berufung. Hiemit bringt er sich in Widerspruch zu seinem Antragsbegehren, da dieses das objektive Vorliegen einer Säumnis zur Voraussetzung hat. Seiner Antrags- wie auch Berufungsbegründung nach, wäre vom Berufungswerber die Zurückweisung seiner Strafberufung wegen Verspätung zu bekämpfen. Dies kann aber nicht durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Da sich die Berufung sohin auf keine von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden (§ 71 AVG) Wiederaufnahmegründe stützt, erweist sie sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

Unabhängig oben stehender Ausführungen wird der Berufungswerber im übrigen auf folgendes hingewiesen:

Das erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.9.1993 wurde dem Berufungswerber zu eigenen Handen zugestellt. Der im Akt erliegende RSa-Rückschein wurde vom Aufgabepostamt am 21.9.1993, 18.00 Uhr abgestempelt. Das Straferkenntnis wurde laut Übernahmsbestätigung am 22.9.1993 zugestellt. Die Inempfangnahme hat der Berufungswerber unterschrieben. Der am RSa-Rückschein angebrachte Stempel des Zustellpostamtes trägt das Datum 23.9.1993, 12.00 Uhr. P ist eine unmittelbar an die Stadt Linz angrenzende Gemeinde, sodaß es durchaus dem Postlauf entspricht, daß die Zustellung am 22.9.1993 erfolgt ist.

Entgegen der Meinung des Berufungswerbers, zeigt der Stempel des Zustellpostamtes nicht das dortige Einlangen der Sendung an, sondern wann der Rückschein entsprechend den Bestimmungen des § 22 Abs.3 Zustellgesetz vom Zustellpostamt an die Behörde zurückgesendet wurde. Es schiene auch unwahrscheinlich, daß, wenn das Straferkenntnis erst am 23.9.1993 zugestellt worden wäre, der Rückschein vom Zustellpostamt schon um 12.00 Uhr abgestempelt worden wäre.

Bei einer am 23.9.1993 erfolgten Zustellung wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde der Rückschein vom Zustellpostamt sicherlich erst frühestens um 18.00 Uhr abgestempelt worden. Nur zum Vergleich sei der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom Aufgabepostamt am 27.

Juli 1993, 18.00 Uhr abgestempelt wurde, die Zustellung laut Übernahmsbestätigung am 28. Juli 1993 erfolgte und die Rücksendung vom Zustellpostamt laut dessen Stempel am 29.

Juli 1993, 12.00 Uhr, erfolgte.

Wenngleich in diesem Verfahren hierüber nicht zu entscheiden ist, erweist sich auch die vom Berufungswerber behauptete Zustellung per 23.9.1993 und sohin die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels nach der Aktenlage als nicht den Tatsachen entsprechend.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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