Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221237/5/Schi/Ka

Linz, 17.07.1996

VwSen-221237/5/Schi/Ka Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K S , T, vertreten durch RA Dr. W S, gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. April 1995, Zl. Ge96-76-26-1994-Gru/M, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Punkt 2) mit der Maßgabe bestätigt wird, daß a) nach der Wortfolge "alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Kaffee" der Ausdruck "gegen Entgelt (Bier 100 S bis 120 S, Cola 60 S bzw 100 S, Cappy 110 S, Mineralwasser 95 S, Kaffee 90 S bis 110 S)" einzufügen ist; b) die Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG hinsichtlich Punkt 2) "§ 368 Einleitung GewO 1994" zu zitieren ist; c) in Punkt 2) hat die Zitierung der "lit.b" sowie des Bescheides Ge/163/5-1983 (vom 17.8.1993), womit die Fremdenbeherbergung in einigen Zimmern untersagt worden war, zu entfallen; d) die in Pkt. 2) verhängte Geldstafe auf 9.000 S (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden) herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Verfahrenskostenbeitrag I.

Instanz vermindert sich auf 900 S.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Datum vom 21.4.1995 hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding ein Straferkenntnis unter der Zahl Ge96-76-26-1994-Gru/M mit folgendem Spruch erlassen:

"K S hat in der Zeit zwischen 13.8.1994 und 5.9.1994 im Gasthaus L in E Gemeinde P, jedenfalls in dem östlich des Anwesens liegenden Raum, der ohne gewerbebehördliche Genehmigung geändert worden war (Ausbau der Anlage für Variete-Darbietungen, etc), alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Kaffee ausgeschenkt, wobei die von ihm gesetzten Tätigkeiten darauf abgestellt waren, daß die Getränke an Ort und Stelle genossen werden sollten und die jeweils anwesenden Gäste haben die alkoholischen und nichtalkoholischen Getränke sowie den Kaffee auch tatsächlich konsumiert.

Der Beschuldigte hat dadurch ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 124 Z9 GewO 1994) namentlich das Gastgewerbe im Sinne des § 142 Abs.1 und Abs.2 GewO 1994 ausgeübt.

Er hat dadurch 1. ...., und 2. den von der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 17.8.1993 ergangenen Bescheid, Zl.Ge/162/6-1983, Ge/163/5-1983 und Ge/0101/28/8-1987, mit dem ihm das Ausüben der nachstehend angeführten Gewerbe:

a) Gastgewerbe mit den Berechtigungen des § 189 Abs.1 Z2 bis Z4 GewO auf die Betriebsräume Speiseraum, Tanz-Cafe, Küche, Abwaschraum, Diele, Toilettanlagen im Erdgeschoß, Lagerraum, Weinkeller im Kellergeschoß sowie Verkaufs-Kiosk und die sonstigen Betriebsflächen Gastgarten und Parkplatz in der Betriebsart Cafe-Restaurant; b) Gastgewerbe mit den Berechtigungen des § 189 Abs.1 Z1 GewO auf die Betriebsräume fünf Zweibettzimmer, ein Einbettzimmer - jeweils mit Waschgelegenheit - eine Dusche und zwei Toilettanlagen im ersten Stock in der Betriebsart einer Fremdenherberge; c) Gastgewerbe mit den Berechtigungen des § 189 Abs.1 Z2, eingeschränkt auf kleine Imbisse Z3 und Z4 GewO in der Betriebsart einer Bar; untersagt worden ist, nicht eingehalten, sondern entgegen dem ausdrücklichen Ausübungsverbot das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar im oben angegebenen Lokal ausgeübt.

Der Beschuldigte hat die beiden in den Punkten 1 und 2 dargelegten Verwaltungsübertretungen mit Vorsatz begangen, weil er den geschilderten Sachverhalt ausdrücklich verwirklichen wollte, obwohl sein Geschäftsführer K P sowohl bei seiner Vorsprache im Gemeindeamt P am 13.8.1994 wie auch im Rahmen seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 14.8.1994 und später noch einmal im Rahmen der Überprüfung durch die Organe der Gendarmerie nachweislich über die Rechtswidrigkeit des oben beschriebenen Sachverhaltes informiert und ausführlich belehrt worden war.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften mit Vorsatz verletzt:

Zu 1.: § ..... GewO 1994.

Zu 2.: § 368 Z.14 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem Bescheid der BH Eferding vom 17.8.1993, Zl.Ge/162/6-1983, Ge/163/5-1983 und Ge/0101/28/8-1987.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über ihn folgende Strafen verhängt:

Zu 1.: ....

Zu 2.: Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden gemäß § 368 Z14 GewO 1994 iVm § 16 VStG.

Gemäß § 64 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 1.) ...... S und 2.) 1.000 S zu leisten." 1.2. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 10.5.1995 rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wird dabei im wesentlichen ausgeführt, er habe mit Kaufvertrag vom 22.3.1993 das gegenständliche Objekt "Wirtshaus in G Nr." an die "PED Hotel-Cafe-Restaurationsbetriebsgesellschaft mbH", an die "K H. GmbH" sowie an die "Highlife Gastronomie GmbH" zu je einem Drittel verkauft und übergeben. Darüber hinaus habe auch mit dem Kaufvertrag das Pachtverhältnis zu L geendet.

Zu diesem Zeitpunkt habe er mit dem gegenständlichen Betrieb überhaupt nichts mehr zu tun. Es sei daher auch unmöglich, daß er in dem inkriminierten Zeitpunkt die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen habe. Der angeführte K P sei niemals sein Geschäftsführer gewesen, er habe ihn auch nicht als solchen beauftragt und habe die Behörde offenbar es nicht für notwendig erachtet, zu überprüfen, ob tatsächlich ein Bevollmächtigungs- oder Dienstverhältnis vorliege. Ein Vertretungsverhältnis zwischen P und ihn habe jedenfalls niemals bestanden. Weiters habe er eine Ladung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für den 6.2.1995 niemals erhalten. Es sei ihm auch unerklärlich, warum eine Zustellung nicht möglich gewesen wäre, zumal er zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend gewesen sei. In seiner Einvernahme vom 6.12.1994 vor der BH Linz-Land habe er deutlich deponiert, daß er seit April 1993 weder einen Schlüssel für das Objekt noch sonst einen Zutritt zu den gastgewerblichen Räumlichkeiten habe. In dem Ermittlungsverfahren habe es die Behörde unterlassen, darzulegen, inwieweit ihn der strafrechtliche Vorwurf überhaupt treffen könne, zumal der Behörde durchaus bekannt sei, daß er seit mehr als zwei Jahren das Gasthaus in G Nr.

weder betreibe noch betrete. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

1.3. Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 4.6.1996 wurde dem Berufungswerber (Bw) der nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses verfaßte Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.5.1995, Ge96-76-28-1994-Gru/M, gemäß § 45 Abs.3 AVG zur Kenntnis gebracht und weiters auf einige wichtige Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift hingewiesen.

1.4. Dazu hat der Bw mit Schreiben vom 19.6.1996 mitgeteilt, daß das gegenständliche Gewerbe am 2.6.1995 abgemeldet worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es nicht abgemeldet gewesen, da der Bw ursprünglich geplant hatte, an diesem Standort ein weiteres Gebäude zu errichten, für das dann die Gewerbeberechtigung benötigt würde. Eine rechtliche Stellungnahme des zuständigen Referenten im Amt der der O.ö.

Landesregierung habe allerdings ergeben, daß auch für diesen Fall eine neue Gewerbeverhandlung stattfinden müßte, weshalb der Bw dann in der Folge das Gewerbe auch abgemeldet habe.

Eine Ausübung des Gewerbes am angegebenen Standort sei durch den Bw zumindest seit April 1993 nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Vernehmung des Bw vor der BH Linz-Land vom 6.12.1994 verwiesen, worin er damals schon angeführt habe, warum er die Gewerbeberechtigung noch nicht zurückgelegt habe und weiters auch ausgeführt hat, daß im Zeitraum 1989 bis 1993 der Betrieb an Frau Lampart verpachtet war.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Gleichzeitig wurde eine eingehende Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil im Punkt 2 keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§51c VStG).

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise waren nicht mehr aufzunehmen.

2.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu Zl.Ge96-76-26-1994-Gru/M; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und im übrigen mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte darüber hinaus gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

In der Zeit zwischen 13.8.1994 und 5.9.1994 haben sich zahlreiche Gäste im Gasthaus L in E, P, zumindest in dem östlich des Anwesens liegenden Raum, der ohne gewerbebehördliche Genehmigung geändert worden war (Ausbau der Anlage für Variete - Darbietungen etc), aufgehalten, wobei an diese Personen alkoholische und nichtalkoholische Getränke sowie Kaffee entgeltlich ausgeschenkt worden sind.

Die Gäste haben die angeführten Getränke und den Kaffee auch tatsächlich am angegebenen Ort konsumiert.

3.2. Diese Feststellungen gründen sich auf das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, auf die Gendarmerieerhebungen im Zeitraum zwischen 13.8.1994 und 5.9.1994, insbesondere auf die Einvernahme von etwa zwei Dutzend Zeugen, die aufgrund der Gendarmerieerhebungen der BH Eferding durch die behördlichen Kennzeichen ihrer vor dem angeführten Gastlokal geparkten Fahrzeuge bekanntgeworden sind. Dieser Sachverhalt ist auch vom Bw nie in Abrede gestellt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 368 Z14 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z1 bis Z13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

4.2. Mit Bescheid der BH Eferding vom 29.3.1983 wurde dem Bw die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen des § 189 Abs.1 Z2, eingeschränkt auf kleine Imbisse, Z3 und Z4 GewO auf die Betriebsräume Diskothek in der Betriebsart einer Bar im Standort G, P, erteilt (Ge/0101/28/6-1987).

Das Ausüben dieser Berechtigung wurde dem Bw mit Bescheid der BH Eferding vom 17.8.1993, Ge/0101/28/8-1987 untersagt.

4.3. Mit Bescheid der BH Eferding vom 29.3.1983, Ge/163/3-1983, wurde dem Bw die Konzession für das Gastgewerbe mit der Berechtigung des § 189 Abs.1 Z1 GewO auf die Betriebsräume fünf Zweibettzimmer, ein Einbettzimmer jeweils mit Waschgelegenheit - eine Dusche und zwei Toilettanlagen im ersten Stock in der Betriebsart einer Fremdenherberge im Standort G 19, Gemeinde P, erteilt.

Das Ausüben dieser Berechtigung wurde dem Bw mit Bescheid der BH Eferding vom 17.8.1993, Ge/163/5-1983, untersagt.

4.4. Mit Bescheid der BH Eferding vom 29.3.1983 wurde dem Bw die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen des § 189 Abs.1 Z2 bis Z4 GewO in der Betriebsart eines Cafe-Restaurants im Standort erteilt (Ge/162/4-1983).

Das Ausüben dieser Berechtigung wurde dem Bw mit Bescheid der BH Eferding vom 17.8.1993, Ge/162/6-1983, untersagt.

4.5. Der Betrieb des gegenständlichen Lokales in der tatgegenständlichen Zeit ist aufgrund der zahlreichen Einvernahme von Gästen als erwiesen anzunehmen; insbesondere wurde von allen übereinstimmend angegeben, daß Getränke nur gegen (ein verhältnismäßig hohes) Entgelt ausgeschenkt worden sind: Kaffee in der Preislage von 90 S bis 110 S; Cola von 60 S bis 100 S; Bier 100 S bis 120 S je Seidel; Mineralwasser 95 S; Cappy 110 S; Cola + Sekt 375 S usw.

Der Bw stellt dies auch nicht in Abrede.

4.6. Allerdings findet sich im gesamten Akt und auch im Straferkenntnis kein Anhaltspunkt, daß im ggst.

Gastgewerbebetrieb Zimmer an Gäste vermietet worden wären.

Da somit insofern kein Verstoß gegen den diesbezüglichen Untersagungsbescheid nachgewiesen werden konnte, war der Spruch in Ansehung des vorgeworfenen Verstoßes gegen den Bescheid vom 17.8.1993, Ge/163/5-1983, entsprechend zu berichtigen.

5. In seiner Berufung behauptet der Bw aber, er habe das gegenständliche Gastlokal nicht betrieben, zumal er dieses an drei verschiedene Gesellschaften zu je einem Drittel verkauft und übergeben habe.

5.1. Dazu ist zunächst festzustellen, daß die tatsächlichen Besitz- bzw. Eigentumsverhältnisse an dem gegenständlichen Objekt rechtlich unerheblich sind; denn im vorliegenden Fall geht es lediglich um die Gewerbeausübung in dem gegenständlichen Gastlokal. Für dieses Gastlokal hat ausschließlich im Tatzeitraum der Bw die entsprechenden Gewerbeberechtigungen innegehabt, deren Ausübung ihn jedoch untersagt worden war. Somit war er jedenfalls für jeglichen Betrieb in dieser Zeit verantwortlich. Dazu kommt noch, daß der Bw im Tatzeitraum nicht nur sein Gewerbe nicht einmal ruhend gemeldet, sondern auch noch Kammerumlage hiefür bezahlt hat. Weiters hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.6.1996 sogar selbst eingeräumt, daß er das gegenständliche Gewerbe erst am 2.6.1995 abgemeldet hat.

Auch der Einwand, daß mit dem Kaufvertrag das Pachtverhältnis zu Frau L im Jahr 1993 geendet habe, ist hier völlig unerheblich, da der Tatzeitraum bereits im Jahr 1994 liegt.

5.2. Weiters ist noch auf folgendes hinzuweisen:

Der Bw hat laut Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.1994 die Frist zur angedrohten Schließung seines Lokales eingehalten, weshalb die zwangsweise Schließung gemäß § 360 GewO nicht durchgeführt werden mußte (siehe AV vom 8.9.1994). Die Zustellung dieses Schreibens vom 1.9.1994 an den Bw erfolgte durch die Gendarmerie. Dieses Schreiben hat der Bw am 6.9.1994 um 18.15 Uhr nachweislich erhalten, und er hat auch in weiterer Folge die darin enthaltenen Maßnahmen (endlich) befolgt, sodaß er sehr wohl weiterhin "einen Schlüssel" und damit sämtlich erforderliche Dispositionsbefugnisse in Ansehung des Gastgewerbebetriebes besitzen mußte.

Im übrigen ist weiters darauf hinzuweisen, daß der Bw sogar mit Schreiben vom 31.8.1994 (sohin noch während des Tatzeitraumes!) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17.8.1993, mit dem ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt worden ist, eingebracht hat. Auch dies wäre völlig überflüssig gewesen, wenn der Bw nicht selbst in dieser Zeit das Gastgewerbe ausgeübt hätte.

Es ist sohin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den Bw weitgehend erfüllt worden.

6. Zum Verschulden:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

6.2. Die belangte Behörde hat nicht nur Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz des Berufungswerbers angenommen.

Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es kann nämlich dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden zugemutet bzw. von ihm verlangt werden, daß er die für seine Berufsausübung erforderlichen Vorschriften kennt und sich danach verhält. Insbesondere ist dem Betreiber einer Betriebsanlage die Kenntnis der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften zuzumuten.

Im übrigen hat der Berufungswerber keine Umstände geltend und glaubhaft gemacht, die ein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ausschließen könnten. Auch wurden keine weiteren Schuldausschließungsgründe vom Berufungswerber geltend gemacht und kamen solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.

6.3. In diesem Zusammenhang bringt der Bw noch vor, daß P niemals sein Geschäftsführer gewesen sei und dieser auch in keinem Dienstverhältnis oder Bevollmächtigungsverhältnis zu ihm gestanden sei.

6.3.1. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß aus den im Akt einliegenden Aktenvermerken und Schriftstücken sich eindeutig ergibt, daß K P gegenüber allen Behörden sich als Betriebsleiter der Betriebsanlage G (Gasthaus L) vorgestellt hat und überdies sogar die neuerliche Inbetriebnahme des Gasthauses Lambada seit 13.8.1994 angezeigt hat, was objektiv auch richtig war. Weiters legte K P anläßlich dieser Anzeige bei der Gemeinde P eine Kopie des Konzessionsdekretes des Bw sowie eine Kopie des Benützungsbewilligungsbescheides der Gemeinde Pupping vor.

Schließlich wies Paukner am 19.8.1994 gegenüber dem Amtsleiter der Gemeinde P ua daraufhin, daß er in G ständig erreichbar sei und das Lokal ohne Ruhetag täglich von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr geöffnet sei.

6.3.2. Weiters ist zu bemerken, daß zB bei den Kontrollen des gegenständlichen Gastgewerbeobjektes durch die Gendarmerie, und zwar am 18.8.1994 um 23.10 Uhr, neben den Gästen und der drei Bardamen, auch der sich selbst als "Betriebsleiter" bezeichnende K P jeweils anwesend gewesen ist und den Beamten eine Kopie des Konzessionsdekretes des Bw sowie der Benützungsbewilligung vorgewiesen hat (siehe Gendarmeriebericht des GP Eferding vom 19.8.1994, GZ.P1671/94-Scha). Ebenso wurde im Bericht des GP Eferding vom 22.8.1994, GZ.P 1671/94-Scha, ua ausgeführt, daß im Zuge der Sektorenstreife nachts zum 21.8.1994 im Gastlokal L, und zwar um 0.00 Uhr ua wiederum der "Betriebsleiter" K P neben vier Gästen, einem Kellner und zwei Serviererinnen anwesend war. Angesichts dieser Umstände kann den diesbezüglichen Bestreitungen des Bw kein Erfolg beschieden sein. Vielmehr war davon auszugehen, daß das Gastgewerbe am o.a. Standort jedenfalls mit Wissen und Willen des Bw ausgeübt wurde, wobei K P offenbar die Funktion eines "Geschäftsführers" innehatte.

6.4. Aus diesem Grund mußte auch der Bw gegen sich gelten lassen, daß die Öffnung bzw der Betrieb des Lokales in der tatgegenständlichen Zeit vorsätzlich erfolgt worden ist, weil die belangte Behörde den "Betriebsleiter" bzw "Geschäftsführer" K P mehrfach darauf hingewiesen hat, daß der Betrieb des Gastlokales rechtswidrig ist. Die Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung durch die belangte Behörde war sohin voll gerechtfertigt.

7. Zur Strafbemessung hat der Bw überhaupt keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht.

7.1. Die belangte Behörde hat hingegen in ihrer Entscheidung den § 19 VStG zugrundegelegt und im Rahmen des § 19 Abs.1 den Unrechtsgehalt der Tat bzw die geschützten Interessen hervorgehoben. Auch hat die Behörde hinreichend die Erschwerungs- und Milderungsgründe dargetan und entsprechend gewertet. Zum Verschulden führte sie die vorsätzliche Beharrlichkeit des Bw an, die gewerberechtliche Ordnung nicht herstellen zu wollen. Die belangte Behörde hat weiters in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführlich die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw dargelegt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt.

7.2. Allerdings mußte die verhängte Strafe dennoch entsprechend verringert werden, weil die belangte Behörde offenbar auch einen Verstoß gegen den Bescheid vom 17.8.1993, Ge/163/5-1983, womit die Vermietung einiger Zimmer untersagt worden ist, angenommen hat, obwohl sich weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses noch im Akt Anhaltspunkte hiefür finden (vgl. oben, Punkte 4.3. und 4.6.). Diesbezüglich war auch der Spruch entsprechend zu korrigieren.

8. Die Spruchergänzungen waren im Sinne der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geboten und daher vom O.ö. Verwaltungssenat entsprechend durchzuführen.

9. Aus allen diesen Gründen war daher der Berufung im angeführten Umfang Folge zu geben und im übrigen (im Rahmen) des Punktes 2 abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensergebnis verminderte sich der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz auf 900 S; hingegen war ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben, zumal der Berufung teilweise Folge gegeben werden mußte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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