Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221243/2/Le/La

Linz, 23.05.1996

VwSen-221243/2/Le/La Linz, am 23. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K... V..., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.5.1995, MA2-Pol-6098-1995-Scho, mit dem wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 eine Ermahnung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die ausgesprochene Ermahnung bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.

52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.5.1995 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 367 Z25 iVm dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid eine Ermahnung erteilt.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als gewerberechtlicher Verantwortlicher für den Gastgewerbebetrieb Cafe A... in W..., S..., vertreten zu haben, daß am 7.4.1995 um ca. 00.07 Uhr durch unzumutbaren Lärm aus seinem Lokal (musikalische Darbietung) die Nachbarin Ö... F... belästigt worden sei, obwohl laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid für dieses Lokal nur Hintergrundmusik gestattet sei.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß auf Grund der Geringfügigkeit der gegenständlichen Übertretung und der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten vorerst von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen werden konnte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 31.5.1995, in der der Bw bestritt, in seinem Cafe zu laute Musik gemacht zu haben. Er gab an, immer darauf bedacht zu sein, daß bereits vor 0.00 Uhr die Musik beendet sei. Die Ermahnung wäre sohin nicht gerechtfertigt.

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Obwohl die Nichteinhaltung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides gemäß § 367 Z25 der Gewerbeordnung 1994 strafbar und mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, hat die belangte Behörde in diesem Fall eine Ermahnung ausgesprochen und somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Die Erstbehörde hat sich bei ihrer Sachverhaltsfeststellung auf die polizeiliche Anzeige vom 8.4.1995 gestützt, aus der hervorgeht, daß auf Grund einer Anzeige der Nachbarin am 7.4.1995 um 00.07 Uhr aus dem Cafe "A..." Musik bis auf die S... und bis in das zweite Stockwerk hörbar war.

Aus dieser Anzeige geht weiters hervor, daß sich der Angezeigte und nunmehrige Bw anläßlich der Amtshandlung der beiden Polizisten damit gerechtfertigt hat, daß im Lokal eine Geburtstagsfeier veranstaltet worden sei. Er gab gegenüber den erhebenden Beamten auch an, daß man damit rechnen müsse, durch Musik gestört zu werden, wenn man in einem Haus wohne, in dem sich ein Lokal befinde.

Die nunmehr in der Berufung vorgebrachte Behauptung, daß es nicht richtig sei, daß in seinem Cafe zu laute Musik gemacht worden sei, steht in offenem Widerspruch zu dieser an Ort und Stelle anläßlich der Amtshandlung geäußerten Rechtfertigung.

Beweise zur Stützung der in der Berufung vorgebrachten Behauptung hat der Bw jedoch nicht genannt oder angeboten.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß an Ort und Stelle bei Betretung auf frischer Tat getätigte Aussagen erheblich näher an der Wahrheit liegen als spätere, nach Vorbedacht und reichlicher Überlegung getroffene Aussagen.

Damit erweist sich die in der Berufung vorgebrachte Darstellung als Schutzbehauptung, die aber nicht geeignet ist, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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