Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221247/5/Ga/La

Linz, 28.06.1996

VwSen-221247/5/Ga/La Linz, am 28. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H... A... in L... gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Mai 1995, Zl. 100-1/16-53-3021, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) das Paragraphenzitat in der dritten Zeile des Schuldspruchs "§ 9 Abs.1 VStG" zu lauten hat und b) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift mit "§ 366 Abs.1 Z1 iVm § 142 Abs.1 Z3 GewO 1994" anzugeben ist.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.1 und 2.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es "als Obmann des Vereins "T... K...- und S... für F... und Umgebung" und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereins zu verantworten, daß zumindest am 08.01.1995 im Standort ... R..., Z..., das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets ausgeübt wurde - wie aufgrund von dienstlichen Wahrnehmungen des Gendarmeriepostens ... R... feststeht - indem dort zum o.a.

Zeitpunkt an Gäste Bier zum Preis von S 20,-- pro Flasche ausgeschenkt wurde, ohne daß der Verein im Besitz einer dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung war." Dadurch habe er "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz iVm § 142 Abs.1 GewO 1994" verletzt und sei er gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis mündlich erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Aus der Einsicht in den über Aufforderung des unabhängigen Verwaltungssenates von der belangten Behörde zu Zl. 100-1/16-53-3021 vorgelegten Strafverfahrensakt und unter Bedachtnahme auf den Inhalt des Rechtsmittels erweist sich der Berufungsfall tatseitig als hinreichend geklärt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weil weiters der Berufungswerber weder irgendwelche Beweise noch allgemein eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragte, zudem bloß eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.2 VStG) und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat zu einer - aus allen diesen Gründen entbehrlichen - Berufungsverhandlung nicht veranlaßt.

3.1.2. Der Berufungswerber gibt zu dem wider ihn - im Einklang mit § 44a Z1 VStG - erhobenen Vorwurf nur an, daß "gar nichts verkauft" worden sei und er sich keiner Schuld bewußt sei. Die Mitglieder des Vereins würden sich die Getränke selber kaufen und an Ort und Stelle konsumieren.

Dieses Vorbringen ist, weil bloß pauschal verneinend, nicht geeignet, die Berufung zum Erfolg zu führen. Den Vorwurf nämlich, daß zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort an Gäste Bier zum Preis von 20 S pro Flasche ausgeschenkt worden sei, ohne daß der Verein im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen sei, hat die belangte Behörde auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens erhoben und dieses Verfahren und seine Ergebnisse im angefochtenen Straferkenntnis nachvollziehbar dargestellt.

Einer in dieser Weise konkret vorgeworfenen Tat bloß ein nicht näher substantiierendes In-Abrede-Stellen entgegenzusetzen, vermag die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs nicht zu erschüttern. Dies umso weniger, als der Berufungswerber entgegen seiner Mitwirkungspflicht, wie die belangte Behörde richtig festhält, trotz Aufforderung mit "Ladungsbescheid" vom 4. April 1995 sich zum Sachverhalt nicht konkret geäußert hatte.

Im Ergebnis hält der unabhängige Verwaltungssenat die Tat in ihren wesentlichen Elementen für erwiesen.

3.2. Gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahin, daß der festgestellte Sachverhalt "eindeutig den Schluß" zulasse, daß am Tattag entgeltlich Getränke ausgeschenkt worden seien, wendet der Berufungswerber nichts ein. Der unabhängige Verwaltungssenat kann - aus dem Blickwinkel der objektiven Tatseite - nicht finden, daß die belangte Behörde durch diese Schlußfolgerung die Rechtslage fehlbeurteilt hätte.

Auch die Verwirklichung der subjektiven Tatseite nahm die belangte Behörde zu Recht an. Dies, indem sie zwar nicht ausdrücklich, so doch immerhin offensichtlich (und insofern zutreffend) ein Ungehorsamsdelikt zugrundelegte.

Diesbezüglich genügt die alleinige, von keinerlei weiteren Darlegungen unterstützte Angabe des Berufungswerbers, sich keiner Schuld bewußt zu sein, zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit (§ 5 Abs.1 zweiter Satz VStG) nicht. Im Ergebnis hat der unabhängige Verwaltungssenat, weil somit weder die Aktenlage noch das Berufungsvorbringen hiezu Anlaß geben, keine Zweifel an dem daher schon von Gesetzes wegen zu vermuten gewesenen fahrlässigen Sorgfaltsdefizit des Berufungswerbers in diesem Fall.

3.3. Unbekämpft blieb schließlich auch die verhängte Geldstrafe. Insbesondere tut der Berufungswerber nicht dar, daß und aus welchen Gründen die belangte Behörde die für die Strafbemessung maßgeblichen Kriterien des § 19 VStG ermessensmißbräuchlich gehandhabt haben soll.

Angesichts der in der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellten, nicht als rechtswidrig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde besteht auch für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Grund zur Annahme, die verhängte und den hier vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen nur zu einem Fünfzigstel ausschöpfende Geldstrafe sei in unangemessener Höhe festgesetzt worden.

4. Aus allen diesen Gründen war sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Die gleichzeitig verfügte Spruchänderung dient der Präzisierung bzw. entspringt der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

5. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber der gesetzlich bestimmte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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