Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221249/8/Ga/La

Linz, 23.10.1995

VwSen-221249/8/Ga/La Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des A. B., vertreten durch Dr. H. - Dr. Wi., Rechtsanwälte in ........, ............, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Mai 1995, Zl.

Ge96-16-1995-Bi, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen; gleichzeitig wird der Beschuldigte ermahnt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 65 und § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 iVm § 94 lit.e Z59 GewO 1994 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

zwei Tage) kostenpflichtig bestraft.

Als erwiesen wurde angenommen: Herr A. B. ist schuldig, er hat es als landwirtschaftlicher Betriebsführer zu verantworten, daß am 10. Jänner 1995 in einem zu einer Backstube umfunktionierten Raum im landwirtschaftlichen Anwesen in .............., ............., Mohn- und Salzstangerl, Fladenbrot, Mohn- und Nußkronen, Apfeltascherl, Nußkipferl und Topfentascherl, die zum Verkauf an präsumtive Kunden vorgesehen waren, hergestellt und somit Tätigkeiten durchgeführt wurden, die dem Bäckerhandwerk vorbehalten sind, obwohl Herr B. nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Bäckerhandwerk ist und dieses Gewerbe erst ausgeübt werden darf, wenn die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt wurde.

2. Die dagegen erhobene Berufung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte mit Schriftsatz vom 28. September 1995 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkt.

Somit ist der Ausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses über die Schuld (teil)rechtskräftig geworden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Berufungswerber beantragt, gemäß § 21 VStG von der Verhängung der Geldstrafe abzusehen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

Mit näherer Begründung macht er geltend, daß die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und ihm nur geringfügiges Verschulden vorgeworfen werden könne. Im besonderen zum Unrechtsgehalt der Tat bringt er vor, daß der Schuldspruch auf eine bloß eintägige Übertretung laute, während im Widerspruch dazu, wie aus der Bescheidbegründung hervorgehe, die belangte Behörde bei der Strafbemessung von einer längeren Dauer des deliktischen Verhaltens ausgegangen sei.

3.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Gleichzeitig kann der Beschuldigte unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

ISd § 21 Abs.1 VStG ist das Verschulden bzw. die Schuld des Täters gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsund Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21 Abs.1 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 42 Rz 14).

3.3. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Berufungswerber ist mit seinem Einwand des geringen Erfolgsunwerts im Recht. Liegt nämlich nach dem Schuldspruch eine bloß eintägige Übertretung vor und ist dieser Umstand nach der Aktenlage überdies nicht auf ein bloßes Versehen zurückzuführen (schon die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Februar 1995 hat keine andere Tatzeit in Verfolgung gezogen), dann ist die hauptsächliche Begründung für die verhängte Geldstrafe, wonach der Berufungswerber während längerer ("geraumer") Zeit aus seinem Delikt wesentliche Wettbewerbsvorteile gegenüber den anderen am Markt tätigen Bäckereibetrieben habe genießen können, nicht aufrechtzuerhalten und liegen aus diesem Blickwinkel daher bloß unbedeutende Folgen der Tat vor.

Dieser Sicht stimmt nunmehr auch die zur Einschränkung der Berufung angehörte Strafbehörde zu. Sie hält die Anwendung des § 21 VStG zusätzlich deshalb für gerechtfertigt, weil seitens des Berufungswerbers bzw. der von ihm gegründeten Backwaren Ges.m.b.H. mit der zwischenzeitlich erfolgten Gewerbeanmeldung die rechtliche Ordnung hergestellt wurde.

3.4. Aus diesen Gründen bewertet der unabhängige Verwaltungssenat den objektiven Unwert der Tat des Schuldspruchs als so gering, daß dadurch keine besondere Tatschuld begründet werden konnte, weil Schuld im strafrechtlichen Sinn immer nur die Vorwerfbarkeit des konkret verwirklichten Unrechts bedeutet (vgl. h. Erk. vom 7.9.1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk).

Zusammenfassend ist das Verhalten des Berufungswerbers hinter den in der Strafdrohung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben und sind andere als bloß unbedeutende Folgen der Tat nicht bekannt geworden. Der Berufungswerber hatte daher einen Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VStG, sodaß die verhängte Strafe aufzuheben war.

Die gleichzeitig zu erteilen gewesene Ermahnung hält der unabhängige Verwaltungssenat für erforderlich, um dem Berufungswerber das öffentliche Interesse an der Vermeidung unfairer Wettbewerbsvorteile zu Lasten rechtstreuer Markt konkurrenten vor Augen zu führen.

Im Hinblick auf die Rechtskraft des Schuldspruchs erübrigt sich dessen gleichzeitige Bestätigung.

4. Mit dem Absehen von der Strafe ist von Gesetzes wegen die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens verbunden.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht durchzuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

 

 

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