Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221252/2/Ga/La

Linz, 31.07.1995

VwSen-221252/2/Ga/La Linz, am 31. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des T. B. in ............, .............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ........... vom 20. Juni 1995, Zl. Ge96-2642-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Schuldspruch nach dem Wort ".........." wie folgt zu ergänzen ist: "..., auf einer Fläche von 3.973 m2 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich eine Kraftfahrzeugverwertung mit KFZ- Abstell- und Manipulationsplatz ..." und b) als Strafnorm anzuführen ist: "gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 800 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 19, § 44a, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe § 366 Abs.1 Z2 iVm §§ 74 ff GewO 1994 verletzt und sei deswegen mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

Als erwiesen wurde angenommen: Der Berufungswerber habe trotz schon erfolgter rechtskräftiger Bestrafung weiterhin vom 25. September 1993 bis zum 21. Oktober 1994 im Rahmen seiner auf den Handel mit Altwaren beschränkten Handelsgewerbeberechtigung am Standort ............, ..........., GstNr. 385/3, KG ............, auf einer Fläche von 3.973 m2 eine Kraftfahrzeugverwertung mit KFZ- Abstell- und Manipulationsplatz betrieben, ohne für diese gewerbliche Betriebsanlage, die geeignet sei, Nachbarn durch die mit der Kraftfahrzeugverschrottung verbundenen Manipulationen, insbesondere durch Lärm und Geruch zu belästigen sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung zu besitzen.

2. Begründend verweist die belangte Behörde auf Anzeigen und Berichte des örtlich zuständigen Gendarmeriepostens, auf die den Verdacht der angelasteten Verwaltungsübertretung auslösenden gewerbebehördlichen Überprüfung des nämlichen KFZ-Abstellplatzes vom 18. April 1994 und auf das von ihr geführte, näher dargestellte Ermittlungsverfahren. Daraus habe sich der als erwiesen festzustellen gewesene und dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt ergeben. In der rechtlichen Erwägung geht die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, daß für die involvierte Betriebsanlage (Kraftfahrzeugverwertung mit KFZ- Abstell- und Manipulationsplatz) keine gewerbebehördliche Genehmigung vorliege und weiters, daß diese Betriebsanlage jedenfalls geeignet sei, Belästigungen oder (gemeint offensichtlich: und) nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1994 zu verursachen und eben deswegen der Genehmigungspflicht unterliege. Auch sei eindeutig nachvollziehbar, daß der Berufungswerber seit der ersten gewerbebehördlichen Überprüfung seines Autoschrott-Lagerplatzes am 22. Juni 1993 Kenntnis davon habe, daß eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den Autoabstellplatz und für die Kraftfahrzeugverwertung und -verschrottung nicht vorliege. Obwohl somit der Berufungswerber seit nunmehr zwei Jahren schon vom fehlenden Konsens für den gegenständlichen Platz als Betriebsanlage unterrichtet gewesen sei, habe er dennoch "bis dato" nicht um die Genehmigung angesucht.

Strafbemessend hat die belangte Behörde auf die ihr bekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe vom 9.

September 1993, als mildernd keinen Umstand gewertet und die verhängte Geldstrafe, die ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesetzt sei, auch unter der Annahme ungünstiger persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse als vertretbar eingestuft.

3. Mit Bezug auf die Tatanlastung des Schuldspruchs wendet der Berufungswerber, soweit erkennbar, sinngemäß ein, daß er der Meinung gewesen sei bzw. habe sein können, es liege "eine gewerbebehördliche Genehmigung für das Grundstück ....., ............." vor, sowie, daß auf die behördliche Überprüfung am 18. April 1994 keine Bodenverunreinigung gestützt werden könne, weil daraus nicht zu ersehen sei, "wo und wie groß die Verunreinigung sein solle." Abgesehen von der bei gewogener Beurteilung aus seinem ganzen Vorbringen wenigstens erschließbaren Erklärung, daß er mit dem Straferkenntnis insgesamt nicht einverstanden ist (und es daher wohl aufgehoben haben möchte), hat der Berufungswerber ausdrückliche Anträge in seinem Rechtsmittel jedoch nicht gestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - auch bedachtnehmend auf dieses Berufungsvorbringen - aus der Einsicht in den zu Zl. Ge96-2642-1994 zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses durch die Darstellung der einzelnen Amtshandlungen und durch die Bezeichnung der von den Gendarmeriebeamten durchgeführten Überprüfungen und Befragungen richtig, vollständig und widerspruchsfrei ausgeführt, sodaß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über den maßgebenden Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage machen konnte.

Die wesentlichen Tatumstände (Tatort und Tatzeit; Umschreibung der als Betriebsanlage genutzten örtlich gebundenen Einrichtung mit den Worten "KFZ- Abstell- und Manipulationsplatz"; dadurch und iVm dem Ausdruck "Kraftfahrzeugverwertung" die hinreichend deutliche Benennung der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit; das Vorhandensein von Nachbarn; die Angabe jener, in § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1994 genannten Interessen, die zu beeinträchtigen die Betriebsanlage geeignet ist; Nichtbesitz der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung) hat der Berufungswerber durch kein darauf gerichtetes konkretes Vorbringen bestritten.

Auch der h. Entscheidung sind diese Tatumstände daher als maßgebend zugrundezulegen. Weil weitere Beweise zu diesem Sachverhalt nicht aufzunehmen und im übrigen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte eine - vom Berufungswerber auch gar nicht beantragte - öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung sind in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses richtig und vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann.

Vor diesem Hintergrund steht die Tatbestandsmäßigkeit des dem Schuldspruch unterlegten Sachverhalts fest. Ist nämlich zweifelsfrei erwiesen, daß der Berufungswerber im angegebenen Zeitraum fortgesetzt die gewerbliche Tätigkeit der Kraftfahrzeugverwertung auf dem angegebenen KFZ- Abstellund Manipulationsplatz ausgeübt hat einerseits und auch die Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage zufolge ihrer konkret-sachverhaltsbezogenen EIGNUNG, die im Schuldspruch beschriebene Belästigung und die nachteilige Einwirkung herbeizuführen, vorliegt andererseits, so hat der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Gegen die eindeutige Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach der Berufungswerber schon seit zwei Jahren Kenntnis davon hatte, daß eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegt, hat er in Wahrheit nichts vorgebracht. Mit der Behauptung nämlich, daß ihm am 27. März 1991 von einem Organ der belangten Behörde gesagt worden sei, es läge eine gewerbebehördliche Genehmigung für das Grundstück ....., KG ..........., vor, bestreitet er weder den Nichtbesitz der Betriebsanlagengenehmigung, noch daß er von der Genehmigungspflichtigkeit der Anlage an sich gewußt hat. Was die "Bodenverunreinigung" angeht, übersieht der Berufungswerber, daß das angefochtene Straferkenntnis die Genehmigungspflichtigkeit der Anlage nicht eigentlich mit dem Faktum einer Bodenverunreinigung, sondern zutreffend mit der Eignung der Anlage zur Herbeiführung einer Gewässerbeeinträchtigung begründet. Auf letzteren Umstand in unbedenklicher Beweiswürdigung bezügliche Ausführungen sind jedoch, schlüssig gestützt auf die vom Sachverständigen gemachten Feststellungen "oberflächlich lokale(r) Verunreinigungen des (unbefestigten) Bodens durch ausgetretene Betriebsmittel", unmißverständlich nicht nur in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern schon in der in Anwesenheit des Berufungswerbers aufgenommenen Niederschrift über die gewerbebehördliche Überprüfung der nämlichen Betriebsanlage am 18. April 1994 enthalten, sodaß der Einwand des Berufungswerbers zum einen aktenwidrig ist und zum anderen ins Leere zielt.

Das übrige, zum Teil polemische Vorbringen des Berufungswerbers läßt einen Zusammenhang mit der Sache des Schuldspruchs des bekämpften Straferkenntnisses so wenig erkennen, daß nicht näher darauf einzugehen ist.

5.2. Was jedoch die - von der belangten Behörde entgegen § 60 AVG (§ 24 VStG) nicht dargestellte - Schuldseite der angelasteten Übertretung betrifft, war diesfalls von einem sogen. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG auszugehen. Danach ist der Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet; seine Schuld wird bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten von Gesetzes wegen angenommen. Zu dieser Glaubhaftmachung hätte der Berufungswerber jedoch initiativ und konkret vorzubringen gehabt, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Davon jedoch kann nach dem vorher Gesagten keine Rede sein, steht doch unzweifelhaft fest, daß der Berufungswerber über die Rechtswidrigkeit der unbefugten Ausübung der gewerbsmäßigen Kraftfahrzeugverwertung auf einer genehmigungspflichtigen, allerdings nicht genehmigten Betriebsanlage gewußt haben muß. In der dennoch gesetzten Zuwiderhandlung ist die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens begründet.

5.3. Zusammenfassend hat die belangte Behörde dem Berufungswerber die Tat zu Recht angelastet und war das angefochtene Straferkenntnis tat- und schuldseitig zu bestätigen.

Die zugleich verfügte Ergänzung des Spruchteiles gemäß § 44a Z1 VStG dient der bloßen Verdeutlichung des Schuldspruchs; aus dem vorgelegten Akt geht insgesamt hervor, daß die belangte Behörde in diesem Strafverfahren von Anbeginn an von einer im Rechtssinne gemäß § 74 Abs.2 GewO 1974 "genehmigungspflichtigen" Betriebsanlage ausgegangen ist und dies auch dem Berufungswerber bewußt war, sodaß die textliche Einfügung keine unzulässige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes darstellt und die Sachbindung gemäß § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) nicht verletzt wird. Gleiches gilt für die Richtigstellung des Spruchteiles gemäß § 44a Z3 VStG.

6. Gegen die Höhe der verhängten Strafe und das Strafbemessungsverfahren bringt der Berufungswerber nichts vor.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist nachvollziehbar, daß die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nach den Kriterien des § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG vorgegangen ist. Was das dabei zu bedenkende Ausmaß des Verschuldens des Berufungswerbers anlangt, war schon im Hinblick auf die fortgesetzte Tatbegehung zumindest bedingter Vorsatz zugrundezulegen, aber auch deswegen, weil ihm überdies seit dem rechtskräftigen Strafbescheid vom 9.9.1993 (ihm zugestellt am 24.9.1993), mit dem er wegen einer einschlägigen Vortat bestraft worden ist, die Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens bekannt gewesen ist. Dies berücksichtigend und im Zusammenwirken mit dem schon von der belangten Behörde zu Recht gewerteten Erschwerungsgrund kann der verhängten Strafe, zumal unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten, nicht entgegengetreten werden. Der Berufungswerber hat weder Sorgepflichten eingewendet noch Milderungsgründe vorgebracht; letztere waren nach der Sachlage auch nicht angezeigt.

7.1. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20%ige Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (berechnet von der verhängten Geldstrafe) als Kosten des Rechtsmittelverfahrens (zuzüglich zu den Kosten vor der Strafbehörde) aufzuerlegen ist.

7.2. Der von der belangten Behörde im Vorlageschreiben beantragte Kostenersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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