Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221255/2/Le/Km

Linz, 31.05.1996

VwSen-221255/2/Le/Km Linz, am 31. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M... L..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K... N..., P..., ... B..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13.6.1995, Zl. Ge96-40-1995, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau in beiden Spruchabschnitten jeweils zwischen den Worten "eine" und "gewerbliche Betriebsanlage" das Wort "genehmigungspflichtige" eingefügt wird.

Weiters wird die Strafnorm, auf die die Verhängung der Strafe gestützt wird, richtiggestellt auf "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994".

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 13.6.1995 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretungen des § 366 Abs.1 Z2 iVm §§ 74 ff Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO 1994) zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, 1. als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... K... GmbH (im folgenden kurz: GmbH) dafür verantwortlich zu sein, daß die GmbH mit dem Sitz in M... in der Zeit von Dezember 1994 bis Jänner 1995 im Standort Grundparz. ..., KG. M..., eine gewerbliche Betriebsanlage für die Fertigung von Kühlern errichtet hat, obwohl für die Errichtung dieser Betriebsanlage im o.a. Standort keine Genehmigung erteilt worden war.

Im zweiten Spruchabschnitt wurde ihm unter Hinweis auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer der ... K... GmbH vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, daß die GmbH seit zumindest 27.1.1995 am selben Standort eine gewerbliche Betriebsanlage für die Fertigung von Kühlern betreibt, obwohl im o.a.

Standort für die Fertigung von Kühlern keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt.

In der Begründung dazu wurde das durchgeführte Ermittlungsverfahren dargestellt und auch die Rechtfertigung des Beschuldigten wiedergegeben.

Nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage kam die belangte Behörde zum Schluß, daß zur Begründung der Genehmigungspflicht die bloße Eignung der Betriebsanlage genügt, nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 leg.cit.

verursachen zu können, und daß diese Eignung im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben wäre.

Die Behörde wies weiters darauf hin, daß die ... K... GmbH mit Schreiben vom 7.9.1994 um die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage angesucht hat.

Zur subjektiven Tatseite nahm die Behörde Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an und setzte sich weiters umfassend mit dem Rechtfertigungsargument eines Notstandes auseinander, wobei sie zum Ergebnis kam, daß die Voraussetzungen des § 6 VStG nicht erfüllt sind.

Zum Verschulden des Beschuldigten wies die Behörde darauf hin, daß der Beschuldigte von der Bewilligungspflicht der Anlage jedenfalls Bescheid wußte, weil er immerhin um die Bewilligung angesucht hatte.

Abschließend begründete die Erstbehörde die von ihr vorgenommene Strafbemessung unter Zugrundelegung der Kriterien des § 19 VStG sowie des gesetzlichen Strafrahmens. Dabei berücksichtigte sie insbesonders die infolge des konsenslosen Betriebes bestehende Gefährdung der geschützten Interessen.

Strafmildernd wurde die geständige Verantwortung herangezogen, wogegen straferschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 3.7.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, jedenfalls aber die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen. In der Begründung dazu wurde bemängelt, daß das Straferkenntnis nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Straferkenntnisses ergebe sich, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hätte.

Im einzelnen rügte er, daß sowohl im ersten Spruchabschnitt als auch im zweiten Spruchabschnitt die Tatzeit nicht kalendermäßig angegeben worden sei, wobei es beim ersten Tatvorwurf offenbleibe, ob mit der Zeitangabe "Dezember 1994" bereits der Zeitraum ab 1.12. oder erst ab 31.12.

gemeint sei und ebenso offenbliebe, ob das Ende des strafbaren Verhaltens mit 1.1.1995 oder mit 31.1.1995 angenommen worden sei.

Der zweite Tatvorwurf bleibe zeitlich unklar, da nicht ausgesprochen worden sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Begehung des Deliktes angenommen worden sei. Auch hier wäre eine kalendermäßige Abgrenzung erforderlich gewesen.

Weiters lasse sich aus der Tatumschreibung in Punkt 1 und 2 des Straferkenntnisses die von der Erstbehörde vorgenommene Subsumtion unter die Bestimmungen der §§ 366 Abs.1 Z2 und § 370 Abs.2 GewO nicht vornehmen, weil das erforderliche Tatbestandselement der Genehmigungsbedürftigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage und des Betriebes einer ge werblichen Betriebsanlage nicht enthalten sei.

Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergebe sich keinesfalls, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen hätte. Der Hinweis auf Seite 3 des angefochtenen Straferkenntnisses sei keinesfalls geeignet, eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage für die Annahme einer Genehmigungspflicht der von der GmbH angeblich betriebenen gewerblichen Betriebsanlage zu begründen, weil es sich dabei um eine Scheinbegründung durch Übernahme der verba legalia handle. Die Behörde erster Instanz hätte weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Straferkenntnis selbst Feststellungen getroffen, welche Maschinen und Geräte aufgestellt und verwendet werden sollen, welche Betriebsweise angewendet wird, welche Ausstattung in der Anlage vorliege und warum diese geeignet sei, Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO bzw. Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 GewO herbeizuführen. Das Straferkenntnis stelle nicht fest, daß Sicherheitseinrichtungen im Bereich von Maschinen und Geräten fehlen würden, daß Elektroinstallationen nicht ordnungsgemäß ausgeführt seien und sei daher die Begründung des Straferkenntnisses ohne jede Sachgrundlage und auch nicht näher überprüfbar.

Weiters berief sich der Bw auf entschuldigenden Notstand und brachte dazu vor, daß die Errichtung der Betriebsanlage zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der GmbH unablässig gewesen sei und keinen zeitlichen Aufschub erfordert hätte.

Der Bw hätte sich der Verantwortung für den Bestand des Unternehmens und der Aufrechterhaltung der immerhin rund 150 Arbeitsplätze in der ohnedies krisengeschüttelten Region M... in derart hohem Maß verpflichtet gefühlt, daß ihm eine allfällige Übertretung der Bestimmung des § 366 Abs.1 Z2 GewO von letztlich untergeordneter Bedeutung erschienen sei.

Er wies darauf hin, daß nicht nur dem Unternehmen, sondern auch seinen Mitarbeitern Nachteile aus der Unterlassung der Errichtung der Betriebsanlage und deren Inbetriebnahme über die bloße Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz hinaus gedroht hätten. Eine Nichterrichtung der Betriebsanlage hätte zwangsläufig zur Schließung des Unternehmens führen müssen, womit sämtliche Mitarbeiter frei zu setzen gewesen wären. Die daraus für jeden einzelnen wie auch für die Region Mattighofen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile wären ganz offenkundig derart gravierend gewesen, daß sie an eine Gefährdung der wirtschaftlichen und auch der physischen Existenz der einzelnen Mitarbeiter grenzen würde.

Die Tathandlung hätte auch keine nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Nachbarn gehabt.

Schließlich wurde auch noch die Strafbemessung gerügt und Geldstrafen in Höhe von höchstens 3.000 S pro Tathandlung als dem Schuldgehalt seines Verhaltens und dem Unrecht der Tathandlung entsprechend bezeichnet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da der Sachverhalt im wesentlichen nicht bestritten wurde, sondern lediglich Rechtsfragen aufgeworfen und die Strafbemessung gerügt wurden, konnte im Sinn des § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 bestimmt, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer 2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt; ...

Nach § 370 Abs.2 GewO 1994 sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

Diese Rechtslage bewirkt, daß der Bw für beide ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen einzustehen hat.

4.3. Die vom Bw behaupteten Formalmängel des angefochtenen Straferkenntnisses liegen in Wahrheit nicht vor bzw.

bewirken keine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Die vorgenommenen Spruchkorrekturen dienten der besseren Verständlichkeit und lagen im Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde.

Zu den behaupteten Mängeln im einzelnen:

4.3.1. Zur Tatzeit:

Der Bw bringt vor, daß bei einem Dauerdelikt Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch konkret anzuführen sind, sowie daß bei einem fortgesetzten Delikt eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich sei.

Hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes fehle es an einer eindeutigen kalendermäßigen Umschreibung des Tatzeitraumes, weil nämlich offen bleibe, ob bei der Zeitangabe "von Dezember 1994 bis Jänner 1995" damit bereits der Zeitraum ab 1.12. oder erst ab 31.12.1994 gemeint sei und ob das Ende des strafbaren Verhaltens mit 1.1.1995 oder mit 31.1.1995 angenommen worden sei.

In gleicher Weise verstoße der Spruchabschnitt 2. gegen die Bestimmung des § 44a VStG, weil nicht ausgesprochen wurde, bis zu welchem Zeitpunkt die Begehung des Deliktes angenommen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich beim "Errichten" einer Betriebsanlage um ein Zustandsdelikt handelt. Die Fertigstellung der Betriebsanlage bewirkt die Beendigung des strafbaren Verhaltens.

Die Tatzeit wurde im angefochtenen Straferkenntnis mit "Dezember 1994 bis Jänner 1995" festgelegt. Das bedeutet, daß - um dem Argument einer allfälligen Doppelbestrafung zu begegnen - im Zweifel der gesamte Dezember 1994 und der gesamte Jänner 1995 von diesem Straferkenntnis umfaßt sind.

Für die Konkretisierung eines Zustanddeliktes, wie hier der Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne der erforderlichen Genehmigung ist der Zeitraum somit ausreichend konkretisiert, insbesonders auch daraufhin, daß damit eine Doppelbestrafung für den Zeitraum vom 1.12.1994 bis 31.1.1995 ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der Tatzeit des zweiten vorgeworfenen Deliktes, nämlich des konsenslosen Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist auszuführen, daß der "Betrieb" als Dauerdelikt anzusehen ist. Dies bedeutet, daß erst die Beendigung der konsenslosen Tätigkeit das Aufhören der strafbaren Handlung bewirkt. Daß der Betrieb in der Zeit zwischen dem vorgeworfenen 27.1.1995 und dem Datum des Straferkenntnisses eingestellt worden wäre, hat nicht einmal der Bw behauptet. Nach herrschender Judikatur gilt aber in einem solchen Fall der Zeitpunkt der Unterfertigung des Straferkenntnisses als Ende der vorgeworfenen Tatzeit (siehe hiezu etwa VwGH vom 14.5.1985, 84/04/0134). Tatzeitende ist im vorliegenden Fall sohin der 13.6.1995. Eine andere Deutung wäre sachverhaltswidrig, zumal der Bw auch nicht behauptet hat, den konsenslosen Betrieb in diesem Zeitraum wieder eingestellt zu haben.

Auch hier ist sohin der Tatzeitraum so ausreichend konkretisiert, daß insbesonders eine Doppelbestrafung für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist.

4.3.2. Zur Einrede, daß sich aus den Tatumschreibungen zu Punkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Subsumtion unter die Bestimmungen der §§ 366 Abs.1 Z2 und § 370 Abs.2 GewO 1994 nicht vornehmen lasse, wird zunächst auf die oben unter 4.2. dargestellte Rechtslage verwiesen.

Die augenscheinliche Genehmigungspflicht der konsenslos errichteten und betriebenen Betriebsanlage ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders auch aus der Rechtfertigung des nunmehrigen Bw vom 22.5.1995, weiters aus dem Umstand, daß im September 1994 von der KTM Kühler Ges.m.b.H. tatsächlich um die Betriebsanlagengenehmigung angesucht wurde, sowie aus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß eine Betriebsanlage für die Fertigung von Kühlern mit Sicherheit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage iSd § 74 GewO 1994 darstellt. Unter Berück sichtigung all dieser Umstände mußte auch für den Beschuldigten zweifelsfrei erkennbar sein, daß ihm vorgeworfen wurde, eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage errichtet und betrieben zu haben.

Um auch grammatikalisch den Tatvorwurf diesbezüglich anzupassen, wurde von der Berufungsbehörde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geringfügig ergänzt. Dies war möglich, weil dadurch der Tatvorwurf nicht geändert wurde.

4.3.3. Wenn der Bw behauptet, im Verwaltungsstrafverfahren wären keine Feststellungen getroffen worden, welche Maschinen und Geräte aufgestellt und verwendet werden, welche Betriebsweise angewendet werde, welche Ausstattung in der Anlage vorliege und warum diese geeignet sei, Gefährdungen iSd § 74 Abs.2 Z1 GewO bzw. Beeinträchtigungen iSd § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO herbeizuführen, so übersieht er die diesbezügliche detaillierte Aufzählung der Maschinen und Tätigkeiten in der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.4.1995. Dabei wurde auf Gendarmerieerhebungen vom 27.1.1995 und 30.1.1995 verwiesen und diese in ihren wesentlichen Aussagen dem Bw vorgehalten, der diese Vorhalte in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 22.5.1995 in keiner Weise bestritten hat, sondern sogar ausdrücklich zugestanden hat. Die Erstbehörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgehen können, daß dem Beschuldigten der Tatvorwurf hinreichend bekannt war und er die beiden Verwaltungsübertretungen auch eingestanden hat. Daher konnte sie in der Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses diese Feststellungen zu Recht zusammenfassen und auf das Wesentliche reduzieren.

4.3.4. Wenn der Bw nunmehr die Genehmigungspflicht der Anlage in Zweifel zieht, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage schon dann gegeben ist, wenn Auswirkungen auf bestimmte Personen iSd § 74 Abs.2 Z1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche iSd § 74 Abs.2 Z3 bis 5 nicht auszuschließen sind (VwGH vom 28.4.1992, 91/04/0332).

Diese konkrete Eignung ist bei der gegenständlichen Betriebsanlage zur Erzeugung von Kühlern offensichtlich, insbesonders durch den Einsatz mehrerer Stanzmaschinen, Lötanlagen und Blockmontagemaschinen sowie einer Lackiererei und einer Waschanlage. Dies wurde dem Bw in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.4.1995 unter ausdrücklichem Hinweis auf die beiden Gendarmerieerhebungen vom 27. und 30.

Jänner 1996 vorgehalten.

Der Bw hat die Bewilligungspflicht dieser Anlage in keiner Phase des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage gestellt und hat auch in seiner Rechtfertigung vom 22.5.1995 diese ohne weiteres eingestanden. Es bestand daher für die Erstbehörde keine Veranlassung mehr, weiter zu ermitteln.

Ob Sicherheitseinrichtungen bei den Maschinen fehlten oder nicht, hat auf die Bewilligungspflicht der Anlage keinen Einfluß.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Betriebsanlage im durchgeführten Ermittlungsverfahren eindeutig festgestellt und im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschuldigten auch mit der nötigen Konkretheit vorgehalten wurde.

4.3.5. Der Bw beruft sich weiters auf entschuldigenden Notstand und führt dazu aus, daß die Errichtung der Betriebsanlage zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der ... K... Ges.m.b.H. unablässig gewesen wäre und keinen zeitlichen Aufschub erfordert hätte. Er hätte sich der Verantwortung für den Bestand des Unternehmens und der Aufrechterhaltung der immerhin rund 150 Arbeitsplätze in der ohnedies krisengeschüttelten Region Mattighofen in derart hohem Maße verpflichtet gefühlt, daß ihm eine allfällige Übertretung der Bestimmung des § 366 Abs.1 Z2 GewO von letztlich untergeordneter Bedeutung erschienen sei. Er wies darauf hin, daß die nicht nur dem Unternehmen, sondern auch seinen Mitarbeitern drohenden Nachteile aus der Unterlassung der Errichtung der Betriebsanlage und deren Inbetriebnahme über die bloße Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz heraus zu einer effektiven Existenzgefährdung geführt hätte.

Eine Nichterrichtung der Betriebsanlage hätte zwangsläufig zur Schließung des Unternehmens führen müssen und wären damit sämtliche Mitarbeiter freizusetzen gewesen. Die daraus für jeden einzelnen wie auch für die Region Mattighofen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile wäre ganz offenkundig derart gravierend gewesen, daß sie an eine Gefährdung der wirtschaftlichen und auch der physischen Existenz der einzelnen Mitarbeiter grenzen würde. Gegenüber dieser Bedrohung trete jedenfalls der Unrechtsgehalt der Tathandlungen mangels irgendwelcher nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Nachbarn weitgehend in den Hintergrund.

Dieser Argumentation ist zu entgegnen, daß nach dem geltenden Gewerberecht mit der Errichtung und dem Betrieb einer Betriebsanlage erst begonnen werden darf, wenn die dafür erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Dies war dem Bw auch bewußt, wie sich aus seiner schriftlichen Recht fertigung vom 22.5.1995 auch eindeutig ergibt. Es ist daher bei der weiteren Verschuldensbeurteilung davon auszugehen, daß der Bw die beiden ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.

Eine Anwendung des § 6 VStG, wonach eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist, kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht: Wenngleich die Ausführungen des Bw zu diesem Thema durchaus glaubwürdig sind und wirtschaftliche Nachteile für sein Unternehmen und seine Mitarbeiter wahrscheinlich eingetreten wären, so ist ihm dennoch nicht gelungen, darzulegen, daß die vorgeworfenen Übertretungen die einzige Möglichkeit gewesen wären, die drohenden wirtschaftlichen Nachteile abzuwenden.

Vielmehr wäre es durchaus denkbar, daß die bisher verwendeten Räumlichkeiten aufgrund einer Verlängerung des Mietvertrages weiterhin benützbar geblieben wären, daß die Bewilligungsbehörde auf die Dringlichkeit der Situation hingewiesen worden wäre, damit diese das Bewilligungsverfahren vordringlich behandelt, daß bereits früher um die Genehmigungen angesucht worden wäre oder dergleichen. Wenn aber die Übersiedlung und der Betriebsbeginn vor die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung gereiht wurde (Zitat aus der schriftlichen Rechtfertigung vom 22.5.1995), so muß der Verantwortliche dafür auch einstehen.

Aus der von der Erstbehörde vorgenommenen Strafzumessung ergibt sich aber ohnedies, daß - in Ansehung des gesetzlichen Strafrahmens von jeweils bis zu 50.000 S, des Verschuldensgrades der vorsätzlichen Begehung und der allgemeinen Strafzumessungskriterien des § 19 VStG - die Erstbehörde bei der Festsetzung der Strafe in Höhe von jeweils (lediglich) 20 % der Höchststrafe ohnedies de facto eine notstandsähnliche Situation angenommen haben muß, da ansonsten die Strafbemessung hätte höher sein müssen.

Somit konnte auch nicht dem Berufungsargument, daß Strafen in Höhe von 3.000 S pro Tathandlung das Unrecht hinreichend erfaßt hätten, gefolgt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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