Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221256/3/Ki/Shn

Linz, 04.08.1995

VwSen-221256/3/Ki/Shn Linz, am 4. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F L, vom 11. Juli 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Juni 1995, Ge96-5-1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird.

Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift bzw Strafnorm § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1973 idgF festgestellt wird.

II: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 200 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Juni 1995, Ge96-5-1994, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 9.1.1994 am nordöstlichen Ortsende von A, an der Rohrbacher Bundesstraße, beidseitig des Güterweges E auf der Parzelle Nr.257/2 und 255 KG, einen Kfz-Abstellplatz betrieben. Durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes könnten Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden bzw wären solche Einwirkungen nicht auszuschließen. Der Betrieb des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes stelle somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsgaragen samt Nebenanlagen im Standort A dar. Die erforderliche Genehmigung liege jedoch nicht vor. Er habe dadurch § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 verletzt und es wurde gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe von 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (1.000 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 11. Juli 1995 Berufung erhoben und im wesentlichen argumentiert, daß am 9. Jänner 1994 kein Betrieb stattgefunden habe. Dieser sei nicht möglich gewesen, da es sich beim 9. Jänner 1994 um einen Sonntag, also um keinen Werktag gehandelt habe. Darüber hinaus sei zu diesem Zeitpunkt Betriebsurlaub gewesen. Der Tatvorwurf der belangten Behörde treffe daher nicht zu.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf gemäß 81 Abs.1 leg.cit. grundsätzlich - auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung iSd vorstehenden Bestimmungen. Die im § 81 Abs.2 und 3 leg.cit. vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Falle nicht verfahrensrelevant.

§ 74 Abs.2 Z2 leg.cit. legt fest, daß gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen.

Der Berufungswerber betreibt am Standort A eine gewerbliche Betriebsanlage. Aufgrund einer Nachbarbeschwerde wurde von einem Gendarmeriebeamten am 9. Jänner 1994 festgestellt, daß auf den Grundstücken Nr. 257/2 und 255, KG, LKW bzw LKW-Züge abgestellt werden. Diese Angaben wurden durch am selben Tag aufgenommene Lichtbilder belegt.

Bei einer kommissionellen Überprüfung durch die belangte Behörde am 14. Februar 1994 wurde die Betriebsanlage des Berufungswerbers in Augenschein genommen und dabei festgestellt, daß der Berufungswerber die vorgenannten Grundstücke tatsächlich als Abstellplatz für seine Kraftfahrzeuge verwendet. Der bei der kommissionellen Überprüfung anwesende Berufungswerber hat in seiner Stellungnahme erklärt, daß er ein Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung der Freiflächen zum Abstellen von Betriebsfahrzeugen mit entsprechendem Projekt unverzüglich einreichen werde. Er hat in der Folge ein entsprechendes Projekt eingereicht. Das diesbezügliche Administrativverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die oben dargelegte - grundsätzlich unbestrittene Verwendung der gegenständlichen Grundflächen stellt ohne Zweifel eine Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage dar und es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können.

Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig.

Wenn dazu der Berufungswerber vermeint, daß zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (9. Jänner 1994) kein Betrieb stattgefunden habe, zumal es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt habe bzw zu diesem Zeitpunkt Betriebsurlaub war, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, daß das Tatbild des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 nicht darin besteht, daß der Gewerbetreibende an einzelnen Tagen die geänderte Betriebsanlage betreibt, sondern darin, daß die Betriebsanlage, dem Willen des Betreibers gemäß, für einen entsprechenden Zeitraum betrieben wird. Organisatorisch bedingte Unterbrechungen des Betriebes, wie etwa an Wochenenden oder durch Betriebsurlaub, sind hiebei nicht relevant. Darüber hinaus geht aus den der Anzeige beiliegenden Fotos in klarer Weise hervor, daß auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt LKW-Züge des Berufungswerbers auf den gegenständlichen Grundflächen abgestellt waren.

Aus den vorstehenden Erwägungen heraus gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen ist.

Was die subjektive Tatbildseite anbelangt, so wird festgestellt, daß es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt handelt, bei dem der Gesetzgeber (§ 5 Abs.1 VStG) den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld als gegeben ansieht. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, hat der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht und es sind solche Gründe auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die Spruchkorrektur hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift bzw der Strafnorm war erforderlich, zumal zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt die im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Gewerbeordnung 1994 noch nicht in Kraft getreten war (§ 1 Abs.2 VStG).

I.5. Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die belangte Behörde die Strafe in Ansehung der Tatzeit zu hoch bemessen.

Wenngleich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Verfahrensunterlagen aus dem Administrativverfahren, nicht auszuschließen ist, daß der Berufungswerber die gegenständliche geänderte Betriebsanlage schon länger ohne die erforderliche Genehmigung betrieben haben dürfte, so wurde ihm doch im vorliegenden angefochtenen Straferkenntnis lediglich als Tatzeit der 9.1.1994, also ein einziger Tag, zur Last gelegt. In Ansehung eines einzelnen Tages ist aber die mit 10.000 S verhängte Geldstrafe, ds immerhin 20 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes, jedenfalls zu hoch bemessen. Folgte man der Strafzumessung der Erstbehörde, so hätte das zur Folge, daß es einer Behörde frei stünde, wegen eines Dauerdeliktes nahezu täglich neue Straferkenntnisse zu erlassen und auf diese Weise den gesetzlich festgelegten Höchstrahmen der zu verhängenden Strafen ohne weiteres zu umgehen. Eine solche Absicht kann jedoch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, sodaß diesbezüglich korrigierend einzugreifen war.

Unter Berücksichtigung der - unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und es war auch erschwerend zu werten, daß der Berufungswerber bereits wiederholt wegen Übertretungen der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft werden mußte.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, war zudem zu berücksichtigen, daß durch den nichtordnungsgemäßen Betrieb Belästigungen oder Gefährdungen von Menschen hervorgerufen werden könnten, weshalb eine weitere Herabsetzung der als maßvoll zu bezeichnenden Geldstrafe auch unter Bedachtnahme auf spezialpräventive bzw generalpräventive Zwecke nicht zu vertreten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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