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VwSen-221261/3/Gu/Km

Linz, 31.08.1995

VwSen-221261/3/Gu/Km Linz, am 31. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. M. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Juli 1995, Ge96-58-6-1994-Do/M wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, daß er zu lauten hat:

"Sie haben, wie anläßlich der Kontrolle eines Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich am 16. März 1995 festgestellt wurde, den Auflagenpunkt 9 in Verbindung mit Punkt 11 des gewerbebehördlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27. Oktober 1993, Ge/0105/1/5-1993/Do/M wonach die Lüftungsleitungen im Dachbodenbereich und die Lüftungsleitung aus dem Heizraum des Neubaues brandbeständig F 90 verkleidet werden müssen und hierüber von der bauausführenden Firma ein Attest bzw.

eine Bestätigung gemäß ÖNORM B3800 der Gewerbebehörde bis spätestens 5. April 1994 vorzulegen ist, wobei die Fertigstellung der aufgetragenen Arbeiten der Gewerbebehörde unaufgefordert bis 5. April 1994 schriftlich zu melden und mit dieser Meldung auch die geforderten Atteste und Befunde der Gewerbebehörde vorzulegen sind bis zum vorzitierten Kontrollzeitpunkt der Brandverhütungsstelle nicht erfüllt." Hiedurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 iVm den Auflagenpunkten 9 und 11 des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27. Oktober 1993, Ge/0105/1/5/1993/Do/M begangen.

Die verhängte Geldstrafe wird in Anwendung des § 367 Einleitungssatz mit § 19 VStG auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 200 S herabgesetzt.

Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, die gewerbebehördliche Auflage Nr. 9 aus ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1993 nicht erfüllt zu haben, was anläßlich der Kontrolle eines Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich vom 16. März 1995 festgestellt worden sei. Diese Auflage lautet: "Die Lüftungsleitungen im Dachbodenbereich müssen brandbeständig F 90 verkleidet werden, dasselbe gilt auch für die Lüftungsleitung aus dem Heizraum des Neubaues. Diese Ausführungen sind durch ein Attest nachzuweisen.

Wegen Verletzung des § 367 Z25 iVm §§ 74-77 GewO 1994 wurde ihm eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt. In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung erklärt der Rechtsmittelwerber, daß ihm der Sachverständige der Brandverhütungsstelle keinen Termin gestellt habe.

Er habe zwischenzeitig die Lüftungsleitungen isoliert und ersucht deshalb um Straferlassung.

Das Attest über die ordnungsgemäße Ausführung werde er innerhalb nach 8 Tagen nachreichen (was auch tatsächlich geschah).

Da der Rechtsmittelwerber den Sachverhalt, daß ist die Nichterfüllung der Auflage (bis zum Überprüfungszeitpunkt am 16.3.1995) nicht bestritt, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Rechtlich war folgendes zu erwägen: Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74-83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27. Oktober 1993 Ge/0105/1/5/1993/Do/M wurden dem gewerbetreibenden Wolfgang MEYRHUBER für seinen gastgewerblichen Betrieb im Standort Stroheim Nr. 2, zusätzliche Auflagen im Sinn des § 79 GewO 1973 erteilt.

Nach und nach erfüllte der Gewerbetreibende den Großteil der erteilten Auflagen schließlich war noch die brandtechnische Umgestaltung von Pendeltüren im Obergeschoß des Altbestandes und die Verkleidung von Lüftungsleitungen ausständig. Gemäß Auflage 11 war für die Fertigstellung der (gesamten) aufgetragenen Arbeiten eine Meldefrist bis zum 5. April 1994 eingeräumt, wobei dieser Meldung auch die geforderten Atteste und Befunde der Gewerbebehörde vorzulegen waren.

Mit Strafverfügung vom 13. Juni 1994, Ge96-58-1/1994 leitete die Bezirkshauptmannschaft Eferding gegen den Beschuldigten wegen Nichterfüllung der Punkte 5. und 9. ihrer bescheidmäßig verfügten Aufträge durch Strafverfügung ein Verwaltungsstrafverfahren ein und legte ihm eine Geldstrafe von 3.000 S auf.

Die Strafverfügung trat durch den rechtzeitigen Einspruch außer Kraft.

Zwischenzeitig wurde der Beschuldigte mehrfach aufgefordert die restlichen Auflagen noch zu erfüllen widrigenfalls das Strafverfahren fortgesetzt werde. Daraufhin überreichte der Beschuldigte bezüglich der Brandschutztüren im Altbau die erforderlichen Atteste.

Die Verkleidung der Lüftungsrohre blieb jedoch, was eine Nachschau eines Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich am 16. März 1995 ergab, bis dorthin noch unerfüllt.

Bei einem Unterlassungsdelikt (wie beim gegenständlichen Fall) beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der Erfüllung der Auflage zu laufen.

Die Neuformulierung des Spruches im angefochtenen Straferkenntnis war daher was die Dauer der Unterlassung anlangt rechtzeitig, zumal die Erfüllung der Auflage unter Beischluß des Attestes erst am 3.8.1995 erfolgte.

Punkt 9 des vorzitierten Auftragsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27. Oktober 1993 Ge/0105/1/5-1993/Do/M lautet im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz des Spruches: "Für den Weiterbetrieb Ihrer gastgewerblichen Betriebsanlage in der Betriebsart Gasthaus im Standort .........., wird Ihnen die Erfüllung folgender zusätzlichen Auflagen aufgetragen:

..........

9. Wie bereits vom Sachverständigen der OÖ. Brandverhütungsstelle in der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3. Mai 1988 gefordert, müssen die Lüftungsleitungen im Dachbodenbereich brandbeständig F 90 (dieser Bauteil hat einer Feuereinwirkung von 90 Minuten Widerstand zu leiten) verkleidet werden. Dasselbe gilt für die Lüftungsleitung aus dem Heizraum des Neubaues.

Diesbezüglich ist von der bauausführenden Firma ein Attest bzw. eine Bestätigung gemäß ÖNORM B3800 der Gewerbebehörde bis spätestens 5. April 1994 vorzulegen." Da die Vorlage dieses Attestes eine dritte unbestimmte Person belastet, kann dieser Punkt allein dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.

Die pflichtenbegründende Norm ist in Verbindung mit Punkt 11 des vorzitierten Bescheides zu sehen, wonach die Fertigstellung der aufgetragenen Arbeiten der Gewerbebehörde unaufgefordert (gemeint vom Gewerbeinhaber) bis 5. April 1994 schriftlich zu melden ist. Dieser Meldung sind auch die geforderten Atteste und Befunde der Gewerbebehörde vorzulegen.

Dieser Auftrag richtet sich sohin an den Beschuldigten, schließt die Vorlage der Bestätigung bzw. Atteste über die Brandbeständigkeit der Lüftungsleitungen mit ein und begründet somit im Untätigkeits- bzw. Verspätungsfall in der Zusammenschau mit § 367 Z25 GewO 1994 das Unterlassungsdelikt. Dieses liegt somit vor. Die nachträgliche (verspätete) Erfüllung der Auflage hatte keine schuldbefreiende Wirkung.

Nachdem die Unterlassung der Brandschutzmaßnahme eine bedeutsame Erhöhung des Gefährdungspotentials zum Nachteil des in § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 beschriebenen Personenkreises bildete, konnte schon aus diesem Grunde der Strafausspruch der ersten Instanz (etwa im Sinn des § 21 Abs.1 VStG) nicht gänzlich behoben werden. Nachdem dem Beschuldigten das Erfordernis der Verkleidung der Lüftungsleitung schon seit 3. Mai 1988 niederschriftlich bekannt war und ihm dann die bescheidmäßige Vorschreibung nicht unvorbereitet traf, war auch das von ihm zu vertretende Verschulden nicht bloß geringfügig.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch unter Präzisierung bezüglich des im Akt dargestellten und dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens gerechtfertigt.

Bezüglich der Strafbemessung war folgendes zu bedenken:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen ist in § 367 Einleitungssatz GewO 1994 geregelt und beträgt in Geld bis zu 30.000 S und an Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG bis zu zwei Wochen.

In Abwägung des Gefährdungspotentials und der Dauer der Unterlassung einerseits sowie der Unbescholtenheit und des Umstandes, daß das Strafverfahren den Beschuldigten doch zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bewegen konnte andererseits, im Hinblick auf das von der Erstinstanz mit 20.000 S geschätzte, unwidersprochen gebliebene Monatseinkommen ist die nunmehr mit 2.000 S festgesetzte Geldstrafe geeignet, um den Beschuldigten in Hinkunft bei der Erfüllung von Auflagen in seiner Betriebsanlage und bei der Führung des Betriebes die Aufmerksamkeit zu schärfen.

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von Kostenbeiträgen für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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