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VwSen-221262/11/Gu/Atz

Linz, 07.11.1995

VwSen-221262/11/Gu/Atz Linz, am 7. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. N., seinerzeit vertreten gewesen durch Rechtsanwalt Dr. C. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.5.1995, Zl. Ge96-368-1994/Ew, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung nach der am 16. Oktober 1995 in Gegenwart des Beschuldigten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ziffern 1.) und 2.) aus dem Spruch entfernt werden und somit der gesamte Vorwurf als einheitliche Tat zu sehen ist.

Der Strafausspruch hat wie folgt zu lauten:

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe von 3.000 S und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

Als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie den Betrag von 300 S zu bezahlen.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d Abs.1 VStG).

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 VStG, § 370 Abs.2 GewO 1994, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer, der in der Form eines Industriebetriebes geführten A. Aluminium Recycling und Handels GmbH mit dem Standort ............., ..............., es vertreten zu müssen, daß in der weiteren Betriebsstätte in .........., ..............., von dieser Gesellschaft am 10.10.1994, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anläßlich eines Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, die dortige, ehemalige Betriebsanlage der O.ö. Glocken- und Metallgießerei .............., welche mit zahlreichen im einzelnen angeführten Bescheiden gewerbebehördlich genehmigt worden war 1.) ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung geändert worden sei, indem konsenslos im Bereich der alten Schlosserei nach Abbruch der Dachkonstruktion eine Filteranlage errichtet worden sei, wobei zum Zeitpunkt der Überprüfung ein Arbeiter mit Schweißarbeiten an der Anlage beschäftigt gewesen sei und im Bereich der ehemaligen Groninganlage die Maschinenfundamente für einen Schmelzofen fertiggestellt worden seien, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch beim Betrieb der konsenslos errichteten Filteranlage und des Schmelzofens bestanden habe und ferner 2.) ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung ein Linde Sauerstofftank, Hersteller Nr. 16139, Herstelljahr 1994, Inhalt 25.549 l, Betriebsdruck 18 bar, samt Verdampfungsanlage zum Zuführen von Sauerstoff beim Schmelzvorgang von Aluminium betrieben worden sei und in einem bestehenden, mit Heizöl leicht befeuerten, Drehtrommelofen in der Gießerei Aluminium geschmolzen worden sei, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen im Falle einer Explosion des Sauerstofftanks, einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch beim Betrieb des Drehtrommelofens beim Schmelzen von Aluminium bestanden habe.

Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 in zwei Fällen wurden ihm in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 wegen der konsenslosen Einbaumaßnahmen der Filteranlage und für einen Schmelzofen bei der alten Schlosserei bzw. der ehemaligen Groninganlage eine Geldstrafe von 8.000 S und wegen des konsenslosen Betriebes des Sauerstofftanks iVm der Schmelze von Aluminium im Drehtrommelofen eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen 3 bzw. 4 Tage) auferlegt und Verfahrenskostenbeiträge im Ausmaß von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitigen, noch von einem Anwalt verfaßten, Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er wohl der gewerberechtliche Geschäftsführer der A. Aluminium Recycling und Handels GmbH im Standort ................, ................, gewesen sei. Er habe aber bezüglich der weiteren Betriebsstätte der A. in .............., ..............., keinerlei wie immer geartete Funktionen gehabt und sei auch in keiner Weise in die Betriebserweiterung bezüglich des Standortes ............ eingebunden gewesen. Die A. habe im August 1994 mit der Betriebsvorgängerin des F. Betriebes, der ......

Buntmetallguß GmbH., ein Pachtverhältnis abgeschlossen und im Rahmen des Pachtverhältnisses vereinbart, daß für die Betriebsstätte ............ der Geschäftsführer der .....

Buntmetallguß GmbH., Herr Dipl.-Ing. T., fungieren werde. Es sei daher von vornherein klargestellt gewesen, daß der Berufungswerber im Standort .............., ................, keine wie immer geartete Funktion haben werde. Wenn die erste Instanz in ihrem Straferkenntnis ausführe, daß am 10.10.1994 die Anzeige des Filialgeschäftsführers Dipl.-Ing. T. bei der Behörde noch nicht eingelangt gewesen sei, so könne ihm dennoch kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden angelastet werden, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer von der Gewerbeinhaberin (somit von der handelsrechtlichen Geschäftsführung) von einer Ingerenz in ........... von vornherein ausgeschlossen wurde und Dipl.-Ing. T. von vornherein als gewerberechtlicher Geschäftsführer für ............. bestimmt war. Dessen (rechtzeitige) Namhaftmachung sei nicht Pflicht des Beschuldigten, sondern eben der Gewerbeinhaberin - der handelsrechtlichen Geschäftsführung - gemäß § 47 Abs.1 GewO 1994 gewesen. Zum Nachweis seiner Ausführungen legt er den Vertrag der Geschäftsführung der A. mit Dipl.-Ing. T. vor.

Zum Tatsächlichen führt der Beschuldigte aus, daß von der A.

im Bereich der ehemaligen Schlosserei wohl teilweise das Dach abgetragen worden sei und in die ehemalige Schlosserei eine Filteranlage eingebracht worden sei, wobei diese nur in der Halle eingestellt und rostgeschützt worden, jedoch an die bestehende Betriebsanlage nicht angeschlossen gewesen sei.

Es sei nicht beabsichtigt gewesen, diese Filteranlage ohne gewerberechtliche Genehmigung, welche zur Zahl Ge-20-12.403-1-1994 Zo/Mr, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingereicht war, anzuschließen und in Betrieb zu nehmen. Die Einbringung der Filteranlagen in die Schlosserei stelle daher keine genehmigungspflichtige Bau- bzw. Errichtungsmaßnahme dar. Vielmehr liege nur eine nicht genehmigungspflichtige Vorbereitungshandlung vor. Insbesondere fehlten die Zuleitungen für die Elektroanspeisung und die Abluftverrohrungen. Mit der bloßen Übersiedlung der Filteranlage habe noch keine konkrete Eignung der in den § 74 Abs.2 Z1 - 5 GewO 1994 angeführten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen bestanden.

Auch durch die Errichtung der Maschinenfundamente für den künftigen Schmelzofen sei noch keine Möglichkeit der Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch gegeben gewesen.

Bezüglich des Sauerstofftanks wird ausgeführt, daß die Rechtsvorgängerin der A., nämlich die ..... Buntmetallguß GmbH. im Herbst 1992 bei der Gewerbebehörde zur Zahl Ge-10456/1-1992/Zo/Sk, bezüglich der Betriebsanlage relevante Änderungen beantragt hat. Dies betraf das Schmelzen von Kupfer, Zink, Zinn, Blei, Aluminium, Chrom und Nickel. Weiters wurde die gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung beim Drehtrommel- bzw. Ellipsoidofens (anstelle der Ölbefeuerung mit Öl, Befeuerung mit Sauerstoff, aus dem Tank Fabrikat Linde) beantragt.

Der A. sei von der Rechtsvorgängerin mitgeteilt worden, daß sämtliche dieser Anträge aufgrund der Augenscheinsverhandlungen der Gewerbebehörde vom 2. und 3.11.1992 genehmigt worden seien. Nunmehr entnehme der Berufungswerber dem Straferkenntnis, daß nach dem Augenschein im November 1992 der Genehmigungsbescheid erst am 9.1.1995 erlassen worden sei. Offenbar habe der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 29.12.1994 ungewollt die Säumigkeit der Behörde moniert.

Die Säumigkeit der Gewerbebehörde könne jedoch dem Beschuldigten nicht angelastet werden.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 16. Oktober 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und als fachkundiger Zeuge RBR Dipl.-Ing. H. P. vernommen. Im Zusammenhalt mit der Erörterung des wesentlichen Inhaltes des Verfahrensaktes der ersten Instanz ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Nachdem die A. Aluminium Recycling und Handels GesmbH., die nach dem Handelsregisterauszug in Linz einen Sitz hat, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer G. M. W. ist, welche im Standort .............., ................, das Gewerbe des Umschmelzens von Leichtmetall in der Form eines Industriebetriebes betreibt, von der ehemaligen O.ö.

Glocken- und Metallgießerei ............, deren Betriebsanlage in ................, ..............., in der Form einer weiteren Betriebsstätte in Besitz genommen hat, ging die Gewerbeinhaberin daran, Veränderungen in der Betriebsanlage vorzunehmen.

Die Betriebsinhaberin hatte bei der Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, um die gewerbebehördliche Genehmigung von Änderungen in der ehemaligen Glocken- und Metallgießerei angesucht.

Im Rahmen der Verfahren wurde die Betriebsanlage von Amtssachverständigen und auch von Vertretern der Behörde besichtigt, so auch am 10.10.1994, wobei von Dipl.-Ing. P., dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen und Frau Dr. Z., der Vertreterin der Gewerbebehörde, festgestellt wurde, daß im Bereich der alten Schlosserei nach Abbruch der Dachkonstruktion eine Filteranlage errichtet wurde. Diese war noch nicht in Betrieb und auch noch nicht zur Gänze errichtet. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war ein Arbeiter mit Schweißarbeiten an der Anlage beschäftigt. Die Anlagenteile ragten schon über Dach. Die Filtereinsätze waren noch nicht installiert. Auch der unmittelbare Anschluß im Ofenbereich fehlte noch.

In einem daneben befindlichen Gebäude in ca. 20 m Entfernung (im Bereich der ehemaligen Groninganlage) fanden sich die Fundamente, auf denen später Schmelzöfen aufgesetzt wurden.

Im Betriebsareal im Freien war ein Linde Sauerstofftank, Hersteller-Nr. 16139, Herstelljahr 1994 , Inhalt 25.549 l, Betriebsdruck 18 bar, samt Verdampfungsanlage aufgestellt, welcher eine Zufuhrleitung für Sauerstoff zum Schmelzvorgang von Aluminium zum bestehenden, mit Heizöl leicht befeuerten Drehtrommelofen aufwies. Er stand in Betrieb, indem er zum Verbrennungsvorgang Sauerstoff lieferte. Für die Betriebsanlage bestanden zum Zeitpunkt dieser Erhebung, dem Tatzeitpunkt, infolge der dinglichen Wirkung folgende rechtskräftige Bescheide der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), mit denen für die Errichtung bzw. den Betrieb und deren Änderungen in der Metallgießerei ........... nach Ablauf der jeweiligen Rechtsmittelfrist die rechtskräftigen gewerbebehördlichen Genehmigungen erteilt worden waren:

Ge-3096/1955 vom 9.12.1955, Ge-967/5-1956 vom 2.1.1957 Ge-968/5-1956 vom 2.1.1957, Ge-1922/3-1958 vom 11.8.1958 Ge-Gl-59/41-2/1959 vom 15.5.1959, Ge-Gl-59/41-1/1959 vom 15.5.1959, Ge-1373/1960 vom 14.7.1960, Ge-Gl-59/41-3/1959 vom 9.10.1959, Ge-634/1-1961 vom 25.7.1961, Ge-634/3-1963 vom 30.9.1963, Ge-634/4-1964 vom 9.4.1964, Ge-634/5-1964 vom 26.5.1964, Ge-634/6-1965 vom 8.1.1965, Ge-634/8-1969 vom 12.5.1969, Ge-634/9-1970 vom 22.6.1970, Ge-634/10-1970 vom 13.8.1970, Ge-634/11-1971 vom 4.10.1971, Ge-634/12-1971 vom 6.10.1971 und Ge-634/13-1977 vom 28.11.1977.

Zum Zeitpunkt, als die A. Aluminium Recycling und Handels GmbH die Betriebsanlage in ............ in Besitz (in Pacht) nahm, sohin insbesondere zur Tatzeit war W. N. - der Beschuldigte - der gewerberechtliche Geschäftsführer dieser GesmbH. Auf die handelsrechtliche Geschäftsführung stand ihm kein Einfluß zu. Er beendete sein Arbeitsverhältnis mit Anfang Mai 1995, weil ihm die Gesellschaft keine Bezüge mehr zahlte. Die handelsrechtliche Geschäftsführung in der Gestalt des M. W. hatte von vornherein die Absicht, den bereits in .......... bei der Betriebsvorgängerin tätig gewesenen Dipl.-Ing. T. zum Betriebsleiter zu machen und hatte mit diesem am 1.9.1994 einen Dienstvertrag geschlossen, aus dessen § 1 Punkt 1.1 hervorgeht, daß der Angestellte beim Dienstgeber in der Funktion eines Betriebsleiters und gewerberechtlichen Geschäftsführers angestellt wird. Das zur Vertretung der betriebsinhabenden GesmbH. berufene Organ, nämlich der handelsrechtliche Geschäftsführer M. W. zeigte jedoch erst am 17.10.1994 die Bestellung des Dipl.-Ing. T. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Betrieb in ........... bei der Behörde an.

Im Verfahren ist unbestritten geblieben, daß die Aufstellung und der Betrieb des Sauerstofftanks samt Speisung des Verbrennungsvorganges für die Schmelze von Aluminium im Drehtrommelofen von den vorzitierten Genehmigungsbescheiden nicht erfaßt ist. Gleiches gilt für die Montage samt beabsichtigtem Anschluß der Filteranlage im Bereich der alten Schlosserei sowie der Fundamente für einen Aluminiumschmelzofen im Bereich der ehemaligen Groninganlage. Bei dem ins Auge gefaßten Betrieb der Filteranlage und des Schmelzofens, an dessen Fundamenten gearbeitet wurde, bestand nach fachkundiger Äußerung des Amtssachverständigen und der Lebenserfahrung die Möglichkeit, daß durch die gezielte Führung der Abluft, insbesondere von dem vom Schmelzvorgang herrührenden Verbrennungsprozeß die in den Hauptwindrichtungen gelegenen vorhandenen Nachbarn im Verhältnis zu dem vorherigen Zustand konkret denkmöglich zu ihrem Nachteil beeinflußt werden hätten können.

Schon die bloße Änderung der genehmigten Betriebsanlage erfüllt das Tatbild nach § 366 Abs.1 Z3 erster Tatbestand GewO 1994.

Durch den Betrieb des konsenslos aufgestellten Sauerstofftanks, durch Speisung des Verbrennungsvorganges mit dem Zweck rascher bzw. eine höhere Temperatur im ansonsten genehmigten Drehtrommelofen zu erreichen, wurde durch Erhöhung der Feuerkraft das Gefährdungspotential im und um den Betrieb wesentlich erhöht, sodaß der Anknüpfungspunkt der Gefährdung im Sinn des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 zusätzlich gegeben erscheint.

Bei diesem Sachverhalt war folgendes rechtlich zu bedenken:

Die vorgeworfenen Änderungen bezogen sich auf einen gemeinsamen Tatzeitpunkt und eine Betriebsanlage, wenngleich in dieser Betriebsanlage in verschiedenen Betriebsteilen unterschiedliche Prozesse oder Teiltätigkeiten ablaufen. Die Betriebsanlage ist somit als Einheit zu betrachten und war, auch wenn mehrere Änderungen an verschiedenen Teilen jedoch innerhalb derselben Betriebsanlage vorgenommen wurden, nur ein Tatbild und daher nur eine Ahndung gegeben.

Insoferne war der Schuldspruch ohne Auswechslung der Tat anzupassen.

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Diese Strafbestimmung hat zum Zweck, daß vor der Vornahme der Änderung ein ordnungsgemäßes nachbarrechtliches Verfahren durchgeführt wird und erst nach Rechtskraft des Bescheides mit der Änderung begonnen werden darf. Diese Strafbestimmung enthält im ersten Teil somit den Schutz vor vollendeten Tatsachen.

Die verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung des geänderten Betriebes hielt der Gesetzgeber für erforderlich um nach konsensloser Änderung eines Betriebes (nach den Bau- und Installationsmaßnahmen) und Verstreichen einer 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist, der konsenslose Betreiber nicht unbelangt entkommt. Dies traf den Fall der Sauerstoffanlage ungeachtet der seinerzeitigen Aufstellung und Einspeisung.

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zum Fassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 81 Abs.2 beschreibt die Ausnahmen der Genehmigungspflicht.

Gemäß § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden für die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs.1 Z4 lit.g angeführten Nutzungsrechte, oder die geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Hinsichtlich der Genehmigungspflicht wird auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses (Seiten 5 und 6) ausdrücklich verwiesen.

Die objektive Verwirklichung des Tatbestandes ist in der Zusammenschau aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als verwirklicht anzusehen. Was die subjektive Tatseite anlangt, hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Dem Rechtsmittelwerber ist nur ein ganz geringes Verschulden anzulasten, zumal Umstände vorliegen, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen. Zutreffend hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, daß die Pflicht zur Anzeige der Aufnahme des Betriebes in einer weiteren Betriebsstätte den Gewerbetreibenden, das ist im gegenständlichen Fall die GesmbH., repräsentiert durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, trifft. Ebenfalls ist es Sache der gewerbetreibenden GesmbH., repräsentiert durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer) vgl. § 47 Abs.1, 3 und 4 GewO 1994; vgl. zum Begriff des Gewerbetreibenden § 38 Abs.2 GewO 1994. Für die Bestellung eines gewerberechtlichen Filialgeschäftsführers besteht allerdings keine Pflicht.

Ungeachtet dieser Aufgaben des Gewerbetreibenden wälzt jedoch § 370 Abs.2 GewO 1994 die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Übertretungsfall auf den (gewerberechtlichen) Geschäftsführer ab, indem er bestimmt: "Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen." Zweifellos war der Hauptschuldige im gegenständlichen Verfahren der handelsrechtliche Geschäftsführer (vgl. § 370 Abs.3 GewO 1994) und stellte der Beschuldigte nur eine auf das Geschehen einflußlose Randperson dar. Ihm ist als leichte Fahrlässigkeit lediglich vorzuhalten, daß er, als er von einer Geschäftsentwicklung in Richtung St. Florian erfuhr, nicht sofort sich alle Informationen über die Betriebsanlage verschaffte und als er merkte, daß die handelsrechtliche Geschäftsführung ihn ausgrenzte, obgleich er nicht sicher sein konnte, daß die handelsrechtliche Geschäftsführung den ins Auge gefaßten gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer auch rechtzeitig meldete, sich sofort von seinen Aufgaben als gewerberechtlicher Geschäftsführer verabschiedete. Ihm liegt daher nur eine minimalste Einlaßfahrlässigkeit zur Last, wobei er unter wirtschaftlichem Druck als Dienstnehmer stand.

Von einem gänzlichen Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG konnte nur deswegen nicht Gebrauch gemacht werden, weil im gegenständlichen Fall von keinen unbedeutenden Folgen der Tat gesprochen werden konnte.

Angesichts der derzeitigen Beschäftigungslosigkeit und der Sorgepflicht für ein Kind und im Hinblick auf das geringe Verschulden sowie die nicht mehr in Betracht kommende Spezialprävention war die verhängte Strafe erheblich zu reduzieren.

Dementsprechend war auch der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anzupassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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