Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221268/2/Kl/Rd

Linz, 27.08.1996

VwSen-221268/2/Kl/Rd Linz, am 27. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FH, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3.7.1995, GZ 100-1/16-53-3141, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch nach "Geschäftsführer" um die Wortfolge "und sohin als das zur Vertretung nach außen berufene Organ" zu ergänzen ist und die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 366 Abs.1 Z1 iVm § 142 Abs.1 GewO 1994" zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 400 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3.7.1995, GZ 100-1/16-53-3141, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 GewO 1994 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S u F i K GmbH zu verantworten hat, daß oa Gesellschaft laut einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, zumindest am 3.3.1995 um 17.15 Uhr im Standort Linz, R im Lokal "L S C" das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes ausgeübt hat, indem dort an 15 Gäste entgeltlich Getränke ausgeschenkt wurden, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher "gegen das oa Straferkenntnis der Höhe und des Grundes wegen" berufen wurde, "da ich die mir zur Last gelegte Straftat nicht begangen habe".

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Weil im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, und im übrigen der Bw zum Sachverhalt auch nichts vorbrachte, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der Sachverhalt steht aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes fest und lag auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Dazu brachte der Bw keine weiteren Umstände vor und beantragte auch keine Beweise.

Es konnte daher der Sachverhalt auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 142 Abs.1 GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für 1) die Beherbergung von Gästen; 2) die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; 3) den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; 4) den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

Gemäß Abs.2 ist unter Verabreichung (Abs.1 Z2) und unter Ausschank (Abs.1 Z3 und 4) jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

5.2. Im Grunde dieser Bestimmungen sowie unter Zugrundelegung des erwiesenen von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes steht fest, daß zur Tatzeit am Tatort durch die S u F i K GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Bw ist, an 15 Gäste entgeltlich Getränke ausgeschenkt wurden.

ZB wurde Cola-Rum zum Preis von 19 S, ein Seidel Pils zum Preis von 31 S und eine Halbe Bier zum Preis von 29 S ausgeschenkt. Der Bw besaß zur Tatzeit keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafes. Es ist daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt. Auch brachte der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in seiner Berufung Umstände vor, die dieses Ergebnis umstoßen könnten. Im wesentlichen ist auch auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, insbesondere auch zu der dem Bw obliegenden Mitwirkungspflicht, hinzuweisen. Dies gilt auch im Berufungsverfahren. Jedenfalls ist der O.ö. Verwaltungssenat nicht gehalten, aufgrund der allgemeinen Behauptung des Bw, daß er "die Tat nicht begangen" habe, weitere Beweise einzuholen. Wurde diese Berufungsäußerung als gerade noch ausreichender begründeter Berufungsantrag angesehen, so enthält diese Berufung aber kein substantiiertes Vorbringen.

Bloß allgemeines Bestreiten genügt iSd ständigen Judikatur des VwGH hingegen nicht.

5.3. Auch ist gemäß § 5 Abs.1 VStG vom Verschulden des Bw auszugehen, zumal er kein Vorbringen macht und daher auch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Weil es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung aber um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war nach der zitierten Vorschrift Fahrlässigkeit und daher Verschulden ohne weiteres anzunehmen.

5.4. Wenn die Berufung sich auch gegen die Strafe richtet, so enthält die Berufung keine Ausführungen, warum die Strafbemessung nicht rechtmäßig sei. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen bis zu 50.000 S Geldstrafe wurde aber die gegenständliche Strafe (2.000 S) sehr niedrig angesetzt im Verhältnis zu der Schwere des Deliktes. ISd Unrechtsgehaltes der Tat nach § 19 Abs.1 VStG war nämlich zu berücksichtigen, daß massive Interessen an einer geordneten Gewerbeausübung sowie auch des Kundenschutzes, wie auch am Schutz der übrigen Gewerbebetriebe vor einer Wettbewerbsverzerrung gefährdet bzw. beeinträchtigt wurden. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.2 VStG hat die belangte Behörde zu Recht die Unbescholtenheit des Bw strafmildernd berücksichtigt und waren keine Erschwerungsgründe festgestellt worden. Auch kamen keine weiteren Strafbemessungsgründe hervor. Die gegenständlich verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen und als wirklich gering zu bezeichnen. Aus diesen Gründen war sie, auch wenn die belangte Behörde keine persönlichen Verhältnisse des Bw festgestellt und geschätzt hat, aus dieser Sicht nicht ungerechtfertigt. Auch bei der Annahme von ungünstigen persönlichen Verhältnissen war die gegenständlich verhängte Strafe als Minimalststrafe gerechtfertigt und nicht überhöht. Insbesondere sollte ja die Strafe dazu dienen, den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuschrecken und geeignet sein, auch andere Personen von einer Tatbegehung abzuhalten.

Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

5.5. Die Spruchkorrektur war aber iSd ständigen Judikatur des VwGH erforderlich und es war der O.ö. Verwaltungssenat aufgrund der Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG dazu ermächtigt und berufen, eine Konkretisierung vorzunehmen.

6. Weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war iSd § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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