Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221270/2/Kl/Rd

Linz, 16.07.1996

VwSen-221270/2/Kl/Rd Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der IW, vertreten durch MW, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9.8.1995, Ge96-181-1994-La, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 17.3.1995, Ge96-181-1994-Gru, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 verhängt, und es wurde dieser Bescheid mit Hinterlegung am 23.3.1995 rechtswirksam zugestellt.

Am 7.4.1995 ging beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Land ein Fax der Bw mit folgendem Text ein:

"Zu Ge96-181-1994-Gru Zu Ge96-181-1-1994-Gru Ich lege eine Sachverhaltsdarstellung vom 15.2.95 vor.

Weiter Aufsichtsbeschwerden vom 20.2.95 vor.

Die Behauptungen:

Gefahr-Leben-Brandgefahr-Störung der Nachbarn (die eine Anzeige) Die Behauptungen:

Verein-Bar-ohne Konzession (die zweite Anzeige) sind insgesamt unrichtig. Beantrage außerdem, daraus !ein! Verfahren zu machen.

Ich stelle fest, hier fehlt es an der Qualität der Glaubwürdigkeit dieser Anzeigen.

Ich lehne Frau Dr. Klempt ab deshalb, da Demokratie-Rede und Gegenrede, sie nur zum Schein gestattet, da die Vorverurteilung (wie gehabt) Gang u. Gebe ist und verabscheut wird, Für u. Wider objektiv zu werten.

Es wird daher nicht Recht gesprochen, sonder der politischen Lage angepaßt.

2 Beilagen Fax Hochachtungsvoll IW" Mit Fax vom 10.7.1995, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 10.7.1995, wurde zu den vorangeführten Aktenzahlen eine "Berufungserklärung, vorsorglich Wiedereinsetzungsantrag" abgegeben und auf die Fax-Eingabe vom 6.4.1995 hingewiesen.

Gleichzeitig wurde die Erklärung abgegeben, "daß meine Eingabe als Berufungen anzusehen und zu werten ist, weil ich zum Ausdruck gebracht habe, mit meiner Bestrafung nicht einverstanden zu sein. Vorsorglich beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die allfällige Versäumung der Berufungsfrist und hole hiemit die allfällige versäumte Rechtshandlung nach, indem ich die beiden Strafer kenntnis mit Berufung bekämpfe und deren Aufhebung beantrage." Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 28.7.1995, VwSen-221248/8/Kl/Rd, die Berufung gemäß § 63 Abs.3 AVG zurückgewiesen, weil dem Rechtsmittel die Bezeichnung als Rechtsmittel sowie die Bezeichnung des Bescheides und der Behörde, gegen welche sich der Schriftsatz richtet, fehlten und es sich dabei um nicht verbesserbare inhaltliche Mängel handelte. Weil eine bloße Berufungsanmeldung dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht entspricht und der 2. Schriftsatz mit Berufungsantrag nach Fristablauf eingebracht wurde, war daher die Berufung jedenfalls verspätet und unzulässig.

Gleichzeitig wurde der Schriftsatz zur Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages an die BH Rohrbach weitergeleitet, welche den Antrag mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid mit der Begründung abgewiesen hat, daß nicht glaubhaft gemacht wurde, daß die rechtzeitige Berufungseinbringung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war und die Bw kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und dazu ausgeführt, daß das Verfahren gemäß § 37 AVG ausgesetzt werden möge, "die aufschiebende Wirkung für die gegenständliche Berufung sowie die Strafhemmung" beantragt werde und die Berufungsanträge gestellt werden, "den angefochtenen Bescheid in Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages abzuändern oder diesen zwecks Verfahrensergänzung aufzuheben".

3. Die BH Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.2 und 4 leg.cit).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde.

4.2. Festzustellen ist, daß das vorzitierte Straferkenntnis, welches die Bw anfechten wollte, eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthält.

Entgegen den nunmehrigen Berufungsausführungen konnte aber die Bw ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Bw an der fristgerechten Einbringung der Berufung verhinderte, nicht darlegen und auch nicht glaubhaft machen. Wenn sich die Berufungsausführungen hingegen darauf stützen, daß ein von der Bw eingebrachtes Fax vom 6.4.1995 nie vom O.ö. Verwaltungssenat als Berufung erkannt wurde, so ist darin kein solches Ereignis zu erblicken, zumal die Bw selbst vermeintlich eine "rechtzeitige Berufung" einbringen wollte.

Die Argumente, daß der O.ö. Verwaltungssenat einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen, geht insofern ins Leere, weil es sich bei der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Behörde sowie beim begründeten Berufungsantrag um einen wesentlichen Berufungsinhalt handelt, der keiner Verbesserung zugänglich ist. Für die Verbesserung von inhaltlichen Mängeln ist gemäß § 13 Abs.3 AVG ein Verbesserungsauftrag nicht vorgesehen.

Schließlich macht die Bw zur weiteren kumulativen Wiedereinsetzungsvoraussetzung des Nichtvorliegens eines Verschuldens der Partei keine Ausführungen.

Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Wiedereinsetzung war daher der Antrag abzuweisen bzw. der diesbezügliche erstbehördliche Bescheid zu bestätigen.

4.3. Zum Antrag gemäß § 37 AVG, gemeint wohl § 38 AVG, wird ausgeführt, daß die Behörde bei einer Vorfrage, die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, das Verfahren aussetzen kann, daß sie aber auch berechtigt ist, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung die Vorfrage zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen.

Dazu ist anzumerken, daß der O.ö. Verwaltungssenat seine eigene Anschauung (vgl. VwSen-221248/8/Kl/Rd) seiner Entscheidung zugrundelegt und weiters auch der VwGH mit Erkenntnis vom 19.3.1996, Zln. 95/04/0169, 0170, das oa Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates betreffend Zurückweisung einer Berufung bestätigt hat.

Gemäß § 71 Abs.6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein solcher Antrag wurde von der Bw an die Behörde erster Instanz nicht gerichtet und wurde eine solche Entscheidung nicht von der belangten Behörde getroffen.

Entsprechend dem nunmehrigen Berufungsvorbringen ist aber auszuführen, daß eine Berufung an sich gemäß § 64 Abs.1 AVG, welcher auch in diesem Verfahren anzuwenden ist, aufschiebende Wirkung zukommt. Eine gesonderte Entscheidung darüber ist aufgrund der ex lege-Rechtswirkung nicht erforderlich.

Da aber mit dem gegenständlichen Verfahren nur über eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich die Wiedereinsetzung, entschieden wird, war eine beantragte Entscheidung über die "Strafhemmung", weil dies über das gegenständliche Verfahren hinausgeht, nicht zutreffen.

Aus all den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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