Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221273/2/Schi/Ka

Linz, 08.09.1995

VwSen-221273/2/Schi/Ka Linz, am 8. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des H R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat-Bezirksverwaltungsamt) vom 19.7.1995, GZ.100-1/16-53-2613, betreffend Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Einspruches, zu Recht erkannnt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr.51 iVm §§ 32 und 33 AVG sowie § 17 Zustellgesetz, BGBl.Nr.200 und §§ 24,49, 51 und 51 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1. Mit den angefochtenen Bescheid vom 19.7.1995, GZ.100-1/16-53-2613, hat die belangte Behörde den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, daß die Strafverfügung vom 6.6.1995 laut Zustellnachweis (Rückschein) am 13.6.1995 beim Postamt 4040 Linz vorschriftsmäßig durch Hinterlegung zugestellt wurde. Zufolge § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall endete diese Frist mit Ablauf des 27.6.1995. Der gegenständliche Einspruch sei durch den Rechtsvertreter des Beschuldigten erst am 30.6.1995, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist laut Poststempel zur Post gegeben worden und sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, ohne daß auf das Vorbringen im Einspruch selbst eingegangen werden konnte.

2. Dagegen hat der Bw mit Schriftsatz vom 24.7.1994 rechtzeitig Berufung eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe festgestellt, daß mit 13.6.1995 die Hinterlegung beim Postamt 4040 Linz vorschriftsmäßig vorgenommen worden sei. Nicht habe jedoch die Behörde festgestellt, daß die Abholung des Straferkenntnisses (gemeint wohl: der Strafverfügung) nach dem 13.6.1995 innerhalb der 14-Tage-Hinterlegung erfolgt sei und sodann erst ab Abholung die 14-tägige Einspruchsfrist zu laufen beginne. Es habe daher die Behörde irrigerweise die Frist, mit der die Möglichkeit des Einspruches beginne, mit 13.6.1995 festgestellt, nicht jedoch richtigerweise die Frist ab Abholung des Bescheides innerhalb der Hinterlegungsfrist berechnet.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Bescheides vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Da die Berufung somit inhaltlich ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, war iS des § 51e Abs. 2 VStG eine Verhandlung nicht erforderlich, zumal auch eine solche nicht beantragt wurde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

Die Strafverfügung vom 6.6.1995 wurde am 13.6.1995 beim Postamt 4040 Linz vorschriftsmäßig durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist hat daher mit Ablauf des 27.6.1995 geendet, weil diese gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen beträgt. Der Rechtsvertreter des Bw hat Einspruch aber erst am 30.6.1995 dadurch erhoben, daß er den Einspruch an diesem Tag zur Post gegeben hat (Poststempel des Postamtes 4013 Linz vom 30.6.1995, eingeschrieben R 869).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert (Abs.1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist (Abs.2). Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs.3). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Abs.4).

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 Zustellgesetz regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Zufolge Abs.3 dieses Paragraphen ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

5.2. Im Hinblick auf die oben unter Punkt 5.1. geschilderte Rechtslage wird deutlich, daß der Bw offenbar die Rechtsmittelfristen nach dem AVG mit den Abholungsfristen im Falle der Hinterlegung nach dem Zustellgesetz verwechselt bzw diese in unzulässiger Weise so verbindet, daß, würde man seinen Berufungsausführungen folgen, die Abholungsfrist nach dem Zustellgesetz die gesetzlich festgelegte und somit nicht verlängerbare Rechtsmittelfrist (je nach Belieben des Empfängers) im äußersten Fall somit bis zu vier Wochen (zwei Wochen Einspruchs- bzw Berufungsfrist nach AVG und zwei Wochen Abholungsfrist nach Zustellgesetz) verlängert würde.

5.3. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Strafverfügung ordnungsgemäß am 13.6.1995 beim Postamt durch Hinterlegung zugestellt wurde. Zufolge § 17 Abs.3 3. Satz gelten hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Somit endete - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt - die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 27.6.1995. Wann nun der Bw die gegenständliche Strafverfügung behoben hat, geht aus dem gegenständlichen Akt bzw aus dem Zustellnachweis nicht hervor und ist auch - wie eben ausgeführt - rechtlich unerheblich. Denn die Abholfrist nach Zustellgesetz kann sogar vom Zusteller (siehe § 17 Abs.2 letzter Satz) allenfalls auch länger bemessen werden; siehe dazu auch § 186 Postordnung, wonach Postsendungen regelmäßig bis zum 3. Montag, der dem Tag der Verständigung des Empfängers folgt, zur Abholung bereitzuhalten sind und die Sendung innerhalb der Amtsstunden am Postschalter abzuholen ist.

Diese Abholfristen haben - wie bereits ausgeführt überhaupt nichts zu tun mit der im AVG festgelegten Rechtsmittelfrist, bzw sind sie insbesondere ungeeignet, durch Einrechnung, wie es der Bw vermeint, die zweiwöchige gesetzliche (§ 49 Abs.1 VStG) Einspruchsfrist entsprechend zu verlängern. Es waren daher auch Feststellungen, die den Zeitpunkt der Abholung der Strafverfügung durch den Bw betraf und die anzugeben nur er in der Lage war, wobei er dies auch - aus welchen Gründen immer - unterlassen hat, völlig unerheblich.

6. Es war daher die Berufung gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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