Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221279/2/Kon/Fb

Linz, 16.11.1995

VwSen-221279/2/Kon/Fb Linz, am 16. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F G, W, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 1995, GZ 502-32/Kn/We/263/94b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 6 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 500 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Der Beschuldigte, Herr F G, geboren am 31.8.1950, wohnhaft:

L, W, hat als Inhaber und Betreiber der Fa. F G im Standort L, W, auf den Grdst. und , KG K, zumindest am 2.11.1994 vormittags eine gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 und 5 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich einen Automarkt, bestehend aus einem Autoabstellplatz, einem Verkaufspavillon und einem Aufbereitungsraum betrieben (im Verkaufspavillon wurde der Geschäftsbetrieb des Kfz-Gebrauchtwagenmarktes abgewickelt und im darunter befindlichen Aufbereitungsraum wurden entsprechende Arbeiten an einem Kfz durchgeführt), ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der durchgeführten Tätigkeiten geeignet ist, sowohl die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen als auch eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 und 5 Gewerbeordnung (GewO) 1994, BGBl. 194/1994 begangen und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 lit. l GewO eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind S 1.000,-- zu leisten." In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte im wesentlichen ein, daß die gegenständliche Betriebsanlage nicht geeignet sei, Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen, was bereits daraus resultiere, daß es Nachbarn im Sinne der GewO nicht gebe. So werde die gegenständliche Betriebsanlage von einem weiteren Autoabstellplatz auf der einen Seite und auf der anderen Seite von der W und einem leeren Feld begrenzt. Hiezu käme noch ein Autohändler, nämlich die Firma C P. Ob die Betriebsanlage überhaupt genehmigungspflichtig sei, wäre zu diesem Zeitpunkt (vermutlich wohl Tatzeitpunkt) überhaupt noch nicht bekannt gewesen. Anzumerken sei allerdings, daß mit Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz vom 6.12.1994, GZ 501/1-246/93g, die Betriebsanlagengenehmigung für die komplette Anlage erteilt worden sei. Die vorausgehende gewerbebehördliche Augenscheinsverhandlung habe bereits am 1.9.1994 stattgefunden und sei dem Beschuldigten damals bereits mitgeteilt worden, daß er die Anlage betreiben könne und de facto der Bescheid bereits in dieser Verhandlung erteilt worden.

Auch treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden, weil er aufgrund der behördlichen Beurteilung davon ausgehen habe können, daß seine Betriebsanlage bereits bewilligt sei.

In bezug auf die ebenfalls bekämpfte Strafhöhe bringt der Beschuldigte vor, daß die angenommenen Einkommensverhältnisse nicht den Tatsachen entsprächen. Er verdiene monatlich nicht 25.000 S, sondern lediglich 15.000 S aus dem gegenständlichen Gewerbebetrieb.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In bezug auf die die Tatbestandsmäßigkeit betreffenden Einwände ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, daß seine Behauptung, es bestünden keine Nachbarn im Sinne der GewO, durch die Aktenlage widerlegt ist. Dies ergibt sich aus den im Akt erliegenden Verhandlungsschriften vom 23.12.1993 und vom 1.9.1994, denenzufolge die L T H, die Republik Österreich - B sowie Herr E H und Frau S P, beide W, als Nachbarn angeführt sind. Festzuhalten ist dabei, daß keiner der angeführten Nachbarn in den jeweiligen gewerbebehördlichen Genehmigungsverhandlungen Einwände gegen die Erteilung der vom Beschuldigten beantragten Genehmigung erhoben hat. Wenn der Beschuldigte in seiner Berufung vorbringt, er hätte aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 1.9.1994 de facto davon ausgehen können, daß die Betriebsanlage genehmigt wäre, so ist dem entgegenzuhalten, daß zu diesem Zeitpunkt die Frage, ob die Anlage geeignet sei, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen oder nicht (§ 74 Abs.2 Z5 GewO 1994) noch nicht geklärt war. So hat der wasserbautechnische Amtssachverständige bei dieser Verhandlung erklärt, mangels Vorliegen der von ihm geforderten Planunterlagen eine Beurteilung, was den Gewässerschutz betrifft, nicht vornehmen zu können.

Der konsenslose Betrieb am 2.11.1994 ist aufgrund der gewerbebehördlichen Wahrnehmungen, festgehalten im Amtsvermerk vom 4.11.1994 (ON 73) ausreichend bewiesen.

Aus diesem Grund ist die objektive Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben. Das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufung ist nicht geeignet, sein Verschulden an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu verneinen.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht erfolgt und wird im weiteren, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich begründenden Ausführungen im bekämpften Bescheid verwiesen.

Was die Strafhöhe betrifft, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat aus nachstehender Erwägung heraus veranlaßt, der Berufung teilweise Folge zu geben:

Zum Tatzeitpunkt stand aufgrund der Ergebnisse der Augenscheinsverhandlung am 23.12.1993 und am 1.9.1994 fest, daß die durch § 74 Abs.2 Z1 bis 4 GewO 1994 geschützten Interessen durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage nicht gefährdet werden. So haben der gewerbetechnische und der immissionsschutztechnische Amtssachverständige jeweils in ihren Gutachten, wie auch die Nachbarn H und P in der Verhandlung am 1.9.1994 erklärt, daß keine Einwände gegen die Erteilung der vom Beschuldigten beantragten gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bestünden. Zu diesem Zeitpunkt stand lediglich noch nicht fest, ob die durch Z5 leg.cit. geschützten Interessen vom Betrieb der gegenständlichen Anlage gefährdet würden oder nicht (siehe oben erwähnte Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen). Der dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatvorwurf ist sohin dahingehend einzuschränken, als er zu lauten hätte: ".... obwohl die Anlage geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen." Da dieser Umstand den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wesentlich vermindert, war auch die verhängte Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser, wäre sowohl aus Gründen der General- wie Spezialprävention nicht zu vertreten und würde auch dem Schutzzweck der übertretenen Norm zuwiderlaufen. Bedenken, daß die verhängte Strafe dem Beschuldigten wirtschaftlich nicht zumutbar ist, bestehen nicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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