Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221280/2/Kon/Fb

Linz, 16.10.1995

VwSen-221280/2/Kon/Fb Linz, am 16. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des K H, W, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1995, GZ:

100-1/16-53-1304, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben es als Gewerbeinhaber und Betreiber zu verantworten, daß - wie aufgrund einr dienstlichen Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt Linz festgestellt wurde Sie zumindest am 14.7.1994 um 11.07 Uhr bei Ihrem Gaststättenbetrieb in der Betriebsart eines Stehbuffets im Standort L, M, 40 weitere Verabreichnungsplätze durch Aufstellen von Tischen und Bänken errichtet haben und dort Gäste bedient wurden, obwohl gemäß § 143 Z.7 GewO 1994 nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 Z. 14 i.V.m. § 143 Z. 7 GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von S 3.000,-- 3 Tage § 368 Z. 14 GewO 1994 Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 200,-- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Straf vollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Begründend führt die Erstbehörde aus, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand aufgrund einer Überprüfung durch Organe des Magistrates der Landeshauptstadt Linz am 11.7.1994 von einer weiteren am 14.7.1994 von diesen vorgenommenen Überprüfung als erwiesen zu erachten sei. Bei beiden Kontrollen sei festgestellt worden, daß mehr als 8 Verabreichungsplätze beim gegenständlichen Stehbuffet vorhanden gewesen seien. Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung habe der Beschuldigte Einspruch erhoben und darin angegeben, daß die Tische und Sitzgelegenheiten, die bis zu 20 m vom Kassenhäuschen entfernt seien, als Ruheplätze für die vor den Bahnen wartenden Minigolfgäste dienten. Diese Ruheplätze dienten keineswegs als Verabreichungsplätze. Hingegen sei aber bei der Kontrolle am 11.7.1994 festgestellt worden, daß nur 3 m vom Verabreichungslokal 12 Stehplätze bzw weitere 5 m davon entfernt 12 Sitzplätze vorhanden gewesen seien. 48 Sitzplätze seien ca 5 bis 25 m entfernt. Diese Sitz- bzw Stehplätze seien aufgrund von Fotos dokumentiert. Es sei daher eindeutig ersichtlich, daß es sich keineswegs um Ruheplätze neben den Minigolfbahnen handle, sondern eindeutig um zusätzliche Verabreichungsplätze.

Hinsichtlich der Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, daß das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, wie eben einer geordneten Gewerbeausübung und des Kundenschutzes, im gegenständlichen Fall nicht geringfügig sei. Dies gelte auch für das Ausmaß des Verschuldens, da aufgrund der Tatumstände nicht anzunehmen gewesen wäre, daß die Hintanhaltung der Verwaltungs übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können. Als strafmildernd wäre die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Ein straferschwerender Umstand sei nicht festzustellen gewesen.

Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Da der Beschuldigte hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben tätigte, seien diese nicht als ungünstig angenommen worden.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte vor, alle Tische in der näheren Umgebung des Kassenhauses entfernt zu haben, um nicht wieder eine ihm unverständliche Beanstandung auszulösen. Im weiteren verweist der Beschuldigte auf zwei der Berufung beiliegende Schreiben vom 3.8.1992 bzw vom 30.8.1994.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, gesetzt dadurch, daß der Beschuldigte sein Stehbuffet mit mehr als 8 Verabreichungsplätzen, nämlich 40, ausgestattet hat, ist aufgrund der Aktenlage, insbesondere der im Akt erliegenden Fotos, als erwiesen zu erachten.

Die dem Beschuldigten angelastete Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, für dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zufolge der zitierten Gesetzesstelle obliegt es demnach dem Beschuldigten, initiativ von sich aus alles darzutun, was für seine Entlastung spricht.

Diese Glaubhaftmachung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist dem Beschuldigten in seinen Ausführungen in der Berufung nicht gelungen. So ist aus dem Inhalt seiner Berufung in keiner Weise einsichtig, weshalb dem Beschuldigten die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift dadurch, daß er den Betrieb auf 8 Verabreichungsplätze beschränkt, nicht möglich gewesen sein sollte. Aus diesem Grund ist auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite im Sinne des Verschuldens gegeben.

Hinsichtlich des Ausmaßes der verhängten Strafe, welches vom Beschuldigten nicht ausdrücklich bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, daß sich dieses noch im unteren Bereich des Strafrahmens - die Verwaltungsübertretung ist bis zu 15.000 S zu bestrafen - befindet. Weiters ist aufzuzeigen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demnach handelt die Behörde bei der Strafbemessung dann nicht gesetzwidrig, wenn sie diese im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) vornimmt. Ihre auf § 19 VStG gestützten Erwägungen bei der Strafbemessung hat die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausreichend dargelegt und wird auf diese, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates konnte anhand dieser Darlegungen keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafbemessung festgestellt werden, weshalb das Strafausmaß ebenfalls zu bestätigen war.

Aus den dargelegten Gründen war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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