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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221282/2/Kl/Ka

Linz, 22.11.1996

VwSen-221282/2/Kl/Ka Linz, am 22. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des RH, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. bzw. 25.8.1995, GZ.100-1/16-53-2628, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. bzw. 25.8.1995, GZ.100-1/16-53-2628, wurde gegen den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z4 iVm § 66 Abs.1 GewO 1994 verhängt, weil er als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Steh-Cafes im Standort Linz, R, zu verantworten hat, daß er - wie aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Landhaus, festgestellt wurde - zumindest am 16.11.1994 um 23.45 Uhr und am 19.11.1994 um 23.00 Uhr den Gastgewerbebetrieb nicht mit einer gemäß § 66 Abs.1 GewO 1994 erforderlichen ordnungsgemäßen äußeren Geschäftsbezeichnung versehen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Strafverfügung (richtig wohl: Straferkenntnis) der Höhe und des Grundes wegen angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß es unrichtig sei, daß kein Firmenschild des Geschäftslokales L V mit dem Namen des Besitzers angebracht sei, und der Beschuldigte nur gewerberechtlicher Geschäftsführer sei.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und im übrigen eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 66 Abs.1 GewO 1994 sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, ihre Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen.

Die äußere Geschäftsbezeichnung hat zumindest den Namen des Gewerbetreibenden (§ 63) und einen im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltenen unmißverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut sichtbarer Schrift zu enthalten (§ 66 Abs.2 leg.cit.).

Gemäß § 368 Z4 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), ........ nicht einhält.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Es muß daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

4.2.1. Wie vom Berufungswerber zu Recht bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung sowie auch in der nunmehrigen Berufung ausgeführt wurde und bereits der zugrundeliegenden Anzeige zu entnehmen ist, war beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb zwar eine äußere Geschäftsbezeichnung vorhanden, jedoch entsprach diese nicht den gesetzlichen Anforderungen des obzitierten § 66 Abs.2 leg.cit. Daß aber der Vorschrift des § 66 Abs.2 GewO 1994 nicht entsprochen wurde, wurde dem Bw weder in der Strafverfügung als in der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlung noch im weiteren Straferkenntnis unter Anführung der Kriterien, die eine ordnungsgemäße äußere Geschäftsbezeichnung nach dieser Gesetzesstelle ausmachen, vorgeworfen. Ein Hinweis auf eine Gesetzesstelle ohne wörtliche Anführung der dort umschriebenen Pflichten allein aber genügt nicht zur Konkretisierung des Spruches, weil aus der Anführung eines Paragraphen eine konkret umschriebene Tat nicht abgeleitet werden kann.

Im übrigen ist festzuhalten, daß die belangte Behörde entgegen der Anführung des § 66 Abs.1 GewO nicht die "Nichtanbringung" einer äußeren Geschäftsbezeichnung zum Tatvorwurf machen wollte, sondern vielmehr den Umstand, daß die vorhandene Geschäftsbezeichnung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs.2 GewO entspricht. Dies geht insbesondere auch aus einem aktenkundigen Aktenvermerk vom 5.7.1995 hervor.

Weil eine das Tatverhalten konkretisierende Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht gesetzt wurde, war daher das diesbezügliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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