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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221285/15/Gu/Atz

Linz, 18.01.1996

VwSen-221285/15/Gu/Atz Linz, am 18. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung der Dr. G. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.9.1995, Zl. Ge96-80-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung (O.ö.

Sperrzeitenverordnung), nach der am 11. Jänner 1996 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "mindestens 6" zu entfallen hat.

Die anzuwendende Strafzumessungsnorm lautet richtig § 368 Einleitungssatz GewO 1994.

Die Rechtsmittelwerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 368 Z9 iVm § 152 Abs.3 GewO 1994 und § 1 Abs.1 lit.a O.ö.

Sperrzeitenverordnung 1978 idF LGBl.Nr. 19/1993.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Gewerbeberechtigte für das Gastgewerbe im Standort Schärding, ...straße .., in der Betriebsart eines Gasthauses am 4.7.1995 noch mindestens 6 Gästen das Verweilen in diesem Lokal bis 03.00 Uhr gestattet zu haben, obwohl die Sperrstunde um 2.00 Uhr eingetreten sei.

Wegen Verletzung des § 368 Z9 iVm § 152 Abs.3 GewO 1994 und § 1 Abs.1 lit.a der O.ö. Sperrzeitenverordnung 1978, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/1993, wurde ihr in Anwendung des § 368 Z9 (richtig wohl § 368 Einleitungssatz) GewO 1994 eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung und in dem darauf durchgeführten Verfahren brachte die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen vor, daß zur angelasteten Tatzeit sich nicht 6 Gäste im Lokal befunden hätten, sondern sie und ihre Tochter sowie zwei weitere Personen (Stammgäste) Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten des Lokals durchgeführt hätten, was ihrer Ansicht nach zulässig sei und keine Verletzung der Sperrstunde bedeute.

Aufgrund der Berufung wurde am 11.1.1996 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Parteien durchgeführt, in deren Rahmen der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten und diese als Beschuldigte vernommen, ein Schreiben ihrer Tochter aus Bologna, datiert vom 26.12.1995, verlesen, die Herren G. L.

und H. J. sowie das meldungslegende Stadtwacheorgan W. H.

als Zeugen vernommen.

Demnach wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Rechtsmittelwerberin ist die Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes in Schärding, ...straße .., in der Betriebsart eines Gasthauses, für welches aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ., mit der die Sperrzeiten in Gastgewerbebetrieben festgelegt werden (Sperrzeitenverordnung 1978 idF der Verordnung LGBl.Nr. 19/1993) als Sperrstunde 02.00 Uhr und als Aufsperrstunde 06.00 Uhr gilt.

Die Rechtsmittelwerberin betreibt den Gastgewerbebetrieb im kleineren Rahmen und ist im Haupterwerb freischaffende Journalistin und Pressefotographin.

In dem Lokal verkehren die Herren H. J. und G. L. als Stammgäste, wobei H. J., welcher sich in Pension befindet, der Gewerbetreibenden neben seiner Eigenschaft als Gast auch beim Zusammenstellen von Gläsern, Aufräumen, Holzmachen und Einheizen zur Hand geht und auch G. L. bei Reinigungsarbeiten im Lokal schon wiederholt hilfreich tätig war. Die beiden Genannten stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Gastgewerbetreibenden.

Falls eine oder beide Töchter der Gewerbetreibenden am Wochenende sich in Schärding (zu Hause) aufhalten, gehen auch sie ihrer Mutter zur Hand. Am 4.7.1995 kontrollierte W.

H. als Organ der Sicherheitswache Schärding die Sperrstunde beim vorangeführten Lokal, nahm von außen wahr, daß nach 2.00 Uhr bis ca. 3.00 Uhr im Lokal noch Licht brannte, hörte Stimmen und leise Musik aus dem Lokal, versuchte sich durch Klopfen am Fenster bemerkbar zu machen, wobei er jedoch keinen Einlaß fand und vermeinte, daß nach der eingetretenen Sperrstunde nach und nach insgesamt sechs Personen das Lokal verließen.

Demgegenüber gaben die beiden Stammgäste in der mündlichen Verhandlung an und tat die Tochter der Rechtsmittelwerberin G. A. P. auf schriftlichem Wege kund, daß außer der Gewerbetreibenden sich bis ca. 3.00 Uhr nur die drei erwähnten Personen im Lokal bei Reinigungsarbeiten aufgehalten hätten.

Zumindest dies kann als erwiesen angenommen werden, zumal sich der Zeuge G. L. aufgrund des Nachfahrens und der Anhaltung durch Insp. H. an den Vorfall noch erinnern konnte.

Festzuhalten gilt, daß die Rechtsmittelwerberin mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis des O.ö.

Verwaltungssenates vom 18. Mai 1992, VwSen-220014 bis 220016 wegen ähnlichen Vorfällen im Jänner und Februar 1991 rechtskräftig bestraft worden ist.

Bei diesem Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 368 Z9 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des § 152 oder der aufgrund des § 152 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält.

Gemäß § 152 Abs.1 GewO 1994 hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt, zu dem die Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), und dem Zeitpunkt, zu dem sie geöffnet werden dürfen (Aufsperrstunde), für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen. Mit der im Spruch zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Sperrzeitenverordnung 1978, geändert durch Verordnung LGBl.Nr. 19/1993) hat der Landeshauptmann von Oberösterreich für die Betriebsart Gasthaus, für welches die Rechtsmittelwerberin das Gewerberecht besitzt, eine Sperrstunde von 2.00 Uhr und eine Aufsperrstunde von 6.00 Uhr verordnet (vergl. § 1 Abs.1 lit.a leg.cit.).

Gemäß § 152 Abs.3 GewO 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Zeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.

Unbestritten ist, daß sich die Betriebsinhaberin, ihre mittätigen Familienangehörigen und ihre Arbeitnehmer nach Eintritt der Sperrstunde im Lokal noch aufhalten dürfen, um End- und Reinigungsarbeiten durchzuführen.

Unter Gästen sind nicht schlechthin betriebsfremde Personen, sondern solche Personen zu verstehen, die dem Gastgewerbebetrieb zum Zwecke der Inanspruchnahme von Leistungen desselben aufsuchen.

Unbestritten handelt es sich um H. J. und G. L. um Stammgäste, die den Betrieb zum Zweck der Konsumation aufgesucht hatten.

Nur wenn solches gänzlich nicht in Betracht gekommen wäre und J. und L. etwa nach eingetretener Sperrstunde und ohne vorherige Konsumation sich gleichsam als Putztrupp eingefunden hätten, wäre die Eigenschaft als Gäste zu verneinen und damit die Bestimmung über das Verweilverbot nach eingetretener Sperrstunde nicht anwendbar gewesen (vergl. auch hiezu die Ausführungen des O.ö. Verwaltungssenates in der Begründung dessen Erkenntnisses vom 18. Mai 1992, VwSen-220014, 220015, 220016 Punkt 4.2., Seite 7).

Durch das Gestatten des Verweilens der Herren J. und L. über die bestandene Sperrstunde hinaus hat die Rechtsmittelwerberin daher den ihr vorgeworfenen Tatbestand erfüllt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die vorliegende Übertretung beträgt gemäß § 368 Einleitungssatz in Geld bis zu 15.000 S und an Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zu zwei Wochen.

Angesichts der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wog der Unrechtsgehalt nur unbedeutend und wäre diesbezüglich eine Voraussetzung des Absehens von einer Bestrafung im Sinne des § 21 VStG erfüllt.

Da das Unrechtmäßige des Verhaltens, und zwar auch wegen ähnlichem früheren Sachverhalt durch Abstrafungen vor Augen geführt worden war, konnte die subjektive Tatseite, nämlich das Verschulden nicht als geringfügig eingestuft werden und mußte daher die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG ausgeschlossen bleiben. Angesichts der zwei Sorgepflichten der Rechtsmittelwerberin, die als mäßig geschätzten Einkommensverhältnisse, des geringen Unrechtsgehaltes, jedoch der nicht unbedeutenden subjektiven Tatseite unter dem Blickwinkel der einschlägigen Vorstrafen hat die erste Instanz den Strafrahmen sehr maßvoll ausgeschöpft und auch bei der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe das Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet.

Nachdem die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg hatte, war der Rechtsmittelwerberin auch die Zahlung des gesetzlichen Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren von 20 % der bestätigten Geldstrafe vorzuschreiben (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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