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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221287/2/Gu/Km

Linz, 27.11.1995

VwSen-221287/2/Gu/Km Linz, am 27. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des K. N. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. Oktober 1995, Ge96-316-1995, womit wegen des Verdachtes der unbefugten Gewerbeausübung durch Hausieren zahlreiche Gebrauchsgegenstände in Beschlag genommen worden waren, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 8 Abs.1, § 17, § 39 Abs.1 VStG, § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat am 9. Oktober 1995 zur Zahl Ge96-316-1995 einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen, nachdem ein einschreitendes Gendarmerieorgan am 3. Oktober 1995 eine vorläufige Beschlagnahme von Gebrauchsgegenständen zum Nachteil des K. N. angeordnet hatte. Der Spruch des verfahrensrechtlichen Bescheides über die Beschlagnahme lautet: "Sie sind am 3. Oktober morgens (Feststellung um 7.40 Uhr) mit dem PKW ........, Lenker A.

G., nach ........ gefahren mit der Absicht, im Gemeindegebiet von ......... Textilien und Reinigungsmittel von Haus zu Haus zu verkaufen, obwohl das Hausieren generell verboten ist und Sie weiters auch keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe besaßen. Der Umstand, daß der PKW gerammelt voll mit Textilien und Reinigungsmitteln war und Sie auch keine Namen von Hausbesitzern nennen konnten, die sie aufsuchen wollten um ihnen Waren zuzustellen, konnte nur auf eine Hausierabsicht geschlossen werden." Als Verwaltungsübertretung wird § 366 Abs.1 Z1 iVm § 367 Z19 (richtig wohl Z18) GewO 1994 bezeichnet. Die beschlagnahmten Gegenstände sind in einer Liste detailliert angeführt und bestehen aus zahlreichen Bekleidungsgegenständen wie Hosen, Socken, Hemden, Leibchen, sowie aus Reinigungsmitteln und Körperpflegemittel wie Filzlaken, Autopolitur, Haarfön und verschiedenen Cremen sowie Mottenschutzmittel.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachen Berufung macht der Berufungswerber im wesentlichen geltend, daß er nicht von Haus zu Haus fahre, sondern nur als Gewerbebetriebe geführte Bauern aufsuche. Die Gegenstände seien nur auf eine Vermutung hin beschlagnahmt worden. Im übrigen habe er bei seiner Fahrt durch das Ennstal und nach ......... nur von Bauern Speck, Milch und andere Produkte kaufen wollen. Das Fahrzeug sei auch nicht mit Kleidung voll beladen gewesen.

Bei seiner Tätigkeit (gemeint wohl das Anbieten der beschlagnahmten Gegenstände bei Bauern) fühle er sich keiner Schuld bewußt, da ihm lange Zeit ein Linzer Polizist behilflich gewesen sei und ihn chauffiert habe. Da er nicht als Hausierer unterwegs gewesen sei, beantragt er die Herausgabe seiner Waren.

Nachdem der Sachverhalt unbestritten ist und aus der Aktenlage klar hervorgeht, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Demnach steht fest, daß ein namentlich bekannter Gendarmeriebeamter während des Verkehrsdienstes bei der Schulwegsicherung im Ortsgebiet von ......... bei der Kreuzung ......... Bezirksstraße Stodergrabengemeindestraße den PKW mit dem Kennzeichen .......... am 3.10.1995 um 7.40 Uhr wahrnahm. Die Fahrweise des PKW-Lenkers zeigte Unschlüssigkeit, ob er geradeaus oder nach links weiterfahren solle.

Nachdem das Ennstal nicht zum ersten Mal von Hausierern heimgesucht wurde, fiel dem Meldungsleger auf, daß das Fahrzeug voll mit Kleidern beladen war und nahm der Beamte auch den ihm einschlägig bekannten K. N. - den Beschuldigten am Beifahrersitz wahr.

Daraufhin folgte er dem Fahrzeug und machte das Fahrzeug mit K. N. und A. G. in einer Sackgasse, welche vom Güterweg W.

über die Zufahrtsstraße Rohrweg erschlossen ist, stellig.

Über Befragen gab N. dem Einschreiter gegenüber an, daß er (entgegen der Tatsache) für das Marktfahren einen Gewerbeschein besitze und auf dem Weg zum Markt sei, dann wiederum gab er an, daß er Bauern, die seine Freunde seien, besuche und Speck einkaufe; um welche Bauern es sich dabei handelte konnte er nicht angeben.

Hiezu hat der O.ö. Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

Vorweg sei dem Beschuldigten gesagt, daß er irrt wenn er meint er bedürfe für das Aufsuchen von Bauern zum Zwecke des Verkaufes der mitgeführten Gegenstände keiner Gewerbeberechtigung. Selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeanmeldung für ein Handelsgewerbe ist das vorbehaltslose Hausieren bei Landwirten nicht erlaubt und steht unter Strafe.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenstände als Strafe vorgesehen ist von der Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet werden.

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, eine Verwaltungsübertretung.

Der Beschuldigte kann auf keine einschlägige Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe verweisen.

Gemäß § 369 GewO 1994 kann die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Ausrüstungen und ähnlichem ausgesprochen werden, wenn die Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366, wonach § 367 Z15, 16, 17, 18, 19 oder 20 im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Versuch einer strafbaren Handlung der Strafe, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt.

Die Gewerbeordnung 1994 weist keine Vorschriften auf, in welchen die versuchte unbefugte Gewerbeausübung unter gesonderter Strafe gestellt wäre.

Nachdem die vorgefundene Beweislage keinen Schluß zuließ, daß die Handlungen des Beschuldigten über den Versuch hinausgediehen waren - eine entsprechende Strafnorm aber fehlt, zu der ein Versuchsverdacht hätte releviert werden können - war der die Beschlagnahme anordnende Bescheid aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung ist für diesen Fall im Gesetz nicht vorgesehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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