Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221289/3/Ga/La

Linz, 14.01.1997

VwSen-221289/3/Ga/La       Linz, am 14. Jänner 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Dipl.-Ing. H F, vertreten durch Dr. B B, Dr. G L, Rechtsanwälte in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Oktober 1995, Zl. 502-32/Sta/We/73/94c, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Strafer kenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1;  § 66 Abs.1. ^abstand(3) Entscheidungsgründe:

1.1.  Das angefochtene Straferkenntnis spricht den Be rufungswerber schuldig, er habe als gewerberechtlicher Ge schäftsführer der Firma V, C Ges.m.b.H., Sitz in L, verwaltungsstrafrechtlich für eine Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 einzustehen; er sei deswegen mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage und neun Stunden) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen. Die von ihm zu verantwortende Tat bestehe im einzelnen darin, daß von der genannten Gesellschaft auf näher angegebenen Grundstücken des Werksgeländes in Linz am 14. März 1994 bestimmte, näher beschriebene Teile einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage errichtet bzw aufgestellt gewesen und auch benützt worden seien, somit die Betriebsanlage teilweise betrieben worden sei, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage durch die Verwendung von Geräten und Lagerung von Gasen geeignet sei, die im § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 umschriebenen Interessen in bestimmter Weise zu beeinträchtigen.

1.2.  Die Tatseite begründend geht die belangte Behörde davon aus, daß der Sachverhalt des genehmigungslosen Be treibens der in Rede stehenden Betriebsanlage am 14. März 1994 - eine weitere Tathandlung mit anderer Tatzeit wurde weder ermittelt noch angelastet - unstrittig und daher er wiesen sei. Letzteres gelte auch für jene Tatumstände, die spruchgemäß die Gefährdungseignung der Betriebsanlage und daher deren Genehmigungspflichtigkeit belegen würden, sodaßáauf die Erfüllung des objektiven Tatbildes im Sinne des Schuldspruchs zu schließen gewesen sei.

2.  Diese rechtliche Beurteilung bekämpft der Berufungs werber. Auch weist er darauf hin, daß schon im Jahr 1991 die erforderlichen gewerbebehördlichen Bewilligungen beantragt und diese schließlich im Jahre 1994 rechtskräftig erteilt worden seien. Er beantragt Aufhebung und Verfahrensein stellung.

3.  Die belangte Behörde hat mit der Berufung den Ver fahrensakt vorgelegt, keine Gegenäußerung und keine Anträge erstattet. Bereits aus dieser Aktenlage geht hervor (§ 51e Abs.1 VStG), daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1.  Die im angefochtenen Straferkenntnis (Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG) als verletzt zugrundegelegte Rechts vorschrift des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 (idF noch vor der Verbindlichkeit der Wiederverlautbarung BGBl.Nr. 194/1994) regelt zwei verschiedene Tatbestände ("errichtet oder be treibt"). Aus einer Zusammenschau von Schuldspruch und Be gründung des angefochtenen Straferkenntnisses immerhin er kennbar hat sich die belangte Behörde vorliegend für den Vorwurf des konsenslos erfolgten BETREIBENS entschieden. Tatbestandsvoraussetzung für diese vom Schuldspruch erfaßte Verwaltungsübertretung ist demnach das genehmigungslose Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1973. Nach § 74 Abs.1 leg.cit. ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieses - nach Lehre und Judikatur wesentlichen - Tatbestandsmerkmales ist aus der spruchgemäßen Bezeichnung der dem Berufungswerber angelasteten Tat insofern nicht ausreichend zu entnehmen, als hieraus nicht hervorgeht, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit der inkriminierte Vorwurf erhoben wird. In diesem Zusammenhang ist es weder als ausreichend anzusehen, daß der Berufungs werber dies für die "Firma V, C Ges.m.b.H." zu verantworten habe, noch daß einzeln beschriebene Anlagenteile "errichtet bzw aufgestellt waren und diese Anlagenteile auch benützt wurden", zumal auch - im Berufungsfall diesbezüglich ohnehin nicht erhellende - Begründungsdarlegungen eine der Bestimmung des § 44a Z1 VStG nicht entsprechende Spruchfassung nicht zu sanieren vermögen (zu alldem vgl VwGH vom 28.6.1988, 88/04/0047; vom 2.10.1989, 88/04/0001; beide Erkenntnisse zit in KOBZINA/HRDLICKA, Gewerbeordnung 1994 [Wien 1994] 582 f). Auch die von der belangten Behörde im zugrundeliegenden Strafverfahren am 2. September 1994 hinausgegebene erste Verfolgungshandlung leidet unter demselben Mangel.

4.2.  Die daher dem Gebot einer konkreten Tatanlastung (§ 44a Z1 VStG) widersprechende Unbestimmtheit ist im Berufungsfall noch durch folgende Umstände verstärkt: Zwar spricht der Schuldspruch ausdrücklich von Teilen einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage und weiters davon, daß die Betriebsanlage teilweise betrieben worden sei, ohne aber anzugeben, welche Teile konkret gemeint sind bzw worauf sich das "teilweise" Betreiben bezieht (auf eben die Teile insgesamt oder darauf, daß überhaupt nur einige der Teile betrieben worden seien?). Andererseits knüpft der Schuldspruch die für die Genehmigungspflichtigkeit voraus zusetzende Gefährdungseignung wiederum an die ganze Betriebs anlage (arg: "diese Betriebsanlage").

4.3.  Aus allen diesen Gründen ist im Berufungsfall wegen eines von Anfang an unbestimmt gebliebenen Tatvorwurfs Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Abspruch der Strafbe hörde war daher einer Sanierung nicht mehr zugänglich, wes halb die Aufhebung und Verfahrenseinstellung auszusprechen war.

5.  Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob dem Einwand des Berufungswerbers Berechtigung zukommt, wonach - unter Rückgriff auf den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage - als Tat nicht das konsenslose Betreiben schlechthin vorzuwerfen gewesen wäre, sondern vielmehr (nur) das konsenslose Betreiben einer zwar genehmigten, jedoch geänderten Betriebsanlage (§ 366 Abs.1 Z4 zweiter Fall GewO 1973). Tatsächlich scheint die Aktenlage Hinweise zu ent halten, wonach es sich vorliegend nicht um das Betreiben einer im ganzen Umfang neu errichteten Betriebsanlage, sondern vielmehr um die Änderung (Erweiterung) einer für die Ausübung einer konkreten gewerblichen Tätigkeit schon bestehenden und - in dem vor der Erweiterung gegebenen Umfang - genehmigten Betriebsanlage gehandelt habe (vgl das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 30. Juli 1992, der, zumindest auch mit Bezug auf einzelne der im Schuldspruch angeführ-ten Anlagenteile, wörtlich von einem "funktionellen Zusammenhang mit der Gesamtbetriebsanlage" spricht; derselbe Sachver ständige geht in der Verhandlungsschrift vom 14. März 1994 von einer - erschließbar - schon bestehenden "Produktion der V", in deren Bereich bestimmte Anlagenteile neu errichtet würden, aus; die Beurteilung ist freilich da-durch erschwert, daß auch in diesem Zusammenhang nicht angegeben ist, für welche konkrete gewerbliche Tätigkeit die fraglichen Anlagen im Sinne des § 74 Abs.1 GewO 1973 zu dienen bestimmt seien).

6.  Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr.   G r o f

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