Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221301/2/Kl/Rd

Linz, 07.11.1995

VwSen-221301/2/Kl/Rd Linz, am 7. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der IW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27.9.1995, Ge96-138-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit obzitiertem Straferkenntnis wurde gegen die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 verhängt, weil sie zumindest seit April 1995 auf eigene Rechnung und Gefahr im Standort L, das Schlossergewerbe ausgeübt hat, indem sie Rolläden produziert und verkauft hat, obwohl sie die Gewerbeberechtigung "Schlosser" nicht erlangt hat. Konkret werden dabei Aluschienen abgeschnitten und zu Rolläden zusammengebaut.

2. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung schriftlich mit dem Wortlaut eingebracht:

"Betreff: Straferkenntnis Ge 96 / 138 - 1995 Sehr geehrte Damen und Herren! Zu o.g. Strafverfügung erhebe ich Einspruch.

Die Gründe dafür wird Ihnen mein Rechtsanwalt mitteilen.

Ich ersuche vorerst um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen Grüßen IW." 3. Dieses Rechtsmittel wurde unter Anschluß des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes vom der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde vorgelegt.

Da die Berufung zurückzuweisen ist, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach der Bestimmung des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar ist, hat die (schriftliche) Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine iSd zitierten Gesetzesstelle ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25.4.1990, 90/01/0050) ist eine Eingabe als rechtsgültige Berufung dann anzusehen, wenn ihr entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird. Desweiteren muß aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, dh die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Tatsächlich enthält die obzitierte Berufung aber keine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides der ersten Instanz gelegen sein soll.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen sachlichen Bestandteil einer Berufung dar. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kann daher grundsätzlich nicht als bloßes Formgebrechen angesehen werden, sondern stellt dieses Fehlen einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

Es war daher eine weitere Sachentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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