Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221303/2/Kon/Fb

Linz, 14.11.1995

VwSen-221303/2/Kon/Fb Linz, am 14. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J H, S, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. Oktober 1995, Ge96-2527-1-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Tatvorwurf:

"Sie haben am 11.5.1994 auf dem V M das Gastgewerbe (Verabreichung von Speisen und zwar Pizza) gewerbsmäßig ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Bewilligung zur Ausübung des Gastgewerbes außerhalb der genehmigten Betriebsstätte (Standort V, S) erlangt zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z. 34 i.V.m. § 148 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994." In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Diese Tatbestandsmerkmale sind unter Bezugnahme zur vorgeworfenen Straftat durch wörtliche Ausführungen zu umschreiben und können nicht allein durch bloß paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsoder Verbotsnormen ersetzt werden.

Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreicher Rechtsprechung (siehe Erkenntnisse vom 12.12.1983, 83/04/0189, 18.9.1984, 84/04/0033 uva) zum Ausdruck gebracht, daß bei der Tatanlastung der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten hat. Dieses von der Rechtsprechung gestellte Erfordernis hat auch für die gegenständliche Verwaltungsübertretung seine Gültigkeit.

Die Anführung der Betriebsart ist zur Tatkonkretisierung allein schon deshalb notwendig, weil durch die Betriebsart zum einen die Gewerbsmäßigkeit indiziert wird, weiters aber auch, weil im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 97, 100 und 159 Abs.1 Z3 leg.cit. die Verabreichung oder der Verkauf warmer Speisen nicht in jedem Fall einer Berechtigung zur Ausübung für das Gastgewerbe bedarf.

Eine Ergänzung des Tatvorwurfes durch Anführung der Betriebsart durch die Berufungsinstanz war nicht mehr möglich, da bereits zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage die gemäß § 31 Abs.2 VStG mit sechs Monaten bemessene Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen war.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Aufhebung des Straferkenntnisses bewirkt den Entfall jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum