Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221311/12/Kl/Rd

Linz, 28.01.1997

VwSen-221311/12/Kl/Rd Linz, am 28. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JW, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.11.1995, Ge96-88-1995-Fr/Gut, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.1.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld und hinsichtlich der Strafe vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

- in der Präambel ist nach der Wortfolge "seit dem 3.2.1995" die Folge "bis 3.11.1995" einzufügen, - unter der Ziffer 1 ist nach der Wortfolge "und somit ein Gastgewerbe" die Wortfolge "in der Betriebsart einer Bar" einzufügen, - in der Ziffer 2 hat die Wortfolge "sowohl im Erdgeschoß als auch im Kellergeschoß" zu entfallen und ist nach der Wortfolge "in Räumlichkeiten" die Wortfolge "im Erdgeschoß, nämlich in einem Barraum mit einem Tresen und davor in einem Halbkreis aufgestellten Barhockern, mit weiteren Tischen und Sitzgelegenheit, mit einem Verbau für Getränke und Gläser sowie mit einer Musikanlage," einzufügen, - die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG hat zu lauten:

"zu 1.: § 366 Abs.1 Z1 und § 142 Abs.1 Z3 und 4 GewO 1994 zu 2.: § 366 Abs.1 Z2 und § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1994", - in der Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG hat anstelle der Zitierung "Ziffer 1" und "Ziffer 2" jeweils der Ausdruck "Einleitungssatz" zu treten.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 4.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG sowie §§ 366 Abs.1 Z1 und Z2, 142 Abs.1 Z3 und 4 und 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1994.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Perg vom 3.11.1995, Ge96-88-1995-Fr/Gut, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und 2) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 und 2) § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 verhängt, weil er es zu verantworten hat, daß im Hause zumindest seit dem 3.2.1995 unter der Etablissementbezeichnung "P" in diesem Objekt täglich in der Zeit von ca. 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 1) regelmäßig der entgeltliche Ausschank von Getränken für einen unbestimmten Personenkreis dadurch angeboten, durchgeführt und somit ein Gastgewerbe ausgeübt wird, daß alle üblichen Getränke wie in einem Gastbetrieb (zum Teil an der Bar, zum Teil bei den dort tätigen "Damen") bestellt und bezahlt werden können, so zB Cola 100 S, eine Flasche Sekt zwischen 1.000 S und 1.500 S; usw.

2) diese Tätigkeit sowohl im Erdgeschoß als auch im Kellergeschoß in Räumlichkeiten durchgeführt wird, welche als gewerbliche Betriebsanlage für das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar anzusehen sind und aufgrund der Betriebsweise - der Getränkeausschank erfolgt überwiegend zur Nachtzeit, nicht ausreichende Belüftung - geeignet sind, die Nachbarn bzw. Kunden durch Lärm, Rauch etc. zu belästigen, obwohl 1) weder er noch eine von ihm mit dem Ausschank betraute Person über eine hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt und 2) für den Standort keine für die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde, wobei dennoch diese gewerbliche Betriebsanlage in der oben angeführten Zeit betrieben wird.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, weil lediglich Aktenvermerke herangezogen worden seien, eine Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahme aber nicht stattgefunden habe. Weiters sei nicht erwiesen, daß der Bw Klubbetreiber seit 3.2.1995 sei. Auch sei sein Name JW und nicht JW. Zwar sei grundsätzlich richtig, daß der Bw den Klub mit dem "P" in seit Februar 1995 führe, jedoch sei ihm aus seiner Erinnerung nicht mehr feststellbar, ob dies seit 3.2.1995 der Fall sei. Im übrigen verantworte sich der Bw dahingehend, daß das P nur geladenen Gästen und Klubmitgliedern offenstehe und der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken ebenfalls nur an diesen Personenkreis erfolge, wobei ein Zettel an der Theke hängen würde, in dem zum Ausdruck kommt, daß Klubmitglieder für 100 S Mitgliedsbeitrag die Räume benützen dürfen und für die konsumierten Getränke einen Unkostenbeitrag in Form von freiwilligen Spenden zu zahlen hätten. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, daß die im P befindliche Bar in keiner Weise von Bars in Partyräumen und -kellern von Wohnhäusern abweiche. Die Bezugnahme auf die Verwaltungsstrafverfahren der Vorbesitzer und -betreiber sei unzulässig. Im übrigen werde Verfolgungsverjährung eingewendet, weil bei dem inkriminierten Verhalten die belangte Behörde zu Unrecht von dauerdeliktischem Verhalten ausgegangen sei. Hilfsweise wurde auch die Strafhöhe gerügt.

3. Die BH Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.1.1997, an welcher der Berufungswerbervertreter sowie die geladenen und einvernommenen Zeugen Olt. A, RI J, und Mag. Dr. D,, teilnahmen.

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, daß im Haus im Erdgeschoß das Lokal "P" untergebracht ist. Eine gleichnamige Aufschrift befindet sich an der Außenfassade des Hauses, welche zur Nachtzeit (ab 22.00 Uhr) durch eine Leuchtreklame ersichtlich ist. Über Läuten wird jedermann Einlaß gewährt und gelangt man ohne weitere Befragung (zB. über eine allfällige Mitgliedschaft) in einen Barraum, welcher mit einer etwa 5 m2 großen Bar mit Thekenverbau samt Wandregalen für Getränke (reichhaltiges Sortiment alkoholischer Getränke) und Gläsern, in Halbkreisform angeordneten Barhockern, einer Musikanlage mit Lautsprechern, sowie mit weiteren Tischen und Sitzgelegenheiten ausgerüstet ist. Es werden durch einen Kellner und vorhandene Damen (Animierdamen) alkoholische und nichtalkoholische Getränke zum Konsum an Ort und Stelle ausgeschenkt, und zwar gegen Entgelt, nämlich zB ein Cola (etwa 1/4l) zum Preis von 100 S sowie ein Kaffee (Verlängerter) zu einem Preis zwischen 50 und 100 S. Auch ist eine Flasche Sekt erhältlich. Ein Mitglieds- bzw.

Klubbeitrag ist weder bei Einlaß in das Haus noch an der Bar zu entrichten; auch wird nicht über eine etwaige Klubmitgliedschaft gefragt. Die konsumierten Getränke sind beim Kellner (wie bei jedem anderen Gastgewerbebetrieb) zu bezahlen. Der Barraum verfügt nur über künstliche Beleuchtung; vorhandene Fenster sind überklebt. Weiters befindet sich im Barbereich auch eine Musikanlage mit Lautsprechern. Das Lokal ist von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geöffnet. Das P befindet sich im Ortskern von (M) und sohin im dichtverbauten Gebiet. Am M befinden sich viele Wohnhäuser. Eine Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlagengenehmigung sind nicht vorhanden. Der Bw JW ist Klub- bzw. Lokalbetreiber. Bei einem Besuch am 7.9.1995 wurden ebenfalls alkoholische und nichtalkoholische Getränke gegen Entgelt - ohne Rücksicht auf eine Klubmitgliedschaft ausgeschenkt und es waren im Lokal mehrere konsumierende Gäste vorhanden.

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf Lokalaugenscheine am 2.10.1995 und am 7.9.1995 durch die in der Verhandlung einvernommenen Zeugen. Die einvernommenen Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck und es haben sich deren Aussagen im wesentlichen nicht widersprochen.

Auch decken sich die Aussagen mit dem übrigen Akteninhalt.

Im übrigen wurden neben diesen Lokalaugenscheinen nach Aussagen der einvernommenen Gendarmeriebeamten auch noch Wahrnehmungen nachher im Zuge anderer Amtshandlungen auf dem Marktplatz in M gemacht, wonach auch weiterhin, also nach dem September bzw. Oktober 1995, der Klubbetrieb fortgeführt wurde.

Im übrigen gibt es hinsichtlich der gegenständlichen Örtlichkeit einschlägige rechtskräftige Vorstrafen gegen die frühere Klubbetreiberin, von welcher der Klub "P" vom Bw am 27.1.1995 übernommen wurde. Diesbezüglich sind auch Aussagen der früheren Klubbetreiberin aktenkundig und dem Bw unwidersprochen zur Kenntnis gelangt. Danach steht fest, daß der Klub am 27.1.1995 von der Vorbetreiberin durch den Bw übernommen wurde, jedenfalls aber ab 2.2.1995 (an diesem Tage fand eine gerichtliche Hausdurchsuchung in Anwesenheit des Bw als Klubbetreiber statt) durch ihn betrieben wurde.

Eine aufliegende Getränkeliste war keinem der einvernommenen Zeugen in Erinnerung. Der vom Bw ins Treffen geführte an der Bar befindliche Zettel, daß die Klubmitgliedschaft gegen Bezahlung von 100 S erlangt wird und Getränke gegen freiwillige Zahlung an Klubmitglieder ausgeschenkt werden, konnte in dieser Form nicht erwiesen werden, zumal nur ein Zeuge nunmehr glaubhaft darlegte, daß er zwar einen solchen Zettel in Erinnerung habe, aber sinngemäß mit dem Wortlaut, daß 100 S für ein Getränk zu zahlen seien, wobei dadurch (scheinbar) die Klubmitgliedschaft erworben werde.

Durch die glaubhaften Zeugenaussagen ist erwiesen, daß ohne Prüfung oder Erwerb einer Klubmitgliedschaft entgeltlich Getränke an jedermann ausgeschenkt werden.

4.3. Weiters sind auch anonyme Anzeigen der Frauen von M gegen das Bordell P, in welchem Getränke bis zu 300 S und eine Flasche Sekt um 1.500 S ausgeschenkt werden, aktenkundig.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 142 Abs.1 Z3 und Z4 leg.cit. bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen sowie für den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

Unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, daß die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden (§ 142 Abs.2 leg.cit.).

Im Grunde des unter Punkt 4. ausgeführten Sachverhaltes hat daher der Bw erwiesenermaßen das Gastgewerbe, nämlich den entgeltlichen Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, welche dazu bestimmt waren, an Ort und Stelle genossen zu werden, ausgeübt. Dies aufgrund des eindeutigen Erscheinungsbildes in der Betriebsart einer Bar.

Eine Gewerbeberechtigung liegt für den Bw nicht vor. Er hat daher den objektiven Tatbestand eindeutig erfüllt.

Weil aber dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 2 die Betriebsart einer Bar vorgeworfen wurde, konnte auch zu Punkt 1 eine diesbezügliche Spruchergänzung erfolgen (§ 66 Abs.4 AVG).

Entgegen den weiteren Berufungsausführungen hat die belangte Behörde die Deliktsqualifikation als fortgesetztes Delikt richtig erkannt (vgl. die diesbezügliche Judikatur in Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Seite 578, E2). In rechtlicher Beurteilung der Tat ist es aber nach den in ständiger Judikatur des VwGH geprägten Erfordernissen notwendig, ein fortgesetztes Delikt durch einen Tatzeitraum, nämlich durch einen Anfangs- und Endzeitpunkt zu umschreiben. Weil ein ausdrückliches Tatzeitende fehlte, wurde im Hinblick auf die für den unabhängigen Verwaltungssenat in § 66 Abs.4 AVG geregelte Kognitionsbefugnis bzw.

-pflicht als Endzeitpunkt der 3.11.1995 (Erlassung des Straferkenntnisses) ergänzt.

Entsprechend den Sachverhaltsausführungen und der rechtlichen Beurteilung war daher auch die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafnorm im Spruch der belangten Behörde entsprechend der Judikatur des VwGH zu ergänzen bzw.

zu berichtigen.

Was hingegen das Verschulden anlangt, so hat die belangte Behörde keine besondere Verschuldensform festgesetzt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist bei Ungehorsamsdelikten - zu diesen zählt auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung - Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, sofern der Bw nicht glaubhaft machen kann, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diesbezüglich hat der Bw nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher von der fahrlässigen Begehung des Bw auszugehen.

Im Hinblick auf die festgesetzte Strafhöhe zu diesem Delikt ist aber anzuführen, daß die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln gemäß § 19 VStG vorgegangen ist und im Hinblick auf das Nichtvorliegen der Unbescholtenheit des Bw sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Bw und auch im Hinblick darauf, daß eine Höchststrafe von 50.000 S gesetzlich vorgesehen ist, die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt bemessen wurde. Ergänzend ist auszuführen, daß gerade die gegenständlichen Bestimmungen der GewO zum Schutz der Konsumenten und der Beschäftigten sowie der übrigen Gewerbetreibenden ergangen sind, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, was daher durch die Tatbegehung im Unwert der Tat zu berücksichtigen war. Nachteilige Folgen hingegen sind nicht bekannt geworden. Weil der Bw weder in den schriftlichen Ausführungen noch in der mündlichen Verhandlung besonders zu berücksichtigende Milderungsgründe oder Strafbemessungsgründe angegeben hat und solche auch nicht hervorgetreten sind, war daher die festgesetzte Strafe zu bestätigen.

5.2. Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Gemäß § 74 Abs.1 GewO ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (§ 74 Abs.2 Z1 und 2 leg.cit.).

Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (§ 74 Abs.3 leg.cit.).

Aufgrund des unter Punkt 4. festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, daß im gegenständlichen P eine gewerbliche Tätigkeit, nämlich das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar, regelmäßig ausgeübt wurde, und daß aufgrund dieser Gewerbeausübung die dazu dienende Betriebsanlage, nämlich der Barraum, geeignet war, sowohl das Leben oder die Gesundheit der Kunden durch die Betriebsweise bzw. die Ausstattung zu gefährden (Beleuchtung, Belüftung, Sanitäre Anlagen) sowie auch die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch usw zu belästigen. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht auch fest, daß die Betriebsanlage sich im Ortskern von M, in dichtverbautem Gebiet befindet. Es war daher die Eignung der Beeinträchtigung der Nachbarn jedenfalls erfüllt. Es hat daher bereits die belangte Behörde in rechtsrichtiger Beurteilung ausgeführt, daß eine Betriebsanlagengenehmigung für den gegenständlichen Standort erforderlich ist. Die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen werden aufrechterhalten. Auch wurde bereits im Sinne des Punktes 5.1. der Begründung erwiesen, daß die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und daher die Betriebsanlage in dem im Spruch angeführten Zeitraum betrieben wurde. Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH ist die grundsätzliche Eignung der Betriebsanlage, Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belästigungen iSd § 74 Abs.1 Z1 oder Z2 GewO 1994 hervorzurufen, allerdings nicht schon dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß von der Betriebsanlage Emissionen der verschiedensten Art ausgehen könnten. Erforderlich ist in Ansehung einer Gefährdung oder Belästigung von Nachbarn vielmehr, daß diese Emissionen auf Nachbarn überhaupt gefährdend oder belästigend einwirken können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist aber ersichtlich, daß durch den regen Betrieb der Betriebsanlage zur Nachtzeit sehr wohl die in den unmittelbar angrenzenden Nachbarhäusern wohnenden Nachbarn durch den Musik- oder Menschenlärm aus der Betriebsanlage sowie durch austretenden Geruch oder Rauch belästigt werden können. Dazu ist auch noch eine Gefährdung der Kunden sowohl aus hygienischer als auch bautechnischer bzw. gesundheitlicher Sicht sowie aus Gründen der Belüftung möglich. Die genannten Auswirkungen auf Personen sind nicht auszuschließen, weshalb nach der ständigen Judikatur des VwGH die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage eindeutig erfüllt ist. Daß aber eine Betriebsanlagengenehmigung vorhanden ist, wurde zu keiner Zeit vom Bw behauptet. Es war daher auch der zweite Tatbestand erfüllt. Auch zu dieser Verwaltungsübertretung ist dem Bw die Glaubhaftmachung eines mangelhaften Verschuldens iSd § 5 VStG nicht gelungen bzw. hat der Bw diesbezüglich nichts vorgebracht. Es war daher, weil es sich ebenfalls um ein Ungehorsamsdelikt handelt, von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Was die Spruchergänzungen anlangt, so waren diese erforderlich, um die Tat näher zu konkretisieren, wobei der unabhängige Verwaltungssenat im Grunde des § 66 Abs.4 AVG verpflichtet ist, den Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

Dies war insofern auch möglich, als die näheren Tatumstände bereits aus dem dem Bw vorgeworfenen Akteninhalt iZm der Begründung des Straferkenntnisses, welches noch innerhalb der Verfolgungsverjährung ergangen ist, hervorgehen.

Insbesondere hat aus dem Vorwurf die Umschreibung der konkreten Betriebsanlage und der Tätigkeit, worin das Betreiben gelegen ist, hervorzugehen. Die übrige Korrektur betrifft die nach der Judikatur des VwGH geforderte Zitierung der Übertretungs- und der Strafnorm.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis sowie auch auf die Ausführungen unter Punkt 5.1. hingewiesen, welche gleichermaßen auch für dieses Delikt gelten. Auch für dieses Delikt wurde der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nur zu einem Fünftel ausgeschöpft, weshalb iSd übrigen Strafbemessungsgründe von keiner überhöhten Strafe zu sprechen ist. Dabei war ja insbesondere auch im Unrechtsgehalt zu berücksichtigen, daß sich der Bw durch die Nichteinholung der Betriebsanlagengenehmigung (Umgehung von Vorschreibungen und Auflagen) Wettbewerbsvorteile gegenüber den Mitkonkurrenten schafft sowie auch, daß die Nachbarn und Kunden, die eines besonderen Schutzes bedürfen, gefährdet bzw. beeinträchtigt werden können. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

5.3. Zu den übrigen Berufungsgründen wird hingegen ausgeführt, daß zum einen die Verfahrensmängel durch die im Berufungsverfahren durchgeführte mündliche Verhandlung beseitigt wurden. Auch konnte als einwandfrei erwiesen entgegen den Berufungsausführungen zugrundegelegt werden, daß eine gewerbliche Tätigkeit, nämlich Barbetrieb, im vorgeworfenen Zeitraum stattgefunden hat, und für die Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde, keine erforderliche Betriebsanlagengenehmigung vorlag. Auch hat sich der aufgeworfene Zweifel an der Identität des Betreibers Josef Wolfinger nicht bestätigt, sondern geht aus dem Akteninhalt iZm den Zeugenaussagen eindeutig hervor, daß es sich immer um den gegenständlichen Bw handelte, welcher auch immer als Betreiber aufschien. Die eingewendete Verfolgungsverjährung ist jedoch nicht eingetreten, weil es sich entgegen der Auffassung des Bw bei den gegenständlichen Delikten um fortgesetzte Delikte handelt (vgl.

Stolzlechner-Wendel-Zitta, "Die gewerbliche Betriebsanlage", 2. Auflage, RN 311; Kobzina-Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994, Seite 578, E2 mN). Daß aber das vorgeworfene deliktische Verhalten nicht nur zu einem bzw. mehreren verschiedenen Zeitpunkten sondern im gesamten vorgeworfenen Tatzeitraum gesetzt wurde, war aufgrund des Beweisverfahrens einwandfrei erwiesen.

Aus all den angeführten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis - mit den erforderlichen Ergänzungen - zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafen zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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