Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221315/6/Kon/Fb

Linz, 03.04.1996

VwSen-221315/6/Kon/Fb Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Alois G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.

November 1995, Ge96-90-3-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (2. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N am 17.7.1995 die Montagehalle auf Parz. Nr. 427, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:

'Die Brandrauchentlüftungsanlage ist gemäß TRVB 125 auszutatten. Neben der selbsttätigen Auslösung ist eine manuelle Betätigungsmöglichkeit im Verlauf des Angriffweges der Feuerwehr unmittelbar beim Zugang vorzusehen. Vor Ausführung dieser Anlage ist das Projekt der abnehmenden Stelle zur Begutachtung vorzulegen. Nach Fertigstellung ist die Anlage einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen und sind das Abnahmeattest und die Revisionsberichte im Betrieb aufzulegen'.

Die Brandrauchentlüftungsanlage ist nicht ausgeführt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 11 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 2 Tagen; gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung rechtsrelevant im wesentlichen eingewandt, daß von der Gewerbebehörde auflagenmäßig nur die Ausgestaltung der ursprünglich nach dem Projekt einzubauenden Brandrauchentlüftung festgelegt worden wäre, der Einbau einer Brandrauchentlüftungsanlage jedoch indes nicht vorgeschrieben worden sei. Vor allem habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, daß aufgrund einer Änderung im Lüftungssystem eine Brandrauchentlüftung - wie sie ursprünglich vorgesehen gewesen wäre nicht zu installieren war.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen, wie weiters dem Berufungsantrag entsprechend, für Dienstag, den 26. März 1996 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Bei dieser wurde vom Beschuldigtenvertreter im wesentlichen auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie aus dem erstbehördlichen Akt hervorgeht, hat die G GmbH & Co.KG mit Antrag vom 13.10.1993 um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Montagehalle mit integrierten Sozialräumen auf Parzelle Nr.

427, KG M, sowie Verlegung der Kraft-Wärme-Koppelung an die Nordostseite der neuen Halle im Standort N, W, Gemeinde H, angesucht.

Dieser Antrag sah auch die Installierung einer Brandrauchentlüftung und eines Lüftungs-Heizungssystems vor.

Diesem Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Gewerbebehörde mit Bescheid vom 10. Mai 1994, Ge-0105-94-1989, auch nach Maßgabe des für diese Brandrauchentlüftung vorliegenden Projektes der Firma C vom 15.9.1993 gemäß den Bestimmungen der §§ 74 und 81 Abs.1 1994 und § 27 Abs.2 ASchG genehmigt.

Die verfahrensgegenständliche Auflage (Punkt 11) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides schreibt vor: "Die Brandrauchentlüftungsanlage ist gemäß TRVB 125 auszustatten.

Neben der selbsttätigen Auslösung ist eine manuelle Betätigungsmöglichkeit im Verlauf des Angriffsweges der Feuerwehr unmittelbar beim Zugang vorzusehen. Vor Ausführung dieser Anlage ist das Projekt der abnehmenden Stelle zur Begutachtung vorzulegen. Nach Fertigstellung ist die Anlage einer Abschlußprüfung und einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen und sind das Abnahmeattest und die Revisionsberichte im Betrieb aufzulegen".

Anhand des Wortlautes wie auch des Inhaltes der gegenständlichen Auflage erweist sich der Einwand des Beschuldigten, daß lediglich die Ausgestaltung der Brandrauchentlüftungsanlage auflagenmäßig festgesetzt worden sei, nicht aber die Installierung einer Brandrauchentlüftungsanlage selbst, für zutreffend. Dies hat zur Folge, daß die Auflage nur unter der Voraussetzung normative Wirkungen entfacht hätte, wenn tatsächlich eine Brandrauchentlüftung installiert worden wäre. Daß dies unterblieben ist, stellt eine Abweichung des zur Genehmigung eingereichten Projektes dar, die aber nicht unter den Tatbestand des § 367 Z25 GewO 1994 zu subsumieren ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist auch nicht die Genehmigungspflicht dieser Projektsabweichung zu prüfen. Bejahendenfalls wäre allenfalls vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 auszugehen.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verbindet sich damit aber nicht.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich daher die Berufung für begründet, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund der stattgebenden Berufungsentscheidung ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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