Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221317/6/Kon/Fb

Linz, 03.04.1996

VwSen-221317/6/Kon/Fb Linz, am 3. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. November 1995, Ge96-90-5-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als:

1. nach dem im Spruch zitierten Genehmigungsbescheid (10.5.1994, Zl. Ge-0105/94/1989/La/Au) die Wortfolge einzufügen ist: "Die Betriebsanlage ist so auszuführen und auszustatten, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 und den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17.2.1994 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist von einem Projektanten unabhängigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem beeideten Sachverständigen ein schalltechnischer Schlußbericht zu erstellen. Als Beurteilungspegel werden 36 dB (A) festgelegt (Basispegel oder LA, 95)".

2. im Spruch der Satz: "Der schalltechnische Schlußbericht konnte nicht vorgelegt werden" zu entfallen hat.

Weiters mit der Maßgabe, daß die Verhängung der Strafe gemäß § 367 GewO 1994 Einleitungssatz erfolgt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N am 17.7.1995 die Montagehalle auf Parz. Nr. 427, KG. M betrieben, wobei die Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au, nicht eingehalten wurde:

'Die Betriebsanlage ist so auszuführen und auszustatten, daß die lärmmindernden Maßnahmen Punkt 4.0 und den Betriebsänderungen Punkt 5.0 des lärmtechnischen Projektes vom 17.2.1994 entsprechen und die zumutbare Grenze von 46 dB nicht überschritten wird. Hierüber ist von einem Projektanten unabhängigen Zivilingenieur oder einer staatlich autorisierten Prüfanstalt oder einem beeideten Sachverständigen ein schalltechnischer Schlußbericht zu erstellen.

Als Beurteilungspegel werden 36 dB (A) festgelegt (Basispegel oder LA,95)'.

Der Schalltechnische Schlußbericht konnte nicht vorgelegt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 i.V.m. der Auflage unter Punkt 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10.5.1994, Zl.: Ge-0105/94/1989/La/Au Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling: 3.000,--; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 2 Tagen; gemäß § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994; Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand aufgrund des Ergebnisses des gewerbebehördlichen Ortsaugenscheines vom 17.7.1995 erwiesen sei. Bei der neuerlich am 30.10.1995 erfolgten kommissionellen Überprüfung sei als Bestätigung der Auflagenerfüllung vom Beschuldigten der Bericht vom 17.10.1995 der Wirtschaftskammer für Oberösterreich vorgelegt worden. Mit der Vorlage dieses Berichtes, der einen schallschutztechnischen Bericht ersetzen sollte, sei aber nach Meinung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen die vorgeschriebene Auflage nicht erfüllt worden, weil einerseits die Angaben nicht mit tatsächlichen Meßdaten gegeben worden seien und bei der Kurzzeitmessung von nur 10 min kein repräsentativer Überblick über die Gesamtlage und die Einwirkung auf die Nachbarliegenschaften gegeben sei. Überdies habe die Kurzzeitmessung eine Überschreitung der bescheidmäßig auferlegten Grenzen der zumutbaren Störung aufgezeigt.

Ein schalltechnischer Schlußbericht mit repräsentativem Ergebnis habe ohne Beeinflussung des Betriebsablaufes und über einen mindestens 8 Stunden dauernden Meßzeitraum an allen möglichen Grundgrenzen bzw Widmungsgrenzen zu erfolgen. Der Nachweis sei mit Meßstreifen zu belegen.

Die vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme getätigten Angaben seien nicht geeignet, den strafbaren Tatbestand zu entkräften.

In bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde aus, daß diese gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG festgelegt worden sei und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entspreche. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien berücksichtigt worden, wobei laut eigenen Angaben der Beschuldigte eine Nettopension von 18.945 S beziehe und für seine Gattin sorgepflichtig sei. In Anbetracht derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, so vor allem dem Nachbarschaftsschutz, sei die verhängte Strafe als maßvoll zu bezeichnen, da durch den nicht ordnungsgemäßen Betrieb Belästigungen oder Gefährdungen von Menschen hervorgerufen werden könnten. Erschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits wegen Übertretungen der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden sei. Mildernde Umstände seien keine zu berücksichtigen gewesen.

Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte im wesentlichen vor:

Die Vorlage eines schalltechnischen Schlußberichtes sei erst nach Abschluß der Arbeiten möglich und sinnvoll gewesen. Am 17.10.1995 wäre Auftrags des Beschuldigten von der Wirtschaftskammer Oberösterreich ein derartiger schalltechnischer Bericht erstellt worden. Sollte der nunmehr vorliegende Schlußbericht dem Sachverständigen bzw der Gewerbebehörde von seiner Ausgestaltung her nicht entsprechen, so sei dazu auszuführen, daß der vorgeschriebenen Auflage nicht zu entnehmen sei, daß eine Lärmmessung über einen Zeitraum von 8 Stunden vorliegen müsse. Ebenso sei der Auflage nicht zu entnehmen, daß die Messungen an allen möglichen Grundgrenzen bzw Widmungsgrenzen zu erfolgen habe. Der Beschuldigte hätte bei Erstellung des schalltechnischen Schlußberichtes durch die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu Recht davon ausgehen können, daß dieser dem zu erstellenden Schlußbericht entspreche bzw gleichzuhalten sei; dies umso mehr deswegen, weil dieser schalltechnische Bericht sehr wohl die fachspezifisch benötigten Anforderungsprofile erfülle. Dem Beschuldigten sei dabei nicht vorwerfbar, daß dieser Auflage nach Ansicht des Sachverständigen und/der Gewerbebehörde nicht entsprochen worden sei, weshalb eine Bestrafung nicht gerechtfertigt wäre.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verfahrensakt der belangten Behörde Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt vorgefunden. Dessen ungeachtet wurde entsprechend dem Berufungsantrag für Dienstag, den 26. März 1996, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt und durchgeführt. Bei dieser Verhandlung hat der Beschuldigte auf die Ausführungen in der vorliegenden Berufung verwiesen und erklärt, die entsprechenden Berufungsanträge aufrecht erhalten zu wollen.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die Nichterfüllung der im Tatvorwurf angeführten Auflage und sohin das Vorliegen des objektiven Tatbestandes ist insofern erwiesen, als bei der gewerbebehördlichen Kommissionierung am 17. Juli 1995 dieser schallschutztechnische Schlußbericht nicht vorlag, obwohl die Betriebsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben wurde. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher voll erfüllt.

Mit dem Einwand, daß die Vorlage des schalltechnischen Schlußberichtes erst nach Abschluß der Bauarbeiten möglich und sinnvoll gewesen wäre, vermag der Beschuldigte in keiner Weise glaubhaft iSd § 5 Abs.1 VStG darzulegen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. So ist diesem Einwand zu entgegnen, daß eine Betriebsanlage eben nur dann erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die anläßlich ihrer Genehmigung vorgeschriebenen Auflagen voll erfüllt sind. Der Einwand des Beschuldigten beinhaltet sohin weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe.

In bezug auf die Strafhöhe ist zunächst festzuhalten, daß jede im Rahmen eines gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt sohin dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch macht.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat konnte bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Strafausmaßes keine gesetzeswidrige Ermessensausübung der belangten Behörde festgestellt werden; vielmehr sind die Gründe für die Strafbemessung nachvollziehbar dargelegt. Zu Recht wurden einschlägige Vormerkungen des Beschuldigten als straferschwerend gewertet. Im Hinblick darauf, daß die vorgeschriebene Auflage jedenfalls mittelbar den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren und auf Dauer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigungen dienen soll, ist deren Nichterfüllung mit einem nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt verbunden. Durch die Nichtvorlage des schalltechnischen Schlußberichtes trotz erfolgten Betreibens der gegenständlichen Betriebsanlage war es der Gewerbebehörde nicht möglich zu prüfen, ob die Einhaltung der höchstzulässigen Lärmbelastung gewährleistet ist oder nicht. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die verhängte Strafe keinesfalls als überhöht und ist, wie von der belangten Behörde schon ausgesprochen, als maßvoll zu bezeichnen. Der Umstand, daß bei der Kommissionierung am 30.10.1995, sohin erst drei Monate nach dem Tatzeitpunkt, ein schalltechnischer Bericht, der zudem auch nicht den Anforderungen entspricht, vorgelegt wurde, kann nicht als strafmildernd gewertet werden. Eine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens gelegenen Geldstrafe oder gar ein Absehen von dieser wäre sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen in keiner Weise zu vertreten.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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