Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221322/26/Kon/Km

Linz, 01.07.1996

VwSen-221322/26/Kon/Km Linz, am 1. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau K G, A, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, G, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 30.11.1995, Zl. Ge96-142-1994, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 (zweiter Fall) eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie sind gemäß § 370 Abs.2 Gewerbeordnung 1994 als gewerberechtliche Geschäftsführerin der M und M, O, dafür verantwortlich, daß bei der durch die M und M betriebenen M im Standort O, Grst.Nr. , , , , und , je KG A, Gemeinde O am 7.6.1994 und am 24.10.1994 die Bescheidauflage A.1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.4.1985, Ge-770-1984, nicht eingehalten wurde, da die offenen Schüttflächen anläßlich der Überprüfung am 7.6.1994 mit einem Ausmaß von etwa 5.000 m2 bzw. am 24.10.1994 in einem Ausmaß von etwa 7.500 m2 festgestellt werden konnten, obwohl laut dieser Bescheidvorschreibung die offenen Deponieflächen möglichst klein zu halten sind und jeweils nur eine Fläche von max. 1.000 m2 aufgefüllt werden darf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 367 Z.25 Gewerbeordnung 1994 - GewO iVm. Punkt A.1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.4.1985, Ge-770-1984 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese unein- gemäß von Schilling bringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10.000,-- 5 Tagen § 367 Z.25 GewO 1994 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Nichteinhaltung der im Spruch angeführten Bescheidauflage, nämlich die Überschreitung der 1.000 m2 begrenzten offenen Schüttfläche auf Grund der Feststellungen der Amtssachverständigen bei der Deponiebegehung am 7.6.1994 und am 24.10.1994 erwiesen sei. Der Sachverständige Dr. B hätte am 17.5.1995 seine Feststellungen nochmals zeugenschaftlich bestätigt.

Ebenso habe der Zeuge Dipl.-Ing. H am 14.9.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft P zeugenschaftlich angegeben, daß er am 24.10.1994 eine offene Schüttfläche im Ausmaß von mindestens 1.000 m2 festgestellt habe. Ein mündlich verkündeter Bescheid, wonach die Schüttflächen entsprechend dem tatsächlichen Arbeitsanfall ausgedehnt werden könnten, wie dies die Beschuldigte in ihrer Rechtfertigung vom 9.2.1995 behaupte, sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Weder befände sich eine Niederschrift iSd § 14 AVG im Verfahrensakt noch wäre von der Beschuldigten eine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides vorgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.4.1985, Ge770-1984, dem Rechtsbestand angehöre.

Mit dem Bescheid der Umweltrechtsbehörde vom 14.9.1993, UR-300062/528-1993-GSI/LB sei zwar die abfallwirtschaftliche Genehmigung für die Verwirklichung des Projektes "D" erteilt worden, wobei unter der Nebenbestimmung B2 Z4 die Auflage erteilt worden sei, daß die nicht abgedeckten Einbauflächen mit 2.500 m2 zu bemessen seien. Dieser Bescheid sei jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, sodaß daher die Aussage des Zeugen Dipl.-Ing. H als zutreffend anzusehen sei, wonach im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vom 24.10.1994 mit dem "Auffüllungsprojekt" noch nicht begonnen worden wäre. Zum Einwand, daß der erwähnte Bescheid vom 14.9.1993 im Überprüfungszeitpunkt bereits rechtswirksam gewesen sei, sei festzustellen, daß dieser der Rechtskraft entbehre. Lediglich der dagegen erhobenen Berufung sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Wesentlich sei allerdings, daß mit der im zitierten Bescheid eingeräumten Deponieerweiterung zum Überprüfungszeitpunkt noch nicht begonnen worden sei, sodaß der ursprüngliche Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.4.1985, Ge-770-1984 samt der unter Punkt A.1. vorgeschriebenen Auflage Rechtswirkung entfaltet habe und verbindlich gewesen sei. Abgesehen davon, seien ja nicht einmal die Auflagen des Bescheides vom 14.9.1993 eingehalten worden, weil die offenen Einbauflächen auch größer als 2.500 m2 gewesen seien.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung, wesentliche Verfahrensmängel sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht:

1. Die Feststellung, wonach nur eine Fläche von maximal 1.000 m2 aufgefüllt werden dürfe, sei im Hinblick auf den vollen Auflagentext (A.1. des Bescheides vom 19.4.1985) aktenwidrig. Dies deshalb, weil nach dem Auflagentext zwischen offenen Deponieflächen einerseits und zwischen Auffüllungsflächen andererseits unterschieden werde. Die Beschuldigte habe in ihren Rechtfertigungen immer darauf hingewiesen, daß die aktuelle Auffüllungsfläche (= Schüttfläche) die vorgeschriebene Größe gehabt hätte. Davon seien streng die noch nicht rekultivierten Flächen bzw. jene Flächen, welche aufgrund genehmigter Baumaßnahmen wiederum aufgerissen worden seien, zu unterscheiden.

2. Bekämpft werde auch die Feststellung, wonach Dr. B am 7.6.1994 die zulässige offene Schüttfläche mit 1.000 m2 angenommen hätte. Vielmehr habe er in der Niederschrift vom 7.6.1994 ausdrücklich auf den Bescheid vom 4.9.1993 (Erweiterung W) Bezug genommen und eine Größe von 2.500 m2 auf eine Schüttfläche angenommen. Eine Niederschrift vom 28.10.1994 sei der Berufungswerberin nicht vorgelegen. Es gäbe lediglich eine Niederschrift vom 24.10.1994, in welcher Herr Dipl.-Ing. H auf Seite 10 ebenfalls unter Zugrundelegung des Bescheides "Erweiterung W" die erlaubte Schüttfläche mit 2.500 m2 zugrundegelegt habe. Dies sei ebenso auf Seite 12 dieser Niederschrift durch Dipl.-Ing. K H H erfolgt.

3. Entgegen der erstbehördlichen Feststellung habe der Sachverständige Dr. B am 17.5.1995 tatsächlich einräumen müssen, daß die von ihm angesprochenen Flächen lediglich geschätzt und nicht vermessen worden seien und er weiters nicht ausschließen könne, daß die von ihm getätigten Wahrnehmungen aufgrund der gerade in Gang befindlichen Umbaumaßnahmen ausgelöst worden seien. Über ausdrückliches Befragen durch den Beschuldigtenvertreter habe er sodann angegeben, daß er bei seinen früheren Aussagen am 7.6. und am 24.10.1994 von "nicht rekultivierten Flächen" ausgegangen sei. Von diesen habe man damals sehr wohl die frischen - aktuellen Schüttflächen - unterscheiden können, welche allerdings wesentlich kleiner gewesen wären. Eine Größe hätte der Sachverständige nicht angeben können. Mit dieser wesentlichen Aussage des genannten Zeugen habe sich die Erstbehörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

4. Es sei auch völlig unverständlich, wie die Erstbehörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Aussage gelangen könne, daß die Aussagen der Zeugen widerspruchsfrei wären. Dazu seien ja bereits oben die Mißverständnisse in den Angaben des Zeugen Dr. B aufgezeigt worden, welcher zu den hohen Quadratmeterzahlen nur unter Berücksichtigung der nicht rekultivierten Flächen, nicht aber der aktuellen Schüttflächen gelangt sei. Ebenso stelle die Aussage des DI H auch einen deutlichen Widerspruch zu den von der Erstbehörde festgestellten offenen Schüttflächen dar.

5. Auch aus der Zeugenaussage des DI H vor der Bezirkshauptmannschaft Perg sei für die Erstbehörde nichts gewonnen, obwohl auch hier die Entscheidungstendenz sichtbar werde, lediglich belastende Momente aus einer Aussage herauszugreifen, nicht aber die entlastenden zu würdigen. So habe DI H in keiner Weise angeben können, daß tatsächlich die offene Schüttfläche 1.000 m2 überschritten habe.

Insgesamt werde auf die immer gleichbleibenden Rechtfertigungen der Beschuldigten verwiesen und werde ausdrücklich das bisherige Vorbringen in der Rechtfertigung vom 17.5.1995 gegenüber der Erstbehörde sowie der Stellungnahme vom 6.10.1995 zum Berufungsvorbringen erhoben. Demzufolge bestreitet die Beschuldigte die subjektive Vorwerfbarkeit der ihr zur Last gelegten Tat, da sie aufgrund behördlicher Äußerungen hätte davon ausgehen können, daß ihr eine Deponiefläche (Schüttfläche) von 3.000 m2 zugebilligt worden wäre.

Nach den Ausführungen zu Punkt 6, 7, 8 und 9 des Berufungsvorbringens wendet die Beschuldigte weiters gegen ihre Bestrafung materielle Derogation der Bescheidauflage A.1. des Genehmigungsbescheides aus dem Jahr 1985 ein. So sei ihr bereits im Aufhöhungsprojekt, dessen Verwirklichung zu den Tatzeitpunkten bereits im Gange gewesen sei, eine Schüttfläche von mindestens 3.000 m2 zugestanden worden. Weiters sei durch das parallel dazu laufende Projekt "D" massiv in den Bestand, der mit Bescheid aus dem Jahr 1985 genehmigten Deponie eingegriffen worden (Errichtung von Biofiltern, Brunnen, etc.). Wenngleich der Genehmigungsbescheid von der Umweltrechtsabteilung vom 14.9.1993 aufgrund der eingebrachten Berufungen noch nicht rechtskräftig sei, habe er doch Rechtswirksamkeit in bezug auf den Deponiealtbestand entfacht.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die vorliegende Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sowie einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Von Beschuldigtenseite wurde zur Gegenschrift keine Replik erstattet.

Zur Aufnahme weiterer Beweise und entsprechend den Anträgen in der Berufung wie auch in der Gegenschrift der belangten Behörde, hat der unabhängige Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sowie von Zeugen und Auskunftspersonen, für Mittwoch den 19. Juni 1996 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Unter Zugrundelegung des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In bezug auf die von der Beschuldigten bestrittene subjektive Vorwerfbarkeit der Tat, ist aufzuzeigen, daß erst im Zuge des Berufungsverfahrens und zwar in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 1996 jene Umstände konkret hervorgekommen sind, die, gestützt auf § 5 VStG zur Begründetheit dieses Bestreitens herangezogen werden können.

Die belangte Strafbehörde trifft daher kein Verschulden, daß diese Umstände bis dahin unberücksichtigt geblieben sind.

Als solche sind im wesentlichen anzuführen:

1. Schreiben des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde an den Betriebsvorgänger der Beschuldigten vom 17. August 1990, WA-400135/32-1990, demzufolge man seitens der M und M Ges.m.b.H. nicht unberechtigterweise damit rechnen konnte, daß bescheidmäßig eine Arbeitsfläche im Ausmaß von maximal 3.000 m2 festgelegt wird. Unter Arbeitsfläche sind im gegenständlichen Fall Deponieflächen im Sinne der Auflage A.1.

des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19.4.1985, Ge-770-1984, zu verstehen.

2. Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Umweltrechtsabteilung) vom 22. Juni 1992, UR-300062/63-1992, mit dem unter Anwendung der Bestimmungen des § 31b Abs.5 WRG 1959 der Antrag auf Aufhöhung der Deponie zur Kenntnis genommen wurde.

Dieser Bescheid erscheint geeignet, beim damaligen Konsensinhaber wie auch bei der Beschuldigten als dessen Nachfolgerin den Eindruck hervorzurufen, daß dadurch die Auflage A.1. des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides aus dem Jahr 1985 materiell derogiert würde.

Letztlich ist auch der Text der inkriminierten Auflage nicht unverfänglich und kann insbesondere der Beschuldigten als Betriebsnachfolgerin diesbezüglich ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugebilligt werden. Die verfängliche Textierung ist im wesentlichen darin zu erblicken, als daraus nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit hervorgeht, ob sich die 1.000 m2-Begrenzung allein auf die "möglichst klein zu haltende" offene Deponiefläche bezieht oder ob in dieses Ausmaß auch schon aufgefüllte und zumindest abgedeckte Flächen einzubeziehen sind. Diese Unklarheit zeigt sich insbesonders in Anbetracht der zweckgleichen unter B2 Z4 erteilten Auflage im Bescheid des Landeshauptmannes (Umweltrechtsabteilung) vom 14.9.1993, UR-30062/528-1993. So stellt in dieser die flächenmäßige Begrenzung von 2.500 m2 wörtlich auf die "offenen, nicht abgedeckten Einbauflächen" ab. Daraus ergibt sich weiters, daß zwischen Einbaufläche und Deponieoberfläche zu unterscheiden ist. Dieser Unterschied kommt in der inkriminierten Bescheidauflage ebenfalls nicht zum Ausdruck. Dies wird in bezug auf die mangelnde Auflagenklarheit letztlich auch durch die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einvernommenen Sachverständigen bestätigt.

So erklärte der Sachverständige Dipl.-Ing. H, daß eine Deponiefläche aus fachlicher Sicht in einen nach Auffüllung abgedeckten Teil und in sogenannte offene Abschnitte unterteilt werden müsse, wobei nur in den offenen Abschnitten Schüttungen vorgenommen werden dürfen. Dies steht auch im Einklang mit der gutächtlichen Aussage des Sachverständigen Dr. B, wonach eine Mülldeponiefläche in drei Abschnitte zu unterteilen sei, nämlich:

1. den bereits rekultivierten Abschnitt mit Entgasungsanlage und Bewuchs; 2. den provisorisch mit inertem Material abgedeckten Teil und 3. den unmittelbar für die Ablagerung vorgesehenen offenen Teil.

Auch nach der gutächtlichen Aussage des Sachverständigen Dipl.-Ing. K H H, muß allein schon aus Sicht des Arbeitsablaufes zwischen offener Deponiefläche und eigentlicher Schüttfläche unterschieden werden. Demnach müsse die offene Deponiefläche größer sein als die Schüttfläche. Als eigentliche Schüttfläche gilt jene, auf der mittels Konpaktoren der Müll unmittelbar eingebracht wird.

Die demnach aus fachlich gebotener Sicht notwendige Unterscheidung zwischen Deponiefläche und eigentlicher Schüttfläche (Einbaufläche), wie sie sich aus den wiedergegebenen Sachverständigenäußerungen ergibt, kommt aber in der gegenständlichen Auflage nicht zum Ausdruck.

Aus den dargelegten Gründen hat sich die Berufung jedenfalls im Ergebnis als begründet erwiesen, weshalb ihr stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Die stattgebende Berufungsentscheidung hat zur Folge, daß die Berufungswerberin von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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