Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109422/11/Fra/He

Linz, 23.06.2004

 

 

 VwSen-109422/11/Fra/He Linz, am 23. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau A A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. November 2003, VerkR96-1625-2003, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juni 2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt, weil sie am 18.6.2003 um
13.05 Uhr auf der Rohrbacher Straße B 127 bei Straßenkilometer 45,800 als Lenkerin des Kombinationskraftwagens, als Wartepflichtige durch Einbiegen auf der Kreuzung einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Bremsen genötigt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juni 2004 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein:

Die Bw bestreitet nicht, dass sie zu der im angefochtenen Schuldspruch, angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sie bestreitet jedoch die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von Frau Elfriede Lindorfer, wohnhaft in Rohrbach, Stift Schlägler Siedlung 16, angezeigt. Frau Lindorfer wurde bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Sie verwies im Wesentlichen auf die in der Anzeige des Gendarmeriepostens Rohrbach vom 24.6.2003 dokumentierten Angaben. Insbesondere brachte sie glaubhaft vor, dass sie, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, ihr Fahrzeug stark abbremsen musste. Folgt man diesen Angaben der Anzeigelegerin, wäre der Bw eine Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 zur Last zu legen, weil an der gegenständlichen Kreuzung das Vorrangzeichen "Vorrang geben" angebracht ist, d.h. die Zubringerstraße zum Betriebsgelände Lagerhausmarkt ist von der B 127 durch dieses Zeichen abgewertet.

 

Die Bw hat einen Lokalaugenschein gefordert. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat antragsgemäß diesen Lokalaugenschein im Rahmen der Berufungsverhandlung durchgeführt. Die Bw ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat sich somit der Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung sowie des Fragerechtes an die Zeugin begeben.

 

Der glaubhaft von der Zeugin vorgetragene Sachverhalt bleibt jedoch für die Bw rechtlich ohne Folgen, weil das angefochtene Straferkenntnis der Bw eine Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.6 ("Fließverkehrsregel") und nicht wie dies zutreffend gewesen wäre eine Verletzung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 StVO 1960 ("Querverkehrsregel") zur Last gelegt hat.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Überprüfung des Abs.7 zur Umschreibung der Tat iSd § 44a Z1 VStG anzuführen, durch welche der in den Abs.1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen der Beschuldigte den Tatbestand des Abs.7 erfüllte. Es muss sich aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet. § 19 Abs.4 normiert andere Verhaltensweisen, als § 19 Abs.6. Eine Tatauswechslung nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ist nicht zulässig.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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