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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221329/14/Le/La

Linz, 30.05.1996

VwSen-221329/14/Le/La Linz, am 30. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E... M... K..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M... M..., L..., ... L..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.1996, Zl.

Ge96-112-1994/Tr, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen den ersten Tatvorwurf (Spruchpunkt 1.) richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 600 S.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.1996 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen dreier Übertretungen des § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO 1994) drei Geldstrafen in Höhe von je 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der P... B... für das Gewerbe "Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern" im Standort P..., P..., vertreten zu haben, daß an diesem Standort 1. der Auflagenpunkt 17. des Bescheides Ge-8597/1-1988 vom 5.2.1988 nicht eingehalten wurde, indem am 11.12.1993 in der Zeit von 15.45 Uhr bis 16.30 Uhr, wie von einem von der Behörde mit einer Überprüfung beauftragten Amtssachverständigen festgestellt wurde, in der Mall bei den nachstehend angeführten Geschäften außerhalb der hiezu vorgesehenen und genehmigten Flächen Werbeständer, Regale, Tische bzw. Körbe und Ständer für Warenangebote ohne Fixierung gegen Kippen oder Verschieben aufgestellt gewesen wären, und wie am 16.12.1993 im Zuge einer periodischen Überprüfung festgestellt worden sei, bei "verschiedenen Geschäften" durch Aufstellung von Gondeln, Kleider- und Plakatständern eine wesentliche Einschränkung der Mallbreite durch diese nicht in der Genehmigung erfaßten Einrichtungen erfolgt sei, wodurch insbesondere im Fall einer Paniksituation eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen (Kunden) gegeben gewesen sei.

(Im Anschluß daran wurden die Geschäfte einzeln bezeichnet sowie die Verkaufshilfen, die vor diesen aufgestellt waren).

Weiters wurde dem nunmehrigen Bw vorgeworfen, es verantworten zu haben, daß dem Auflagenpunkt 6. des Bescheides vom 6.3.1990 nicht entsprochen wurde, weil durch den Amtssachverständigen am 11.12.1993 festgestellt worden sei, daß beim Betrieb Kurz und Gut 6 Tische mit je 4 Sessel im Bereich des Hauptganges aufgestellt waren, wodurch die Mindestbreite von 2,5 m nicht eingehalten worden sei; schließlich wurde dem Bw unter 3. vorgeworfen, es verantworten zu haben, daß dem ersten Satz des 2. Auflagenpunktes des Bescheides vom 21.8.1991, Ge-8597/9/1991, wonach die Aufstellung von Tischen bei den Gastgewerbebetrieben und bei Verkaufsständen nur zulässig sei, wenn diese mit dem Boden fest verankert seien, nicht eingehalten wurde, weil anläßlich der Überprüfung am 11.12.1993 festgestellt wurde, daß bei dem in der unteren Ebene eingerichteten Cafe Dolce 4 Tische (mit je 4 Sessel) ohne Fixierung gegen Kippen oder Verschieben und weiters vor dem Lokal Taiwan auf der oberen Ebene 8 Tische (mit Sessel) ohne Fixierung gegen Kippen oder Verschieben aufgestellt gewesen seien.

Dies stelle eine Verletzung des § 367 Z25 der GewO 1994 iVm den obzitierten Bescheiden dar.

In der Begründung dazu führte die belangte Behörde aus, daß die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auf Grund von dienstlichen Wahrnehmungen von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und eines von der Behörde mit einer Überprüfung beauftragten Amtssachverständigen festgestellt worden wären.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Einkaufszentrum mit einer größeren Anzahl von einzelnen Geschäften als eine Betriebsanlage anzusehen sei und es dem Betreiber vorbehalten sei, die erforderlichen Genehmigungen zu erwirken.

Weiters sei auch der Betreiber eines Einkaufszentrums für die Einhaltung der erteilten Auflagen verantwortlich. Es sei seine Sache, auf die einzelnen Mieter entsprechend einzuwirken, um die Einhaltung der behördlichen Auflagen zu gewährleisten. Im Falle der Nichteinhaltung von behördlichen Auflagen durch einzelne Mieter stehe der Betreibergesellschaft auch die Möglichkeit offen, Mieter zu kündigen bzw. zumindest als ersten Schritt die Kündigung anzudrohen.

Die belangte Behörde nahm sohin Verschulden iSd § 5 Abs.1 VStG an, mit der Begründung, daß es dem Beschuldigten mit seinen Rechtfertigungsangaben nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß er keine wirksame Handhabe gehabt hätte, nicht bescheidkonforme Verhaltensweisen der einzelnen Mieter zu verhindern.

Sodann wurde die Strafbemessung dargelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.2.1996, mit der beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu, die Verwaltungsstrafe entscheidend herabzusetzen.

In der Begründung dazu wurde zunächst gerügt, daß der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht dem § 44a VStG entspreche, weil im zweiten Abschnitt des ersten Spruchteiles weder eine genauere Tatzeit (als das Datum) angegeben sei noch angeführt sei, bei welchen "verschiedenen Geschäften" durch Aufstellung von Gondeln etc. eine Einschränkung der Mallbreite erfolgt sei.

Bei den Spruchteilen 2. und 3. sei überhaupt keine Tatzeit angegeben; aus dem Umstand, daß am 11.12.1993 eine Überprüfung stattgefunden habe, lasse sich nicht auf den Tatzeitpunkt schließen.

Weiters brachte der Bw vor, Geschäftsführer der P... B... zu sein, wobei diese zur Ausübung des Gewerbes "Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern" in der gegenständlichen Betriebsanlage berechtigt sei. Die Gewerbe in den einzelnen Geschäftslokalen würden von deren Betreibern eigenverantwortlich geführt und wären diese auch verpflichtet, die Auflagen einzuhalten. Die in Punkt 1. bis 3. des Straferkenntnisses angeführten Handlungen entgegen den Auflagen der Genehmigungsbescheide wären daher keineswegs vom Beschuldigten zu vertreten, sondern vielmehr von den einzelnen Bestandnehmern.

Wie sich aus dem Mustermietvertrag ergebe, würden an die einzelnen Bestandnehmer auch lediglich konkret umschriebene Geschäftslokale vermietet, u.zw. lediglich der Innenbereich des Mietgegenstandes (§ 1 Abs.2 des Mustermietvertrages).

Obwohl sich bereits aus dieser Vertragsbestimmung ergebe, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret umschriebenen Mietgegenstand verwenden dürfen, sei den jeweiligen Bestandnehmern auch in § 2 Abs.6 des Mustermietvertrages die Einhaltung der behördlichen Auflagen, daher auch der gewerberechtlichen Vorschriften, überbunden.

In § 22 des Mustermietvertrages sei es dem Mieter ausdrücklich untersagt, außerhalb seines Mietgegenstandes gelegene Bereiche, insbesondere die Mall, Fluchtwege, Anlieferungsrampen usw. in Anspruch zu nehmen. In § 24 Abs.7 des Mustermietvertrages sei geregelt, daß bei Änderungen der Mieter sämtliche hiefür erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu erwirken hätte.

Da das Einkaufszentrum "P..." über mehr als 100 Bestandnehmer bzw. Geschäftslokale verfüge, müßte im Hinblick auf die Erfordernisse des heutigen Wirtschaftslebens die Erfüllung der gewerberechtlichen Vorschriften den jeweiligen Bestandnehmern als Gewerbetreibenden selbstverantwortlich überlassen werden.

Ihn persönlich treffe daher keine Verantwortung an der Nichteinhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, zumindest aber kein Verschulden. Er hätte berechtigterweise die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle beschränken können. Wie sich aus vorgelegten Schreiben (Anmerkung des UVS: die alle aus der Zeit nach den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen stammen) wäre von ihm eindringlich auf die Mieter eingewirkt worden, die verwaltungsrechtlichen Vorschriften auch einzuhalten. Neben diesen Schreiben erfolgte auch eine ständige Kontrolle durch seinen Prokuristen Mag. M... A.... Es sei auch österreichweit Verwaltungspraxis, daß sich bei Einkaufszentren die einzelnen Bestandnehmer selbst für allfällige Verwaltungsübertretungen rechtfertigen müßten.

Der Ansicht der belangten Behörde, daß es der Betreibergesellschaft offen stehe, Mieter zu kündigen bzw.

zumindest als ersten Schritt die Kündigung anzudrohen, hielt der Bw die diesbezüglichen Kündigungsbeschränkungen des MRG entgegen; darüber hinaus könne die Aufsichtspflicht nicht so weit gehen, daß die Einleitung gerichtlicher Verfahren, deren Ausgang ebenfalls ungewiß sei, angestrebt werde.

Durch die Formulierung der Mietverträge habe der Bw die einzelnen Bestandnehmer zur Einhaltung sämtlicher behördlicher Auflagen verpflichtet; darüber hinaus hätte er entsprechende Mahnschreiben ausgesandt, persönliche Kontrollen durchgeführt bzw. durch seinen Prokuristen durchführen lassen und auch diesen kontrolliert. Er hätte daher alle ihm zumutbare Sorgfalt erkennen lassen, um die einzelnen Mieter, denen gegenüber er nicht weisungsberechtigt sei, zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften anzuhalten. Von einem fahrlässigen Verhalten könnte daher keine Rede sein.

"Der Ordnung halber" wurde auch noch die Strafhöhe bekämpft, weil diese keinesfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entspreche. Vielmehr sei das Verschulden des Bw so gering, daß gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne. Die bestrittene Verwaltungsübertretung hätte auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da in der Berufung ausdrücklich eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt wurde, wurde eine solche für den 8.5.1996 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Dabei wurde an sich der Sachverhalt nicht in Frage gestellt, jedoch nachdrücklich das Verschulden des Bw bestritten. Im einzelnen legte er dazu dar, daß er bei Mieterversammlungen die Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen immer wieder zur Sprache bringe und auch persönlich selbst oder sein Prokurist Mag. A... nahezu täglich durch das Einkaufszentrum gehen und die einzelnen Geschäftsinhaber zum Entfernen dieser Verkaufsständer verhalten. Es sei aber oft der Fall, daß das Verkaufspersonal in diesen Geschäften von den jeweiligen Betriebsinhabern, die zum Teil im Ausland wären, angehalten würden, derartige Verkaufshilfen aufzustellen, um Kundschaft anzulocken. Er selbst sei auch aus Gründen der Optik gegen derartige Verkaufshilfen.

Der Bw gab an, daß diese Flächen, die im Straferkenntnis bezeichnet wurden, gar nicht vermietet sind, sondern lediglich die Innenräume der Geschäfte. Die Mieter würden schon bei den Mietverhandlungen auf die gewerbebehördlichen Vorschriften aufmerksam gemacht und darüber hinaus würden sie in Rundschreiben immer wieder auf die Problematik hingewiesen. Einzelne Firmen, die ständig die Verwaltungsvorschriften übertreten, würden von ihm angeschrieben bzw. angerufen.

Der als Zeuge vernommene Mag. M... A... bestätigte diese Angaben.

Der Rechtsvertreter des Bw legte ein Exemplar des Mustermietvertrages mit dem Inhaltsverzeichnis, der Präambel und den §§ 1 bis 3 sowie 21 bis 25 vor.

Daraus ergibt sich, daß nur der Innenbereich des Mietgegenstandes vermietet ist und Verfügungen über die Außenflächen des Mietgegenstandes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig sind (§ 1 Abs.2 des Vertrages).

§ 2 Abs.6 des Vertrages, auf welche Bestimmung sich der Bw berief, lautet:

"(6) Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche zur Führung seines Betriebes allenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen selbst zu erwirken.

Behördliche Auflagen hat der Mieter auf eigene Kosten ohne Ersatzansprüche gegen den Vermieter selbst zu erfüllen." In § 22 sind die "Allgemeinen Pflichten des Mieters" festgelegt. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist es dem Mieter untersagt, außerhalb des Mietgegenstandes gelegene Bereiche, insbesondere die Mall, Fluchtwege, Anlieferungsrampen, für Verkaufs-, Lagerzwecke, etc., in Anspruch zu nehmen.

Jede Werbe- und Verkaufsaktion sowie dauerhafte Werbung außerhalb des Mietgegenstandes, insbesondere auf den Gemeinschaftsflächen und den Kundenparkplätzen, ist an die schriftliche Zustimmung des Vermieters gebunden.

In § 23 Abs.1 dieses Vertrages ist schließlich festgelegt, daß alle für Besucher der P... errichteten Gemeinschaftsanlagen, wie Mall, ... der Verfügung des Vermieters unterliegen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Der Sachverhalt der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurde vom Bw nicht bestritten, sodaß die objektive Tatseite des § 367 Z25 iVm den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden erwiesen ist.

4.2.1. Im ersten Teil des ersten Spruchabschnittes wurde dem nunmehrigen Bw vorgeworfen, es vertreten zu haben, daß der Auflagenpunkt 17. des Bescheides vom 5.2.1988, Ge-85-97/1-1988 ... nicht eingehalten wurde, indem am 11.12.1993 ... in der Mall bei den nachstehend angeführten Geschäften außerhalb der hiezu vorgesehenen und genehmigten Flächen Werbeständer, Regale, Tische bzw. Körbe und Ständer für Warenangebote ohne Fixierung gegen Kippen oder Verschieben (Unterstreichung durch den UVS) aufgestellt waren.

Diese Formulierung ist aus grammatikalischer Sicht so zu interpretieren, daß das Verbotene dieser Aufstellung von Werbeständern udgl. die fehlende Fixierung gegen Kippen oder Verschieben war.

Tatsächlich ist in der zitierten Auflage 17. folgendes vorgeschrieben:

"17. Die Ladenstraße ist von Lagerungen, fliegenden Ständen, Sitzbereichen bei Gastgewerbebetrieben, Aufstellung von Ausstellungsgegenständen, Werbeträger usw. mit Ausnahme der im Plan festgelegten hiefür bestimmten Flächen stets freizuhalten.

Die Einhaltung dieser Vorschreibung wird täglich durch eine für den gesamten öffentlich zugänglichen Bereich des Einkaufszentrums verantwortliche Person zu überprüfen sein." Im Tatvorwurf hätte sohin die Wendung "ohne Fixierung gegen Kippen oder Verschieben" nicht enthalten sein dürfen, weil dies im zitierten Auflagenpunkt 17. nicht enthalten war.

Dadurch aber, daß diese Wendung enthalten war, kann der Tatvorwurf nur so verstanden werden, daß an sich in der Mall außerhalb der hiezu vorgesehenen und genehmigten Flächen Werbeständer udgl. aufgestellt werden dürften, jedoch nur dann, wenn diese gegen Kippen oder Verschieben fixiert gewesen wären. Dies widerspricht aber dem zitierten Auflagenpunkt 17.

Es war dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, diese inkriminierte Wendung aus dem Straferkenntnis zu eliminieren, da damit der Tatvorwurf geändert worden wäre und dies außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG nicht mehr möglich war.

4.2.2. Hinsichtlich des zweiten Teiles des ersten Spruchabschnittes war dem Berufungsvorbringen zu entsprechen, weil der Tatort tatsächlich nicht ausreichend beschrieben wurde.

Die Wendung "bei verschiedenen Geschäften" reicht zur Tatortkonkretisierung nicht aus, wobei auch durch die Aufzählung der Verkaufshilfen wie "Gondeln, Kleider- und Plakatständern" eindeutig hervorgeht, daß damit nicht die "nachstehend angeführten Geschäfte" gemeint sein konnten.

Bei diesen Geschäften waren nämlich jeweils die Verkaufshilfen im einzelnen angeführt, doch fehlen bei diesen Aufzählungen die Worte "Gondeln" bzw. "Plakatständer".

Damit kann diese Liste der Geschäfte nicht für den zweiten Teil des ersten Spruchabschnittes herangezogen werden.

Keine Berechtigung kommt dagegen dem Berufungsvorbringen zu, daß auch die Uhrzeit der Überprüfung hätte angeführt werden müssen, weil die Bezeichnung der Tatzeit am "16.12.1993" den gesamten Tag umfaßt, sohin von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, weshalb bereits aus diesem Grunde eine Doppelbestrafung wirksam verhindert ist.

4.3. Zum Verschulden:

Der Bw vertritt die Auffassung, daß er für die Nichteinhaltung der Auflagen aus den ihm erteilten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden durch die Betreiber der einzelnen Geschäfte, die lediglich den Innenbereich der Geschäftslokale gemietet hätten, nicht verantwortlich sei.

Aus § 1 Abs.2 des vorgelegten Mustermietvertrages, der nach seinen Angaben im wesentlichen allen abgeschlossenen Verträgen entspreche, gehe hervor, daß die einzelnen Bestandnehmer (nur) den konkret beschriebenen Mietgegenstand verwenden dürfen und ihnen in § 2 Abs.6 die Einhaltung der behördlichen Auflagen, daher auch der gewerberechtlichen Vorschriften, überbunden sei.

Mit dieser Ansicht befindet sich der Bw jedoch nicht im Recht:

Die von der P... als E...- und B... erlangten Betriebsanlagengenehmigungsbescheide stellen Bewilligungen dar, von denen Gebrauch genommen wurde, weil die Anlage errichtet wurde. Das hat jedoch zur Folge, daß die beigefügten Auflagen zu unbedingten Polizeibefehlen wurden, die vom Bewilligungsinhaber zu befolgen sind (siehe hiezu die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 442 f, angeführte Judikatur).

Der Bewilligungsinhaber hat, wenn er nach der Errichtung des Objektes dieses oder Teile davon vermietet, dafür Sorge zu tragen, daß auch von den Bestandnehmern bzw. allen Besuchern udgl. diese Auflagen eingehalten werden. Die Auflagen können sich, weil sie der Bewilligung beigefügt sind, nur an den Bewilligungsinhaber richten. Bekanntlich ist es ausgeschlossen, daß dritte Personen durch Auflagen in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid verpflichtet werden (VwGH 11.9.1968, 1622/67); es würde hier am öffentlichrechtlichen Zusammenhang fehlen.

Der Bw hat anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat eingewendet, daß er die Einhaltung der Auflagen immer wieder kontrolliere und seine Bestandnehmer an die Einhaltung der Auflagen erinnere, er aber wegen der Nichtbeachtung keine Kündigung aussprechen könnte und überdies Kündigungsverfahren jahrelang dauern würden und der Ausgang dieser Verfahren wegen der mieterfreundlichen Einstellung der Gerichte ungewiß wäre.

Abgesehen davon, daß es dem Bw als Vermieter freistünde, entsprechende Kündigungsklauseln in die Mietverträge einzubauen, was bisher in den vorgelegten Mustermietverträgen ebenso fehlt, wie ein detaillierter Hinweis auf die einzelnen Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide (zumindest ist - entgegen den diesbezüglichen Behauptungen des Bw - dem auszugsweise vorgelegten Mietvertrag nicht zu entnehmen, daß die Betriebsanlagengenehmigungsbescheide den Mietern zur Verfügung gestellt wurden) so bestünden doch auch andere Möglichkeiten, wie zB die Erhebung von Besitzstörungsklagen, wenn die Bestandnehmer Flächen, die sie nicht angemietet haben, dennoch verwenden.

Abgesehen davon ist es aber durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, daß es für die Frage der Befolgung von Auflagen unbeachtlich ist, ob deren Erfüllung privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (siehe hiezu etwa VwGH vom 23.4.1985, 83/04/0130). Erst jüngst hat der VwGH im Erkenntnis vom 10.10.1995, 95/05/0225, zur Nichteinhaltung eines baupolizeilichen Auftrages durch den Eigentümer eines Gebäudes, der sich damit verantwortet hatte, daß das Gebäude vermietet gewesen wäre und ihn der Mieter an der Befolgung des Auftrages gehindert hätte, ausgeführt, daß der Eigentümer alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um den behördlichen Auftrag zu erfüllen. Ähnlich auch das Erkenntnis des VwGH vom 28.11.1995, 93/05/0141, wo ebenfalls die Anwendung aller zu Gebote stehenden Mittel gegenüber dem Mieter verlangt wurde.

Die Vornahme von täglichen Kontrollen und das Aussprechen von Ermahnungen gegenüber den Geschäftsbetreibern und dem Verkaufspersonal hat sich offensichtlich als nicht ausreichend erwiesen, diese zur Befolgung der behördlichen Auflagen zu verhalten. Wie der Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung selbst einräumte, steht bei den Betreibern der Geschäfte das Verkaufsinteresse im Vordergrund. Er hätte daher mit effizienteren Mitteln die Einhaltung der Auflagen sichern müssen, etwa mit strengeren Regelungen bereits bei Abschluß des Mietvertrages bzw. im Falle des Verstellens der Mall mit Besitzstörungsklagen.

Dem vorgelegten Mustermietvertrag ist im übrigen nicht zu entnehmen, daß den Mietern Kopien der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide übermittelt werden. Die Bestimmung des § 2 Abs.6 des Vertrages verpflichtet die Mieter auch nicht, die Auflagen der bereits gegenüber der P... ergangenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide einzuhalten, sondern nur jene, die die Mieter allenfalls selbst erlangen.

Sohin ist festzustellen, daß den Bw als gewerberechtlichen Geschäftsführer der P... die grundsätzliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerbebehördlichen Auflagen trifft.

Es ist ihm im vorliegenden Verfahren nicht gelungen, iSd § 5 Abs.1 letzter Satz VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Dem Berufungsvorbringen, wonach in den Spruchabschnitten 2. und 3. kein Tatzeitpunkt angegeben sei und der Tag der Überprüfung nicht auf den Tatzeitpunkt schließen lasse, mußte der Erfolg versagt bleiben:

Es ist aus der Formulierung dieser beiden Spruchabschnitte unzweifelhaft ersichtlich, daß die Zeitpunkte der Überprüfung auch die Tatzeitpunkte sein müssen, weil die Behörde wohl nur durch eine Überprüfung an Ort und Stelle feststellen kann, ob die Bescheidauflagen eingehalten werden oder nicht. Die Feststellung der Nichteinhaltung kann sich daher zwangsläufig nur auf den Zeitpunkt der Überprüfung beziehen. Dieser Zeitpunkt geht aber unzweifelhaft und eindeutig aus den beiden Spruchabschnitten hervor.

4.5. Zur Strafbemessung, die vom Bw ebenfalls gerügt wurde, ist auszuführen, daß diese in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens, der bis 30.000 S reicht, im untersten Bereich liegt. Bei Berücksichtigung der auch im erstinstanzlichen Verfahren zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist diese Strafbemessung in Hinblick auf die in § 19 VStG festgelegten Kriterien tat- und schuldangemessen.

Wenn der Bw vermeint, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, so ist dies zwar richtig, doch ist dies lediglich einer glücklichen Fügung zuzuschreiben:

Gerade im vorweihnachtlichen Trubel hätte etwa beim Ausbrechen eines Brandes oder bei einem bloßen Stromausfall oder dergleichen eine Panik ausbrechen können, wobei die im Fluchtwegbereich aufgestellten Tische und Sessel die Kunden am raschen und zügigen Verlassen des Einkaufszentrums gehindert hätten. Die Folgen wären nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit alles andere als "geringfügig" gewesen.

Somit hat der Bw durch die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen für die Kunden eine erhebliche Gefahrensituation geschaffen, sodaß die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt sind.

In diesem Licht erscheint die vorgenommene Strafbemessung angemessen; eine Ermahnung konnte somit nicht erteilt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung ein Tatvorwurf eliminiert wurde und somit auch die dafür verhängte Strafe entfällt, war auch der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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