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VwSen-221334/2/Gu/Atz

Linz, 14.03.1996

VwSen-221334/2/Gu/Atz Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des F. W. P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.2.1996, Ge96-70-1995/Ew, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs.1, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1, § 66 Abs.1 VStG, § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Rechtsmittelwerber am 7.2.1996 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben als verantwortlicher Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart Cafe-Restaurant und Betreiber der Gastgewerbebetriebsanlage in Leonding, T. .., am 13.1.1995 um 20 Uhr, wie von Organen des Gendarmeriepostens Leonding festgestellt wurde, die dortige Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung - indem der sogenannte "Innere Ring" des Gebäudes T. .. zur Bewirtung von Gästen genutzt wurde, wodurch im Falle eines Brandes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, bestand - ohne die hiefür erforderliche Genehmigung der Behörde betrieben." Dem Straferkenntnis ging eine inhaltsgleiche Verfolgungshandlung vom 26.4.1995 voraus.

Erst das Straferkenntnis enthält in seiner Begründung die Ausführungen, daß aufgrund der alten Rechtslage der in Rede stehende Gastgewerbebetrieb zunächst ohne Betriebsanlagengenehmigung und mit bloßer Lokaleignung in Form einer gewerbepolizeilichen Regelung gesetzeskonform betrieben werden durfte und anschließend geändert wurde.

Mit Straferkenntnis wurde der Beschuldigte wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 zur Zahlung einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zur weiteren Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages von 300 S verpflichtet.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen, als Einspruch bezeichneten, Berufung begehrt der Rechtsmittelwerber im Ergebnis wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Dem kommt bei vorgängiger Betrachtungsweise schon aus dem Grunde Berechtigung zu, weil die Verfolgungshandlung den Bescheid, bzw. den Anknüpfungspunkt, über den hinaus die Anlage geändert worden ist, nicht bezeichnet hat. Sie weist daher Konkretisierungsmängel auf. Die Ausführungen im Straferkenntnis, welches an sich als Einheit gewertet werden könnte, kommen insoferne nicht mehr zum Tragen, weil das Straferkenntnis außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezüglich der mit 13.1.1995 angelasteten Tat erging.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn F. W. P., R.straße ., 4020 Linz; 2. Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Zahl Ge96-70-1995/Ew/Amv, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an den Rechtsmittelwerber.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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