Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221355/8/Kl/Ka

Linz, 09.06.1997

VwSen-221355/8/Kl/Ka Linz, am 9. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27.3.1996, GZ.100-1/16-33-39179, wegen einer Übertretung nach dem Berufsausbildungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5.6.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, herabgesetzt wird; im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S. Zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG zu II.: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27.3.1996, GZ.100-1/16-33-39179, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheisstrafe von 10 Tagen wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs.2 lit.c iVm § 4 Abs.4 lit.d Berufsausbildungsgesetz verhängt, weil er am 18.9.1995 die Jugendliche A, eingestellt und ihr erklärt hat, sie als Lehrling im Lehrberuf "Bürokauffrau" auszubilden und sie somit in der Zeit vom 18.9.1995 bis 2.11.1995 als Lehrling beschäftigt hat, wie aufgrund einer Anzeige der Kammer für Arbeiter und Angestellte für feststeht, obwohl ihm mit Bescheid des Magistrates Linz vom 27.2.1991 die Ausbildung von Lehrlingen gem. § 4 Abs.4 lit.d BAG untersagt wurde und daher auch mit Bescheid vom 7.11.1995 die Eintragung des Lehrvertrages wegen des vorliegenden Ausbildungsverbotes verweigert wurde. Er hat daher einen Lehrling ausgebildet und beschäftigt, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 BAG verboten ist. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher sich der Bw darauf stützt, daß die Berufsausbildung sein Bruder C vorgenommen habe, daß ihn kein Verschulden treffe, zumal er bei der Wirtschaftskammer angefragt habe und von dort auch Formulare für Lehrverträge übermittelt erhalten habe, und daß er sich gegen die Höhe der verhängten Strafe wende, weil er sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder sei und im übrigen die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllt seien. 3. Der Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt, hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. 3.1. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.6.1997, zu welcher die Verfahrensparteien sowie die Zeugin A geladen und einvernommen wurden. Anläßlich der mündlichen Verhandlung teilte der Bw mit, daß er nicht mehr rechtsfreundlich vertreten sei. 3.2. Im Grunde des durchgeführten Verfahrens steht daher als erwiesen fest, daß mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27.2.1991, GZ.100-1/16, dem Berufungswerber die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 Abs.4 lit.d Berufsausbildungsgesetz rechtskräftig untersagt wurde. Das Lehrverhältnis mit dem Lehrling (als Bürokauffrau) A wurde mit 18.9.1995 begonnen und endete mit Erklärung, datiert vom 31.10.1995. Dieser Lehrvertrag, der mit dem Bw abgeschlossen wurde, wurde zur Eintragung bei der Wirtschaftskammer angemeldet, wobei in dieser Anmeldung auch angeführt wurde, daß der Ausbildner C sein soll. Die Eintragung des Lehrvertrages wurde mit Bescheid der Wirtschaftskammer für Oberösterreich vom 7.11.1995 rechtskräftig verweigert. Weil der Bw auf das aufrechte Lehrlingsausbildungsverbot hingewiesen wurde, ersuchte er mit Schreiben vom 5.10.1995, die Untersagung der Lehrlingsausbildung aufzuheben. Rückantworten diesbezüglich erhielt er vom Bezirksverwaltungsamt Linz am 4.12. und 13.12.1995. Eine bescheidmäßige Erledigung erging nicht. 3.3. Das Ergebnis ist durch den Akteninhalt, die Aussagen des Bw sowie auch durch die glaubwürdige Darstellung der einvernommenen Zeugin A erwiesen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 32 Abs.2 lit.c Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl.Nr.142/1969 idgF, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45.000 S zu bestrafen, wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 4 verboten ist.

Gemäß § 2 Abs.2 lit.b BAG dürfen Inhaber eines Gewerbes Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn sie ua nicht nach den Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes vom Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind. Nur unter den in § 2 Abs.2 BAG angeführten Voraussetzungen sind sie daher Lehrberechtigte im Sinn des § 1 Abs.1 BAG (vgl. "nach Maßgabe der Abs.2 bis 5" in § 2 Abs.1 BAG). Nur ein Lehrberechtigter hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 BAG zu betrauen, und nur ein Lehrberechtigter, der gemäß § 3 Abs.1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt (§ 3 Abs.2 BAG). Da aber feststeht, daß dem Bw die Ausbildung von Lehrlingen rechtskräftig mit Bescheid gemäß § 4 Abs.4 lit.d BAG untersagt wurde, und diese Untersagung auch nicht aufgehoben wurde, war er nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden. Daraus erfolgt aber auch, daß er nicht berechtigt war, einen Ausbilder zu bestellen (wie oben ausgeführt, steht nämlich dieses Recht nur einem Lehrberechtigten zu). Es hat daher aus diesem Grunde der Bw den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Tat erfüllt. Es führt daher das Argument des Bw, daß nicht er selbst die Ausbildung des Lehrlings vorgenommen hat, sondern er seinen Bruder C zum Ausbilder bestellt und angestellt hat und dieser die Ausbildung vorgenommen hat, nicht zum Erfolg, zumal er aufgrund des Untersagungsbescheides nicht berechtigt war, einen Ausbilder zur Ausbildung von Lehrlingen zu beschäftigen bzw Lehrlinge durch ihn ausbilden zu lassen. Damit kommt nämlich auch zum Ausdruck, daß die Voraussetzung des Nichtvorliegens eines Ausschlusses nach § 4 BAG nur in der Person des Lehrberechtigten (Gewerbeinhabers) erbracht werden kann und nicht durch eine andere Person (Ausbilder), wie dies im Fall der Fachkenntnisse und Ausbilderprüfung geregelt ist (vgl. § 2 Abs.2 lit.c BAG). 4.2. Zur subjektiven Tatseite ist jedoch auszuführen, daß den Argumenten des Berufungswerbers entgegenzuhalten ist, daß die bereits oben zitierten Bescheide an den Bw selbst ergangen sind und daher er sich an die individuellen Vorschreibungen dieses Bescheides zu halten hat. Andererseits kann auch aus der Zustellung von Anmeldeformularen bzw Formularen für einen Lehrvertrag durch die Wirtschaftskammer nicht geschlossen werden, daß ein solcher Antrag zur Eintragung des Lehrvertrages auch zulässig ist. Dagegen sind dem Bw schon während des gegenständlichen aufrechten Lehrverhältnisses Bedenken anläßlich seines Ersuchens um Aufhebung des Ausbildungsverbotes seitens der Behörde (Bezirksverwaltungsamt des Magistrates Linz, Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer) unterbreitet worden. Schließlich ist aber dem Bw auch zum Vorwurf zu machen, daß er sich für die Fälle einer Unsicherheit hätte bei der zuständigen Behörde, also bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder deren Oberbehörde erkundigen müssen. Daß er dieses aber getan hat, hat er nicht einmal behauptet. Vielmehr hat er sich gegen die rechtskräftigen gegen ihn ergangenen Bescheide hinweggesetzt und es ist ihm dies daher als Verschulden anzulasten.

4.3. Was jedoch die verhängte Geldstrafe anlangt, so hat die belangte Behörde bereits im Verfahren erster Instanz auf das Verschulden Bedacht genommen und auf die verletzten Interessen, nämlich eine geordnete Lehrlingsausbildung, hingewiesen. Weiters hat sie auch auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen. Sie hat die Unbescholtenheit des Bw als strafmildernd gewertet. Im Berufungsverfahren machte der Bw glaubhaft, daß er Sorgepflichten für eine Gattin und zwei minderjährige Kinder hat. Letzterer Umstand war daher bei der Strafbemessung zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt wurde. Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 5.000 S ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und sie ist auch den persönlichen Verhältnissen nunmehr angepaßt. Weiters ist sie nicht überhöht, zumal sie nur ein Neuntel des höchstmöglichen Strafausmaßes ausmacht.

Gemäß § 16 VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Strafminderung anzupassen. Dabei mußte berücksichtigt werden, daß für die Höchststrafe von 45.000 S eine höchste Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen möglich ist. Entsprechend dem festgesetzten Strafausmaß war daher auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Relation herabzusetzen.

Hingegen konnte von der Verhängung einer Strafe nicht abgesehen werden, weil die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens nicht vorliegt. Dies ist nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH nur dann gegeben, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw in erheblichem Maße hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis vermindert sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf 500 S, ds 10 % der nunmehr verhängten Strafe. Weil der Berufung teilweise Erfolg beschieden ist, war ein Verfahrenskostenbeitrag vor dem O.ö. Verwaltungssenat nicht festzusetzen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Umgehung des Ausbildungsverbots durch Ausbilderbestellung

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