Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221369/11/Le/La

Linz, 24.03.1997

VwSen-221369/11/Le/La               Linz, am 24. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. P K, pA J, vertreten durch Dr. J A, pA L AG, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 5.6.1996, Zl. Ge96-159-1994, wegen Übertretung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Ried vom 5.6.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 33b iVm § 33a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im folgenden kurz: UWG) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000  S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Ver fahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J, G, dafür verantwortlich zu sein, daßádiese Gesellschaft am 21.12.1994 in der Filiale in Ried i.I. einen Räumungsverkauf angekündigt habe, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz einer Bewilligung der dafür nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gewesen sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daßádie Wirtschaftskammer , Bezirksstelle Ried, am 27.12.1994 Anzeige erstattet hätte, weil die J am näher bezeichneten Standort in Ried einen Räumungsverkauf angekündigt hatte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Die Erstbehörde legte weiters dar, daß das Verwaltungs strafverfahren ursprünglich vom Magistrat der Landes hauptstadt Graz durchgeführt wurde, das erlassene Straf erkenntnis jedoch vom unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark wegen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben worden sei, weshalb es nun von der Bezirkshauptmannschaft Ried weiter fortgeführt würde.

Nach einer Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungs verfahrens sowie der anzuwendenden Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß es sich bei dem inkriminierten Ausverkauf nicht um einen bewilligungsfreien Saisonräumungs verkauf handle, da bei einem Winterschlußverkauf größten teils Winterware abgegeben werde und die Durchführung eines Herbsträumungsverkaufes nicht branchenüblich erscheine. Überdies hätte nach § 33d Abs.1 UWG jede Ankündigung des Ausverkaufes unter anderem die Gründe des beschleunigten Verkaufes zu enthalten, was jedenfalls auf den von der J H verwendeten Transparenten nicht ersichtlich sei. § 33c Abs.3 UWG stelle klar, daß zu bestimmten Zeiten jedenfalls kein Ausverkauf stattfinden solle, zu welchen Zeiten auch der 21.12. gehöre.

Sodann widerlegte die Erstbehörde im einzelnen das Rechtfertigungsvorbringen des nunmehrigen Bw.

Abschließend wurden nach einer Begründung der subjektiven Tatseite die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.6.1996, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Ausdrücklich wurde die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Begründend dazu führte der Bw folgendes aus: /1. Es werde ausdrücklich Verjährung eingewendet. /2. Das Verfahren sei mangelhaft durchgeführt, weil die Erstbehörde kein Beweisverfahren durchgeführt habe und nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Beweisergebnisse welche Feststellungen getroffen worden seien. Die wenigen getroffenen Feststellungen seien nicht nachvollziehbar. So werde immer wieder von einem Winterschlußverkauf gesprochen bzw ein solcher der J unterstellt, doch wären in Wahrheit lediglich Schilder angebracht gewesen, aus denen ersichtlich war: "J räumt". Auf diesen Schildern wäre aber weder ein Hinweis auf einen Winterschlußverkauf noch auf einen Ausverkauf, der durch besondere Umstände "erzwungen" gewesen wäre, zu ersehen.

3. Es liege kein bewilligungspflichtiger Ausverkauf gemäßáden §§ 33a ff UWG vor. Die rechtliche Schlußfolgerung der Erstbehörde, daß Ausverkäufe in den sogenannten Sperrfristen verboten seien, wäre mit dem Wortlaut dieses Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Es werde etwa auf die Möglichkeit eines Inventurverkaufes hingewiesen. Weiters werde die Ansicht der erkennenden Instanz, daß eine Räumungsaktion im Dezember nicht "branchenüblich sei" ausdrücklich bekämpft, da sie keinem Beweisverfahren entspringe. Wenn dies allerdings eine rechtliche Beurteilung sei, so fehle jede Begründung im Gesetzeswortlaut.

Nach einer Wiedergabe einiger Passagen aus den erläuternden Bemerkungen zum Wettbewerbsderegulierungsgesetz kam der Bw zum Ergebnis, daß es allenfalls bei Sonderverkäufen um bestimmte Jahreszeiten gehe, keinesfalls aber bei Räumungsverkäufen, Inventurverkäufen udgl., deren zeitliche Situierung nach der klaren Vorgabe des Gesetzgebers den Handelstreibenden überlassen sei. Daran ändere auch § 33c Abs.3 UWG nichts, da es bei dieser Bestimmung ausschließlich um jene bewilligungspflichtigen Sonderverkäufe gehe, die nicht unter § 33a Abs.2 UWG fallen. "Nur zur Orientierung" wies der Bw auf den "rechtlich gar nicht relevanten Sachverhalt" hin, daß in dem gegenständlichen Räumungsverkauf Saisonwaren aus der Herbstsaison 1994 abverkauft worden wären. Der Herbst 1994 wäre eine für den Schuhhandel äußerst nachteilige Saison gewesen, sodaß man aus kaufmännischen Gründen gezwungen gewesen wäre, Herbstware abzuverkaufen. Es bedürfe aber hier auch keiner weiteren Rechtfertigung eines Herbstabverkaufes zu Winterbeginn, da es nur darauf ankomme, ob der Gesetzgeber eine Deregulierung von Saisonschlußverkäufen wollte oder nicht.

/4. Inhalt und Gegenstand des Wettbewerbsderegulierungsge setzes wären Gegenstand vielfacher rechtswissenschaftlicher Erörterungen gewesen und hätte der Beschuldigte auf den Wortlaut der Bestimmung des § 33a Abs.2 UWG vertrauend gehandelt. Selbst wenn man also von einer Rechtswidrigkeit ausgehen sollte, liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor bzw. rechtfertige dieses Verhalten nicht den Ausspruch einer Strafe.

/5. Abschließend wurde die Unzuständigkeit der Bezirkshaupt mannschaft Ried i.I. eingewendet. Das die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Ried bejahende Erkenntnis des UVS Steiermark sei in diesem Punkt inhaltlich unrichtig, doch hätte sich der Bw dagegen nicht beim Verwaltungsgerichtshof beschweren können. Die J habe ihren Sitz in Graz unter der Adresse P. Dr. P K sei handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer. "Er handelt und wirkt somit für die T GmbH von deren Sitz in Graz aus." Es sei unerheblich, ob eine weitere Betriebsstätte in Form eines Einzelhandelsgeschäftes in Ried bestehe oder nicht, weil der Sitz der juristischen Person entscheidend sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Ver waltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvor entscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27.12.1994 zeigte die Wirtschaftskammer , Bezirksstelle Ried, unter Beischluß von zwei Lichtbild aufnahmen der Bezirkshauptmannschaft Ried an, daß die J H ohne Bewilligung einen Ausverkauf ankündige und durchführe. Auf den beiden Fotos ist erkennbar, daß über den Schaufenstern des Geschäftes Transparente mit der Aufschrift "Jello räumt" angebracht sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried trat dieses Strafverfahren wegen des Sitzes der J in G das Strafverfahren gem. § 27 VStG an den Bürgermeister der Stadt Graz ab, der daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren durchführte. Nachdem gegen die Strafverfügung vom 9.5.1995 rechtzeitig Einspruch erhoben worden war, wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und der nunmehrige Bw mit dem Tatvorwurf konfrontiert. In seiner Stellungnahme vom 6.7.1995 gab er unter Hinweis auf die Bestimmung des § 33a Abs.2 UWG an, daß die auf den Fotos ersichtliche Ankündigung die Ankündigung des Winterschlußverkaufes gewesen wäre. Die auf den Fotos ersichtlichen Plakate bzw. Ankündigungen ("Jello räumt") würden allgemein für alle Arten von Saisonschlußverkäufen verwendet.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.1995 äußerte sich die Bezirksstelle Ried der oberösterreichischen Wirtschaftskammer dahingehend, daß eine Deregulierung zwar die Intention des Gesetzgebers des Wettbewerbsde regulierungsgesetzes gewesen wäre, doch sei aus dieser Bestimmung nicht ableitbar, daß Schlußverkäufe zu jeder beliebigen Zeit angesetzt werden könnten, sondern daß sie zeitlich so zu liegen haben, daß sie auch nach tatsächlichem Abschluß einer Saison gelegen sind. Nun könne aber bei einer Ankündigung eines Saisonschlußverkaufes am 21.12. eines Jahres, an dem kalendermäßig der Winter überhaupt erst beginnt, nicht von einem solchen Saisonabschluß gesprochen werden. Nach einer Stellungnahme des Bw zum Ergebnis der Beweisaufnahme erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz das Straferkenntnis vom 30.1.1996, mit dem der Bw wegen der auch nun verfahrensgegenständlichen Verwaltungsüber tretung mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) bestraft wurde.

3.2. Auf Grund einer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung behob der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Steiermark dieses Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Graz. In der Begründung dazu führte der UVS nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 27 Abs.1 VStG sowie des § 2 Abs.2 VStG aus, daß die Erstbehörde offensichtlich - ohne entsprechende Erhebungen geführt zu haben, ob am Standort Ried eine Filiale bzw. weitere Betriebsstätte des Unternehmens bestehe - davon ausgegangen sei, daß dies nicht der Fall wäre. Auf Grundlage dieser Überlegung wäre die Erstbehörde davon ausgegangen, die Vornahme des dem Bw zur Last gelegten Unterlassungsdeliktes hätte vom Sitz des Unternehmens aus in Graz durchgeführt werden müssen, weshalb die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Graz angenommen worden sei.

Auf Grund einer Ermittlung des unabhängigen Verwaltungs senates hätte sich ergeben, daß in Ried i.I. eine weitere Betriebsstätte vorliege, woraus sich ergebe, daß durch den direkten Zusammenhang zwischen der dem Bw zur Last gelegten Unterlassung mit dem Bestehen dieser Zweigniederlassung davon auszugehen sei, daß die Einholung der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich be zeichneten Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. zu beantragen gewesen wäre, sodaß diese Behörde auch örtlich zuständig zur Durchführung des Verwaltungsstraf verfahrens gewesen sei. Überdies sei Voraussetzung für den Erhalt einer Bewilligung nach § 33b (gemeint: UWG) das aufrechte Bestehen einer am Standort des angekündigten Räumungsverkaufes bestehenden Gewerbeberechtigung.

3.3. Daraufhin wurde der gesamte Verwaltungsakt an die Bezirkshauptmannschaft Ried übermittelt, die mit Schriftsatz vom 9.5.1996 den Bw zur Rechtfertigung zu der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung aufforderte.

Mit Schriftsatz vom 14.5.1996 nahm der nunmehrige Bw dazu Stellung und wandte ausdrücklich Verjährung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein. Inhaltlich verwies er auf seine Rechtfertigung im Verfahren vor dem Magistrat Graz sowie vor dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark und beantragte ausdrücklich die Beischaffung dieser Akte. Daraufhin erließ die Erstbehörde das oben erwähnte Straferkenntnis vom 5.6.1996.

3.4. Da der Bw ausdrücklich die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt hatte, wurde diese für 26.2.1997 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Dabei legte der Vertreter des Bw seinen Rechtsstandpunkt entsprechend der eingebrachten Berufung dar und verwies zur Erhärtung seiner Ansicht darauf, daß es einen Ministerialentwurf zur Änderung des Wettbewerbs-De regulierungsgesetzes insofern gebe, als die Sperrfrist auch auf die Vorweihnachtszeit ausgedehnt werden solle. Daraus zog er den Schluß, daß eine solche Sperrzeit bisher nicht gegolten hat, weshalb der Tatvorwurf unrichtig sei.

Zur Branchenüblichkeit des Beginns des Winterschlußverkaufes brachte der Rechtsvertreter des Bw vor, daß mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz der Zeitpunkt immer weiter nach vorn gerückt sei. Früher hätte er etwa mit Anfang Jänner bzw. in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr begonnen, doch sei er mit Inkrafttreten des Wettbewerbsde regulierungsgesetzes laufend nach vorn verlegt worden, so wie auch der Sommerschlußverkauf. Im Jahr 1996 habe etwa der Winterschlußverkauf bzw. ausverkaufsähnliche Veranstaltungen bereits Mitte Dezember begonnen, wie er selbst etwa in der S hätte feststellen können; auch Verkäufer hätten ihm dies berichtet.

Der Vertreter des Bw erklärte den Verkaufszyklus dermaßen, daß Ende August die Übergangsschuhe (Herbstmode) in die Filialen geliefert und Ende Oktober dann die echten Winterschuhe ausgeliefert würden.

3.5. Daraufhin wurde die Verhandlung zur Beischaffung des Entwurfes der angesprochenen Gesetzesnovelle vertagt und der Entwurf eingeholt. Daraus ergibt sich, daß nach § 9a UWG ein § 9b eingefügt werden sollte, der folgenden Wortlaut hat:

"§ 9b Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im Jänner oder im Juli 1. Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe und der gleichen oder 2. Verkaufsveranstaltungen, die im Hinblick auf besondere Preisherabsetzungen, Preisgegenüberstellungen, Sonder aktionen oder dergleichen Verkäufe gemäß Z1 wirtschaftlich vorwegnehmen, durchführt, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden." Parallel dazu wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat mit der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Sektion Handel, Landesgremium des Schuhhandels für Oberösterreich, Kontakt aufgenommen und zur Branchenüblichkeit des Beginns von Saisonschlußverkäufen befragt. Das Landesgremium des Schuhhandels gab daraufhin bekannt, daßáim Jahr 1992 eine Erhebung zur Feststellung des Saisonschlußverkaufes bei allen Schuhfachgeschäften in Oberösterreich durchgeführt wurde und auf Grund des Erhebungsergebnisses gesagt werden könne, daß der Winterschlußverkauf nicht vor Jännerbeginn durchgeführt werden dürfe. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, daß ein früherer Beginn nicht zu Saisonschluß liegen würde und daher wettbewerbswidrig wäre.

Dies wurde dem Bw im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und dabei auch auf die eigenen Erfahrungen des erkennenden Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates hingewiesen, wonach im Bereich der Landeshauptstadt Linz mit dem Winterschlußverkauf jedenfalls nicht vor Weihnachten begonnen wird.

3.6. Der Bw hat dazu rechtzeitig eine Äußerung erhoben und darin mitgeteilt, daß er zu den Erhebungen des Landesgremiums des Schuhhandels vom Jahr 1992 nicht Stellung nehmen könne, da diese nicht vorliege. Er weise jedoch auf den Umstand hin, daß das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz am 1. April 1992 in Kraft getreten sei und sich daher die Erhebung nur auf den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen könne.

Wenn in der geplanten Novelle zum UWG, die offensichtlich nicht weiter verfolgt wird, angemerkt sei, daß im Wettbe werbsderegulierungsgesetz keine Beschränkungen betreffend Ankündigungen und Abhaltung von Saisonschlußverkäufen und dergleichen vorgesehen seien, so werde dadurch sein Rechtsstandpunkt bestätigt. Ein Standpunkt, daß derartige Verkaufsveranstaltungen im Zeitraum von vier Wochen vor dem zweiten Samstag im Jänner schon nach der geltenden Rechtslage unzulässig wären, wäre unvertretbar. Die gestellten Anträge würden daher aufrechterhalten.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß᧠51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 33a Abs.1 UWG bestimmt folgendes: "(1) Unter Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte ... "Räumungsverkauf" ... "wir räumen unser Lager" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.

Es steht aus den im Akt erliegenden Fotos fest, daß im oberen Bereich der Schaufenster des Schuhgeschäftes "S" in R auf Transparenten mehrfach die Aufschrift "J räumt" in weithin sichtbarer Weise angebracht war. Diese Art der Anbringung entspricht einer öffentlichen Bekanntmachung im Sinne der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung. Dieser Form der Ankündigung ist virulent, daß in den vorbeigehenden oder vorbeifahrenden Personen der Eindruck erweckt wird, daß die Waren jetzt zu besonders günstigen Preisen verkauft werden. Die meisten Kunden werden sich keine Gedanken darüber machen, ob der Betriebsinhaber nun seine Waren deshalb verbilligt abgibt, weil er sein Lager räumen oder sein Sortiment erneuern will, sondern sich lediglich überlegen, ob die angebotenen Waren nunmehr für sie erschwinglich geworden sind bzw. ob sie ihnen nunmehr den (reduzierten) Kaufpreis wert sind. Der potentielle Kunde erwartet sich somit von einer Ankündigung einer "Räumung" ein besonders vorteilhaftes Anbieten von Waren durch Gewährung von vorteilhafteren Bedingungen bzw. niedrigeren Preisen. Das ist schließlich auch der Kernpunkt solcher Aktionen, daß durch Gewährung von Preisnachlässen und dergleichen die Kauflust der Kunden gesteigert wird, wodurch aber andererseits der Warenvorrat des Geschäftsinhabers leichter verkauft werden kann.

Deshalb hat der Gesetzgeber im letzten Satz des oben zitierten § 33a Abs.1 UWG ausdrücklich jene Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte "Räumungsverkauf" oder "wir räumen unser Lager" oder Worte ähnlichen Sinnes jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes normiert.

Wenn der Bw damit argumentiert, daß es sich bei seiner Räumungsaktion am 21.12.1994 um einen "Saisonschlußverkauf" gehandelt habe, und zwar als "Winterschlußverkauf" (laut Stellungnahme vom 6.7.1995), bzw. "Winterschlußverkauf für die Herbstware" (laut Stellungnahme vom 28.11.1995) bzw. "Herbstabverkauf zu Winterbeginn" (laut Berufungen vom 29.2.1996 und vom 13.6.1996), und damit die Ausnahmebestimmung des § 33a Abs.2 UWG anspricht, so übersieht er, daß der Zeitpunkt 21.12. dafür einfach nicht handelsüblich ist. Abgesehen davon, daß kalendermäßig an diesem Tag der Winter erst beginnt, ist dieser auch für die Schuhbranche noch nicht vorbei, zumal gerade in der Vorweihnachtszeit noch davon auszugehen ist, daß die Waren regulär verkauft werden können. Darüber hinaus haben die Erhebungen beim Landesgremium des Schuhhandels für Oberösterreich ergeben, daß in Oberösterreich jedenfalls die Mitgliedsbetriebe erst im Jänner, und zwar am ersten Einkaufssamstag im Jänner, mit dem Winterschlußverkauf beginnen. Auch nach den eigenen Erfahrungen des erkennenden Mitgliedes für den Bereich der Landeshauptstadt Linz beginnt der Winterschlußverkauf hier jedenfalls nicht vor Weihnachten.

Wenn der Bw vorbringt, daß nach seinen eigenen Erfahrungen aus dem Jahr 1996 der Winterschlußverkauf bzw. ausverkaufsähnliche Veranstaltungen in der S bereits Mitte Dezember begonnen hätten, so muß ihm entgegengehalten werden, daß die in einem derart konzentrierten Einkaufszentrum wie der S gepflogenen Gebräuche nicht auf oberösterreichische Verhältnisse und schon gar nicht auf eine Kleinstadt wie Ried übertragen werden können, zumal hier kleinere Geschäfte überwiegen und der Käuferkreis bedeutend kleiner ist. Überdies hat der Bw selbst eingeräumt, daß die Beginnzeiten des Räumungsverkaufes Jahr für Jahr nach vorn verlegt werden, sodaß der Dezember 1996 keine Rückschlüsse auf den Dezember 1994 zuläßt.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß in Oberösterreich der Winterschlußverkauf branchenüblich erst im Jänner, keinesfalls aber vor Weihnachten beginnt. Die Ankündigung eines Räumungsverkaufes am 21. Dezember stellt daher nicht die Ankündigung eines "Saisonräumungsverkaufes" bzw. "Winterschlußverkaufes" dar, sodaß die Ausnahmebestimmung des § 33a Abs.2 UWG nicht anwendbar ist.

4.3. Darüber hinaus fehlte im gegenständlichen Fall eine Bezugnahme auf einen Saisonschluß bzw. einen Saisonräumungsverkauf, weil in der Ankündigung "J räumt" weder ein Hinweis auf einen Herbst- noch auf einen Winterschlußverkauf enthalten ist. Ein Saisonräumungsverkauf oder Saisonschlußverkauf im Sinne des § 33a Abs.2 UWG wurde damit nicht angekündigt. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich bei der verfahrensgegenständlichen Ankündigung vom 21.12.1994 nicht um einen bevorzugten Saisonschlußverkauf oder Saisonräumungsverkauf handelte, sondern daß die J H durch diese Ankündigung vielmehr einen besonderen Vorteil im Weihnachtsgeschäft erzielen wollte.

Für eine derartige Ankündigung wäre daher gem. § 33b UWG eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich gewesen, die aber wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 33c Abs.3 UWG, wonach die Bewilligung zu verweigern ist, wenn der Verkauf in die Zeit vom 15. November bis Weihnachten fällt, nicht hätte erteilt werden dürfen.

4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat die Erstbehörde zutreffend unter Bezugnahme auf § 5 Abs.1 VStG Verschulden in Form der Fahrlässigkeit angenommen. Es ist dem Bw nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wenn er sich nunmehr auf "entschuldbaren Rechtsirrtum" beruft, so übersieht er, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur sorgfältigen Beachtung aller seinen Betrieb treffenden Vorschriften verpflichtet ist. Wenn er über die Bedeutung einzelner gesetzlicher Bestimmungen im unklaren ist, so ist es seine Pflicht in dieser Funktion, entsprechende Erkundigungen einzuholen, etwa bei der zuständigen Behörde. Dies hat er im vorliegenden Fall jedoch offensichtlich unterlassen, sodaß ihm die angelastete Verwaltungsübertretung auch subjektiv vorzuwerfen ist.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Bemerkt wird, daß die Strafe im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu 40.000 S ohnedies im untersten Bereich angesiedelt ist. Der Bw hat die Strafhöhe im übrigen nicht angefochten.

4.6. Zu den geltend gemachten Berufungsgründen ist folgendes auszuführen:

4.6.1. Der Einwand, daß das Verwaltungsstrafverfahren deshalb eingestellt werden müsse, weil Verjährung eingetreten sei, ist nicht näher begründet. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist jedoch ersichtlich, daß der Bürgermeister der Stadt Graz als sachlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der Verfolgungsver jährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, sodaß die Frist des § 31 Abs.1 und Abs.2 VStG jedenfalls gewahrt ist. Da die vorgeworfene Tat am 21.12.1994 begangen wurde, ist auch noch nicht Strafbarkeitsverjährung iSd § 31 Abs.3 VStG eingetreten.

4.6.2. Unbegründet blieb auch die Rüge, daß das Beweisverfahren der Erstbehörde mangelhaft geblieben sei. Es steht vielmehr fest, daß die Erstbehörde auf das vom Bürgermeister der Stadt Graz durchgeführte Ermittlungs verfahren aufgebaut und dementsprechend den Bw als Beschuldigten unter Vorhalt sämtlicher Tatbestandsmerkmale zur Rechtfertigung aufgefordert hat. Die Behauptung, daßáimmer wieder von einem Winterschlußverkauf gesprochen werde bzw. ein solcher der J unterstellt werde, ist schlicht aktenwidrig.

4.6.3. Unbegründet und schlichtweg falsch ist auch das Vorbringen, daß die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. für die Durchführung dieses Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig sei. Wie sich bereits aus dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Bundeslandes Steiermark ergibt, ist zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Da die J H in R eine weitere Betriebsstätte betreibt und dort die inkriminierte Ankündigung vorgenommen wurde, ist als Tatort somit Ried anzusehen. Damit ist die Zuständigkeit der Erstbehörde jedenfalls gegeben.

4.6.4. Was der Hinweis, daß der Bw für die "T GmbH" handle,  bedeuten sollte, bleibt für die Berufungsbehörde unerfindlich, weil diese GmbH erstmals in dieser Berufung erwähnt wird, sich das Handeln der Erstbehörde jedoch auf diese Gesellschaft nicht bezogen hat.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungs verfahren 400 S.

^abstand(2) Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zu lässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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