Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221370/2/Ga/La

Linz, 28.06.1996

VwSen-221370/2/Ga/La Linz, am 28. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des R... F... in L... gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Mai 1996, Zl. Ge96-6-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 Abs.1 und 2.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber angelastet, er sei schuldig, er habe am 14.

Jänner 1996 eine näher bezeichnete Bar in B... zur Sperrstunde um 4.00 Uhr nicht verlassen und sich dort bis 6.05 Uhr aufgehalten, obwohl die Gäste den Gastgewerbebetrieb spätestens zur Sperrstunde verlassen müssen. Dadurch habe er § 1 Abs.1 lit.d der Sperrzeiten-Verordnung 1978 iVm § 152 Abs.3 sowie § 368 Z9 GewO 1994 verletzt. Deswegen sei über ihn gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwölf Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Die von der belangten Behörde zugleich mit dem bezughabenden Strafverfahrensakt vorgelegte Berufung bekämpft nur das Ausmaß der verhängten Strafe. Der Schuldspruch wird nicht angefochten, weshalb er rechtskräftig geworden ist.

Die Strafberufung begründend verweist der Rechtsmittelwerber auf seine derzeitige finanzielle Situation und gibt an, seit Mai ohne Einkommen zu sein, weil er sich in einem unbezahlten Urlaub befinde; er habe jedoch etliche Fixkosten zu bestreiten. Deswegen ersuche er um Herabsetzung des Strafausmaßes. Zum Nachweis seiner Angaben hat er ein Schreiben der Österreichischen Bundesbahnen vom 12. April 1996 angeschlossen. Daraus geht hervor, daß ihm über sein Ersuchen "zur Anfertigung einer Diplomarbeit für Ihr Universitätsstudium in der Zeit vom 01.05.1996 bis 30.06.1996 Urlaub unter Karenz der Gebühren gewährt" wird.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier:

gemäß § 368 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis zu 15.000 S) anhand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Der Berufungswerber rügt nicht, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung die maßgeblichen Kriterien des § 19 VStG ermessensmißbräuchlich gehandhabt hätte.

Vielmehr sieht er den Antrag auf Herabsetzung der verhängten Strafe in der Änderung seiner Einkommenssituation begründet.

Aus dem Strafakt geht hervor, daß die belangte Behörde die gegenständliche Verwaltungsübertretung zunächst mit Strafverfügung (vom 2. Februar 1996) unter Festsetzung einer Geldstrafe im selben Ausmaß ahndete. Dem nur gegen die Strafhöhe gerichtet gewesenen Einspruch gab die belangte Behörde nicht statt. Dennoch schlösse nun eine erst nach abgeschlossenem Einspruchsverfahren eingetretene Verschlechterung der Einkommensverhältnisse nicht grundsätzlich die Herabsetzung der Strafe durch den unabhängigen Verwaltungssenat aus. Im vorliegenden Fall aber muß der Be rufungswerber gegen sich gelten lassen einerseits, daß, wie die belangte Behörde zu Recht schon im Straferkenntnis aufgezeigt hat, die verhängte Geldstrafe nur ein Dreißigstel der von der Gewerbeordnung in diesem Fall vorgesehenen Höchststrafe beträgt und andererseits, daß die geltend gemachte Verschlechterung der Einkommenslage auf die Monate Mai und Juni 1996 beschränkt - und somit vorübergehend - war.

Ein triftiger Grund, die im übrigen nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates tat- und schuldangemessen festgesetzte Strafe herabzusetzen, kann daher im Vorbringen des Berufungswerbers nicht gesehen werden. Andere Gründe hat er nicht geltend gemacht und waren nach Lage des Falles vom unabhängigen Verwaltungssenat auch nicht aufzugreifen.

3.3. Vielmehr deutet die vorliegende Begründung für die begehrte Strafminderung darauf hin, daß der Berufungswerber einen Aufschub oder eine Teilzahlung der Geldstrafe iSd § 54b Abs.3 VStG erwirken wollte. Nach dieser Vorschrift hat die Strafbehörde auf Antrag dem Bestraften einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung dann zu bewilligen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Zuständig für den Abspruch über einen solchen Antrag ist die Strafbehörde.

Sollte jedoch die Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe erweislich oder mit Grund anzunehmen sein, so wäre schließlich die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (§ 16 Abs.1 VStG).

4. Aus allen diesen Gründen war die Höhe der Strafe daher zu bestätigen, was auf der Kostenseite bewirkt, daß dem Berufungswerber auch der gesetzlich bestimmte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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