Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221379/2/Schi/Ka

Linz, 26.07.1996

VwSen-221379/2/Schi/Ka Linz, am 26. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des H J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.6.1996 (Ge-96-118-1995), wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51 in der Fassung BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52 in der Fassung BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 21.6.1996, Ge96-118-1995, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Pension S Gesellschaft mbH zu verantworten, daß die Gesellschaft das Gastgewerbe in der Betriebsart "Hotel" im Standort nach dem Ausscheiden von Herrn H J als gewerberechtlicher Geschäftsführer am 31.12.1994 vom 1.7.1995 bis 18.1.1996 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausgeübt hat, obwohl nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers das Gewerbe nur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monate ausgeübt werden darf.

Der Beschuldigte hat dadurch gegen "§ 9 Abs.2 und § 367 Z1 GewO 1994 iVm § 9 Abs.1" VStG verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 verhängt. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG zum Kostenersatz für das Strafverfahren in Höhe von 100 S verpflichtet.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber laut Zustellnachweis am 25.6.1996 zugestellt.

2. Der Bw hat sodann ein mit 25.6.1996 (zur Post gegeben am 26.6.1996) datiertes Schreiben folgenden Inhaltes an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gerichtet:

"Betr.: Ihr Schreiben vom 21.6.96 Straferkenntnis Sehr geehrter Herr Dr. Ö, Ich habe diesbezüglich ein Schreiben an den Landeshauptmann gerichtet und es wurde mir mitgeteilt, daß mein Anliegen bereits nach Wien (nächste Instanz) weitergeleitet wurde.

Leider habe ich bis heute noch keine Antwort (Amtsweg) erhalten. Ich erhebe daher gegen Ihre Vorwürfe und ihre Schreiben einen Einspruch. Bitte verzeihen Sie, daß ich mich kurz fasse, es fehlt mir leider die Zeit, einen Einspruch mit vier oder fünf Seiten zu verfassen. Ich hätte genügend Punkte, die ich anführen könnte.

G 25.6.96 Mit freundlichen Grüßen H J" 3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat das gegenständliche Schreiben offenbar als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 21.6.1996, Ge96-118-1995, gewertet und dieses samt Akt mit Schreiben vom 11.7.1996 dem O.ö.

Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, daß keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird, da die Pension S GmbH nach wie vor das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel im Standort G ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer ausübt.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.3. Da im gegenständlichen Fall schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Eingabe (Berufung) zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG), war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 17.12.1985, Zl.85/07/0327).

4.3. Im Lichte dieser Bestimmungen hat eine Berufung zunächst einmal die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet.

Im vorliegenden Fall hat der Bw nicht einmal die Zahl des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt. Offenbar war die belangte Behörde dennoch in der Lage, aufgrund des Namens des Bw sowie des Datums des Straferkenntnisses den angefochtenen Bescheid zu ermitteln.

4.4. Jedenfalls ausschlaggebend im gegenständlichen Fall war aber, daß der Text des Schreibens vom 25.6.1996 nicht einmal die Mindestformerfordernisse für eine Berufung enthält, nämlich nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll; überdies fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag. Es kann daher nicht erkannt werden, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und insbesondere, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können, glaubt.

Dagegen macht der Bw lediglich "Zeitmangel" geltend und weist darauf hin, daß er deshalb nicht einen "Einspruch" mit vier oder fünf Seiten verfassen könne. Dazu ist festzustellen, daß ein derartiger Umfang weder vom Gesetz noch von der Judikatur gefordert wird. Er hätte zumindestens angeben müssen, welchen Erfolg er mit seiner Berufung anstrebt und insbesondere, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Doch derartige Ausführungen fehlen im Schreiben vom 25.6.1996 völlig.

5. Im vorliegenden Fall hätte der Berufungswerber überdies noch ausreichend Zeit gehabt, innerhalb der Berufungsfrist eine entsprechende Begründung nachzuliefern, zumal die Berufungsfrist erst mit Ablauf des 9.7.1996 geendet hatte.

Der Berufungswerber hat jedoch nie eine nähere Begründung eingebracht. Das Fehlen von Berufungsgründen ist - wie schon ausgeführt - ein Fehlen von essentiellen Bestandteilen einer Berufung und kein bloßes Formgebrechen (VwGH 27.1.1993, Zl.92/03/0262; VwGH 10.1.1990, Zl.89/01/0339; Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E-Nr.1 bis 7 und 10 zu § 63 Abs.3 AVG, S.491 ff).

6. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG die Duchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, sondern es war mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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