Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221382/5/GA/Ha

Linz, 28.07.1997

VwSen-221382/5/GA/Ha Linz, am 28. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K R gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 19. Juli 1996, Ge96-116-1995, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift anzugeben ist: "§ 367 Z1 iVm § 39 Abs.4 GewO 1994".

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung teilweise stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 7.000 S (60 Stunden) herabgesetzt; als Strafbestimmung ist "§ 367 Einleitung GewO 1994" anzugeben. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird mit 700 S bestimmt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4; VStG: § 24; §16, §19, §51 Abs.1, §51c; § 64f.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Berufungswerber einer Übertretung der §§ 9 Abs.1 und 2 sowie 39 Abs.4 GewO 1994 schuldig erkannt worden. Er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G A Speditionsgesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft im bezeichneten Standort in B am I das Anmeldungsgewerbe "Spediteur" im Zeitraum vom 21. April 1994 bis zumindest 10. Juli 1995 ausgeübt habe, ohne die Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers der Gewerbebehörde angezeigt zu haben. Über ihn wurde gemäß § 367 Z1 GewO 1994 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) im Ausmaß von 8.000 S (3 Tage) kostenpflichtig verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber volle Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung erhoben und begründend im wesentlichen vorgebracht, daß er das Spediteursgewerbe in Deutschland mit aufrechter Befähigung ausübe, die deutschen Befähigungsnachweise auf Grund der EWR-Bestimmungen auch in Österreich als gültig anzusehen seien und er deshalb - als somit nach EWR-Recht gewerbebefähigter handelsrechtlicher Geschäftsführer - in der Lage sei, selbst die Voraussetzung des § 39 Abs.4 GewO 1994 zu erbringen; im übrigen sei bereits im November 1993 an den Landeshauptmann von Oberösterreich der Antrag auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis gestellt worden und hätte die Strafbehörde den Ausgang dieses Verfahrens abwarten müssen; insgesamt sei daher seine Bestrafung rechtswidrig. Hilfsweise wird die verhängte Strafe als "wesentlich überhöht" gerügt; er sei nämlich als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer bereits Ende August 1995 ausgeschieden und bestehe daher aus spezialpräventiver Sicht keine Strafnotwendigkeit mehr.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung zugleich mit dem Strafakt vorgelegt, keine Gegenäußerung und keine Anträge erstattet. Weil in diesem Fall Tatfragen nicht strittig, vielmehr nur Rechtsfragen zu beurteilen waren und im übrigen ein Verhandlungsverlangen nicht erhoben wurde, konnte - ohne Nachteil für den Rechtsschutz des Beschuldigten - die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gestützt auf denselben maßgebenden Sachverhalt und dieselbe rechtliche Beurteilung wie hier hat die belangte Behörde ein im Schuldspruch und in der Sanktion gleichlautendes Straferkenntnis mit übereinstimmender Begründung gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft, Kurt Gabriel, erlassen. Über die gegen jenes Straferkenntnis erhobene, in den Gründen und Anträgen mit dem vorliegenden Rechtsmittel wortgleiche Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 14. November 1996, VwSen-221381/2/Kon/Fb, entschieden und dabei die Schuld bestätigt, die Strafe hingegen herabgesetzt.

4.2. Angesichts der - mit Ausnahme der Person des Beschuldigten - identen Sach- und Rechtslage sieht der unabhängige Verwaltungssenat keine rechtliche Möglichkeit, im gegenständlichen Fall eine mit dem Erkenntnis VwSen-221381 nicht übereinstimmende Entscheidung zu fällen, zumal auch in der Strafbemessung keine andere Beurteilung vorzunehmen war und insofern auch Billigkeitserwägungen einer noch stärkeren Minderung der verhängten Strafe entgegenstanden.

4.3. Aus allen diesen Gründen schließt sich das erkennende Mitglied den Entscheidungsgründen des oben (4.1.) zitierten h. Erkenntnisses im Berufungsfall 'Gabriel' an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf jene Gründe, die daher auch für die Entscheidung in diesem Fall gelten. Ergänzend wird nur hinzugefügt, daß aus dem Blickwinkel eines Verwaltungsstrafverfahrens die belangte Behörde rechtlich nicht gebunden war, im Sinne des Berufungseinwandes den Ausgang des Nachsichtsverfahrens abzuwarten; dieses Nachsichtsverfahren konnte im übrigen bis heute (Stand der Akteneinsicht am 24. Juli 1997) nicht abgeschlossen werden, weil der Nachsichtswerber (= der vorliegend Beschuldigte) trotz mehrfacher Urgenzen und Fristverlängerungen (zuletzt bis Ende September 1996) für die Entscheidung über seinen Antrag notwendige (und von ihm zugesagte) Unterlagen nicht beigebracht hatte. Zur Strafbemessung ist noch auszuführen: Der Umstand, wonach der Berufungswerber behauptetermaßen als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach der Tat aus dieser Funktion ausgeschieden sei, läßt den gegenständlich verletzten Schutzzweck der Verwaltungsvorschrift und daher auch die Strafwürdigkeit der Zuwiderhandlung unberührt; auch ein Milderungsgrund ist darin nicht zu sehen. Zusammenfassend war wie im Spruch zu entscheiden.

5. An dieses Ergebnis war von Gesetzes wegen der erstinstanzliche Kostenbeitrag anzupassen; Kosten zum Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Beilagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

Kanzlei:

1. Anschließen an Adr. A: Reinschrift des h Bescheides B: Akt; Reinschrift und MA C: Akt; Reinschrift und MA 2. Zustellung: o einfacher Zustellnachweis (alle/nur Adr. ) o RSa (nur Adr. ) 3. Folgende MA herstellen: a) für Präsidenten 2 MA (für Evidenz); b) Juristenumlauf gemäß AV c) 1 MA für Mitglied/Berichter 4. Statistikblatt entnehmen u. auswerten 5. WV (wegen Rückscheine):

6. Akt ablegen.

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