Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221389/3/LE/Ha

Linz, 09.06.1997

VwSen-221389/3/LE/Ha Linz, am 9. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die auf die Strafe eingeschränkte Berufung des Herrn J L, Z, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 19.8.1996, Ge96-1-1995/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe aufgehoben und statt dessen eine Ermahnung ausgesprochen wird.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 19, 21, 24, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.8.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der J L S ges.m.b.H zu vertreten, daß die genehmigte Betriebsanlage nach genehmigungspflichtiger Änderung (Erweiterung) ohne der erforderlichen Genehmigung betrieben wurde, in dem verschiedenste Gegenstände und Maschinen ohne der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung gelagert waren, wodurch die Möglichkeit der Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch auslaufende Ölrückstände bestand.

In der Begründung dazu wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt sowie die maßgebliche Rechtslage dargelegt. Zur Strafbemessung führte die Erstbehörde begründend aus, daß auf die möglichen Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen Bedacht genommen wurde. Konkret mußte auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Grundwassers durch abtropfendes Altöl Bedacht genommen werden und mußten die festgestellten Bodenkonter-minationen berücksichtigt werden. Zu den Einkommensverhältnissen stellte die Erstbehörde fest, daß der Bw über eine Pension in Höhe von 10.000 S verfügt und Unternehmensschulden in Höhe von 3,000.000 S hat. Als strafmildernd wurde die Vorstrafenfreiheit berücksichtigt, als straferschwerend jedoch das große Ausmaß der ungeordneten, gesetzwidrigen und umweltbeeinträchtigenden Abfallablagerungen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.8.1996, mit der beantragt wird, von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. In der Begründung dazu führte der Bw an, daß er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder wissentlich noch vorsätzlich begangen hätte und die Strafe ihrer Höhe nach in seiner derzeitigen finanziellen und geschäftlichen Lage für ihn eine unzumutbare Härte bedeute. Durch den tragischen Tod seines Sohnes sei er seit sechs Jahren gezwungen, den Geschäftsbetrieb selbst weiterzuführen. Er sei 71 Jahre alt und könne trotz angegriffener Gesundheit wegen der enormen Belastungen, die nach einer Beendigung seiner gewerblichen Tätigkeit auf ihn zukommen, seinen Ruhestand nach 56 Arbeitsjahren nicht genießen. Sodann listete er detailliert seine monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Zahlungsverpflichtungen auf, die im ersten Fall mit 53.220 S, im zweiten Fall mit 24.000 S und im dritten Fall mit 92.500 S beziffert wurden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Eine telefonische Anfrage bei der Erstbehörde ergab, daß die konsenslosen Betriebserweiterungen beseitigt wurden und das Grundstück nunmehr zusammen-geräumt ist.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw hat nicht bestritten, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Daher ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig geworden.

Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung kann daher nur sein, ob die vorgenommene Strafbemessung entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Der Bw beantragte, von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Er spricht damit die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG an, nach welcher die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Bei der Beurteilung, ob diese Bestimmung auf die Situation des Bw zutrifft, war darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bw vor dieser Bestrafung unbescholten war. Er hat sich in der Folge ernstlich bemüht, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen und hat dabei jene Gegenstände entfernt, die zur konsenslosen Erweiterung der Betriebsanlage geführt haben. Wie die detaillierte Aufstellung der Verbindlichkeiten zeigt, kommt der Bw auch seinen finanziellen Verpflichtungen nach, wobei dafür seine monatliche Pension sicherlich nicht ausreicht. Nach den Angaben des Bw ergibt sich für ihn eine durchschnittliche Monatsbelastung (unter Berücksichtigung der vierteljährlichen und jährlichen Zahlungen) von durchschnittlich 68.920 S. In diesem Betrag sind die Lebenshaltungskosten noch nicht inkludiert, sodaß diese noch hinzugerechnet werden müssen. Daß dafür die monatliche Pension in Höhe von 10.000 S nicht ausreicht, liegt auf der Hand.

Gemäß § 19 VStG sind bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes auch die §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Im § 34 Z15 des Strafgesetzbuches ist als besonderer Milderungsgrund das ernstliche Bemühen, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern, vorgesehen. Daß dieses Bemühen beim Bw vorhanden war, wurde von der Erstbehörde im Zuge von weiteren Überprüfungen festgestellt, sodaß die nachteiligen Folgen der Verwaltungsübertretung weitgehend beseitigt worden sind.

Aus general- und spezialpräventiven Überlegungen war es jedoch erforderlich, den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und demgemäß eine Ermahnung auszusprechen. Es wird die Ansicht vertreten, daß eine solche Ermahnung ausreichen wird, Herrn L künftig von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten (für deren Ahndung dann eine Ermahnung nicht mehr ausreichen würde).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Aufhebung der verhängten Geldstrafe (und Ersatzfreiheitsstrafe) bewirkt auf der Kostenseite, daß gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen sind. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Ermahnung

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