Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221393/5/Gb/Mm

Linz, 29.10.1996

VwSen-221393/5/Gb/Mm Linz, am 29. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des T. P., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt S. vom 3. September 1996, Zl.

Ge-81/96, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der erste Halbsatz der als erwiesen angenommenen Tat: "Sie haben es als Inhaber des Fleischergewerbes im Standort S.traße 156, ---- S., verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß ...." und die Strafsanktionsnorm: "§ 367 Einleitungssatz leg.cit." zu lauten hat, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 4.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird".

II. Der Berufungswerber hat zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag von S 400,--, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 5.000,-- (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er es "als Gewerbeinhaber der Firma P. in S., S.straße 156, zu vertreten" habe, daß eine näher bezeichnete und wörtliche Auflage des per 20. Juli 1995 rechtskräftigen Bescheides des Magistrates S. vom 3. Juli 1995 (Zl: GeBA-1264/94-Bu/Lei) nicht erfüllt worden sei, da der diesbezüglich zu verlängernde Abluftkamin der Selchanlage gemäß Bescheid Pkt.I/10 des oben angeführten Administrativbescheides innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erfüllt hätte werden müssen.

Dies war aber bis zum 7. Jänner 1996 nicht durchgeführt worden.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte auf einem Geschäftspapier der P. GesmbH. rechtzeitig Berufung erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, daß aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Oktober 1995, Ge-981/95, eine näher genannte Firma einen diesbezüglichen Auftrag erteilt bekommen habe, aufgrund der damaligen Witterungsverhältnisse es aber unmöglich gewesen sei, die Verlängerung des Abluftkamines während der Wintermonate durchzuführen. Tatsächlich sei die Verlängerung Anfang Juli 1996 vorgenommen worden und legt die Berufungswerberin zum Beweise dafür als Beilage eine entsprechende Rechnung der beauftragten Firma über die durchgeführte Rohrkaminverlängerung, welche mit 25. Juli 1996 datiert ist, vor.

3. Der Bürgermeister der Stadt S. als nunmehr belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Dieser hat aufgrund der Art und der Höhe der verhängten Strafe durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Im Grunde des § 51e Abs.2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, welcher bei der belangten Behörde zu GZ: Ge-81/96, protokolliert ist, insbesonders die Niederschrift einer beschwerdeführenden Nachbarin vom 17. Jänner 1996, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Jänner 1996, das diesbezügliche Schreiben des Beschuldigten vom 1. Februar 1996, das angefochtene Straferkenntnis und die hiezu erhobene gegenständliche Berufung.

Auflagepunkt I/9 des Bescheides "des Magistrates S." vom 3. 7. 1995 (Zl.: Ge-BA-1264/94-Bu/Zei), der sich an die natürliche Person des T. P. wendet, lautet:

"Der neu errichtete Abluftkamin der Selchanlage ist soweit dies statisch möglich ist, zu verlängern. Dabei ist eine Mindesthöhe, welche mindestens 1 m über Traufenhöhe der unmittelbar südlich und westlich angrenzenden Objekte liegt, zu erreichen. Ferner sind die Gebläse so lärmzudämmen, daß bei Vollast der Anlage in 3 m Entfernung der Grundgeräuschpegel nicht überschritten wird." Auflagepunkt I/10 des oben zitierten Bescheides lautet:

"Die Auflage unter Punkt 5, 7 und 9 ist innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfüllen.

Über die ordnungsgemäße Ausführung ist ein Attest der ausstellenden Firma über die statisch einwandfreie Ausübung der Behörde zu übermitteln." Der Bescheid blieb offensichtlich unbekämpft und ist zwei Wochen nach Zustellung sohin noch im Juli 1995 in Rechtskraft erwachsen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Im übrigen wurde der gegenständlich relevante Sachverhalt, daß nämlich die diesbezügliche Auflage innerhalb zweier Monate nach Rechtskraft des zugrundeliegenden Administrativbescheides nicht erfüllt worden ist, nicht bestritten, es wurden auch keine neuen Beweise angeboten, sodaß der Sachverhalt somit feststeht und zudem sich zum Teil auf den Inhalt eines anderen Verwaltungsverfahrens bezieht (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.10.1995 zu Ge-981/95). Diesbezüglich kann das Berufungsvorbringen, welches sich auf Umstände nach dieser Auflagenerfüllungsfrist bezieht, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Da auch ein mangelndes Verschulden innerhalb dieser Frist nicht nachgewiesen wurde, steht der Begründung der belangten Behörde folgend, auch das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG als erwiesen fest, zumal einer Auftragsvergabe vor dem Eintritt der kalten Jahreszeit nichts im Wege stand.

Festzuhalten ist diesbezüglich, daß nach dem Berufungsvorbringen der diesbezüglichen Auflage, wenn auch verspätet, Anfang Juli 1996 entsprochen wurde, was auch durch eine Rechnung der beauftragten Firma vom 25. Juli 1996 belegt ist. Diesem Umstand steht bei der Strafbemessung auf der anderen Seite aber entgegen, daß die Nichterfüllung der diesbezüglichen Auflage bereits im Jänner 1996 zu Beschwerden (vgl. Niederschrift vom 17. Jänner 1996) geführt hat und somit Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, offenkundig verletzt wurden. Entgegen der Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Strafbemessung, ist aber festzuhalten, daß es keinen Straferschwerungsgrund darstellt, daß dem Beschuldigten mit dem oben zitierten Administrativbescheid und dessen Spruch die Erfüllung der Auflagen vorgeschrieben wurde und somit bekannt war. Nach dieser Rechtsmeinung würde dieser Erschwerungsgrund nur dann nicht vorliegen, wenn die im Spruch aufgetragenen Auflagen unbekannt gewesen sind. Vielmehr ist vom Vorhandensein von besonderen Erschwerungsgründen nur dann auszugehen, wenn zu einer objektiv festgestellten Übertretung subjektive in der Person des Täters gelegene Gründe hinzutreten.

Als achtenswert, jedoch weil unter dem Druck des Strafverfahrens zustandegekommen, erschien, daß der Beschuldigte die Auflage erfüllt hat und somit Gründe der Spezialprävention ausscheiden.

Zudem konnte bei der Strafbemessung von den persönlichen Verhältnissen, wie diese im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis angenommen worden sind, ausgegangen werden, da diese Angaben auch in der Berufung nicht bekämpft wurden.

Da aber wie oben erwähnt nur vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes auszugehen war, mußte dies zur Reduzierung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe führen und ist in dem nunmehr festgesetzten Ausmaß sowohl der Schuld als auch der Tat angemessen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war auch der 10 %-ige Kostenbeitrag entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe auf einen Betrag von S 400,-- zu reduzieren. Da der Berufung somit teilweise Erfolg beschieden war, waren Kosten für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum