Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221409/6/KON/FB

Linz, 21.04.1997

VwSen-221409/6/KON/FB Linz, am 21. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn A G, U, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. November 1996, Ge96-35-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf: "Sie haben am 4.3.1996 in U, N selbsterzeugten Nuß-, Brombeer- und Himbeerlikör zum Verkauf bereitgehalten und dadurch das freie Gewerbe ´Spirituosenerzeuger´ ausgeübt, obwohl Sie hiezu keine Gewerbeberechtigung besitzen. Für eine Flasche (0,5 l) wurden S 140,- kassiert. Diese Tätigkeit wurde somit mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt.

Verwaltungsübertretung(en) nach § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin sinngemäß - wie auch schon in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter - gegen den Tatvorwurf eingewendet, daß die ihm vorgeworfene Spirituosenproduktion im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes iSd § 2 Abs.4 erfolge und daher von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sei.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es geboten, die Tat und die Tatumstände so genau zu umschreiben, daß in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, das Tatverhalten der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zuzuordnen. Diesem Erfordernis ist dann entsprochen, wenn der Beschuldigte aufgrund der so umschriebenen Tat in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters ist die Tat im Spruch so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Beschuldigte bestraft wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht aus mehreren Gründen nicht dem Erfordernis ausreichender Tatkonkretisierung iSd § 44a Z1 VStG. Der Tatvorwurf ist unklar, weil neben dem Vorwurf der unbefugten Ausübung des Gewerbes "Spirituosenerzeugung" auch jenes des unbefugten Handelns mit Spirituosen, entnommen werden könnte. Wesentlicher aber noch ist der Mangel, daß dem Beschuldigten die Tat nicht in Ansehung der Tatbestandsmerkmale der Gewerbsmäßigkeit und der Regelmäßigkeit iSd § 1 Abs.2 vorgeworfen wurde. Hiezu kommt, daß sich der Beschuldigte im Verfahren mit der Ausnahmeregelung des § 2 Abs.4 Z1 GewO 1994 verantwortet hat und das Nichtvorliegen dieser Ausnahmebestimmung in Bezug auf den Beschuldigten im Tatvorwurf nicht angeführt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.5.1986, 86/18/0018; 14.9.1984, 83/02/0549; 7.4.1995, 94/02/0515) ist die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in die Tatumschreibung gemäß den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG dann geboten, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechend konkretisiertes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist. Die aufgezeigten Mängel sind geeignet, den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten zu beeinträchtigen, als er hiedurch nicht in die Lage versetzt wird, Beweise dafür anzubieten, daß er entweder die Spirituosenerzeugung nicht selbständig und regelmäßig vorgenommen hat, bzw daß diese Spirituosenerzeugung im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes und sohin nicht der GewO unterliegend, erfolgt ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hatte als Berufungsinstanz die aufgezeigten und wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr sanierbaren Spruchmängel vorweg zu beachten, sodaß ihm die Fällung einer meritorischen Berufungsentscheidung nicht mehr möglich war.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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