Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221416/2/Kon/Fb

Linz, 17.12.1996

VwSen-221416/2/Kon/Fb Linz, am 17. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R L, R, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W E, P, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr als Bezirksverwaltungsbehörde vom 14. Oktober 1996, Ge-355/95, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (2. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 370 Abs. 2 GewO. 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma R L Gesellschaft mbH. in S, R, zu vertreten, daß zumindest am 31.3.1995 für die Betriebsanlage oa. Firma in S, P, keine Prüfbescheinigung gem. § 82 b Gewerbeordnung 1994 vorgelegt werden konnte.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82 b Abs. 3 i.V.m. § 368 Ziff. 14 Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/94." Begründend führt die belangte Behörde hiezu aus, daß von einem Organ des Magistrates Steyr, Geschäftsbereich IV/Fachabteilung für Gewerbe- und Betriebsanlagen, im Zuge einer Überprüfung am 31.3.1995 festgestellt worden sei, daß für die Betriebsanlage des Beschuldigten in S, P, keine Prüfbescheinigung gemäß § 82b GewO 1994 hätte vorgelegt werden können.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin unter anderem eingewandt, daß § 82b Abs.3 GewO 1994 keine Verpflichtung zur Vorlage von Prüfbescheinigungen enthalte, sodaß er eine derartige Verpflichtung hätte gar nicht verletzen können. Im Spruch eines Straferkenntnisses dürften jedoch von der Umschreibung der Tat keine Verhaltensweisen mitumfaßt sein, die der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht unterlägen (VwGH 14.12.1984, 84/02B/0003). Gerade dies sei aber im gegenständlichen Fall passiert, da ihm eine Verhaltensweise vorgeworfen werde und auch vom Spruch des Straferkenntnisses umfaßt sei, welche in der von der belangten Behörde zitierten Strafnorm (§ 82b Abs.3 GewO 1994) gar nicht vorkomme.

Dieser Einwand des Berufungswerbers erweist sich aus folgenden Gründen als berechtigt:

Gemäß § 82b Abs.3 GewO 1994 ist über jede wiederkehrende Prüfung eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern im Genehmigungsbescheid oder in den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, vom Inhaber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle ist der Inhaber einer Betriebsanlage demnach zunächst nur zur Aufbewahrung der Prüfbescheinigungen verpflichtet und kann ihm daher nur ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht als Verwaltungsübertretung angelastet werden. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß im gesamten Strafrecht Tatbestände eng auszulegen sind bzw nicht zu Lasten eines Beschuldigten extensiv interpretiert werden dürfen.

Schon aus diesem Grund kann der im Schuldspruch aufscheinende Sachverhalt - Nichtvorlegen der Prüfungsbescheinigung - keinesfalls dem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht iSd eingangs zitierten Gesetzesstelle gleichgehalten werden.

Der Umstand, daß am 31.3.1995 dem kontrollierenden Behördenorgan keine Prüfungsbescheinigung vorgelegt werden konnte, ist allenfalls geeignet, ein Indiz für einen Verstoß gegen § 82b Abs.3 darzustellen und als solches lediglich zum Beweis für ein vorgeworfenes Nichtaufbewahren herangezogen zu werden.

Da die dem Beschuldigten im Schuldspruch angelastete Tat demnach keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 82b Abs.3 GewO 1994 bildet, war in Stattgebung der Berufung das Strafverfahren einzustellen.

Die vorliegende Berufungsentscheidung hat zur Folge, daß der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum