Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221420/2/Le/Ha

Linz, 12.06.1997

VwSen-221420/2/Le/Ha Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dipl.Ing. G K L, p.A. V GmbH, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. K H, H 7, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 12.11.1996, GZ 502-32/Sta/182/95d, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung gegen Spruchabschnitt I. wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt diesbezüglich bestätigt. Der Berufung gegen Spruchabschnitt I. wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Strafe wird aufgehoben und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen.

Der Berufung gegen Spruchabschnitt II. wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der auf Seite 4 unten des angefochtenen Straferkenntnisses formulierte Tatvorwurf wie folgt geändert wird: Statt der Wendung "Auflagenpunkt 11" wird die Wendung "Auflagenpunkte 1, 5d, 7, 8, 9, 10, 12 und 14" eingefügt.

III. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 19, 21, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. und II.:

1. Im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.1996, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw), wegen Übertretung des § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 (im folgenden kurz: GewO) in Verbindung mit Auflage 11 des Bescheides des Magistrates Linz vom 13.3.1995, GZ 501/Gb-48/94h eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Spruchabschnitt II. wurde über den nunmehrigen Bw wegen Übertretung des § 367 Z25 GewO in Verbindung mit den Auflagenpunkten 1, 5d, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 des oben angeführten Bescheides eine Ermahnung ausgesprochen.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V GmbH zu vertreten, daß von dieser GmbH in der Halle LM des W auf Grundstück Nr. der KG in der Zeit von 5.4. - 1.8.1995 die unter Punkt 11 angeführte Auflage des Betriebsanlagenänderungs-genehmigungsbescheides vom 13.3.1995 nicht erfüllt wurde. Im Spruchabschnitt II. dieses Straferkenntnisses wurde dem Bw angelastet, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V GmbH zu verantworten, daß am selben Tatort in der selben Zeit die im selben Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsbescheid angeführten Auflagen, und zwar die Auflagenpunkte 1, 5d, 7, 8, 9, 10, 12 und 14 nicht eingehalten wurden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen der Gang des Ermittlungsverfahrens dargelegt. Insbesonders wurde festgestellt, daß mit Aktenvermerken vom 20.11.1995 bzw. 6.11.1996 festgestellt worden sei, daß die Auflagenpunkte mit Ausnahme des Punktes 11 nunmehr erfüllt wären.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen wäre.

Hinsichtlich der Schuldfrage verwies die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und nahm Verschulden in Form der Fahrlässigkeit an. Nach Darstellung der Erstbehörde hätte der Beschuldigte den Schuldentlastungsbeweis nicht erbringen können: sie wies darauf hin, daß behördliche Auflagen vor der Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen sind und nicht erst bei Beanstandungen der Behörde Maßnahmen zur Auflagenerfüllung zu ergreifen seien. Weiters stellte die Erstbehörde das vom Beschuldigten dargestellte Organisations- und Kontrollsystem so dar, daß der Beschuldigte von seinen Mitarbeitern nicht richtig informiert worden sei und das Kontrollsystem offensichtlich nicht funktioniert hätte, sondern sich der Beschuldigte lediglich auf die Berichte der beauftragten Personen verlassen habe, ohne diese zu kontrollieren.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

Hinsichtlich des Spruchabschnittes II. ging die Behörde davon aus, daß im Hinblick auf die - wenn auch verspätet - erfolgte Erfüllung der gegenständlichen Auflagenpunkte ein nur geringfügiges Verschulden des Beschuldigten vorlag und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.12.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dazu machte der Bw mangelnde Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er verwies in seiner Berufung gegen Spruchabschnitt I. darauf, daß ein Unterlieferant aufgrund einer falschen Auslegung Ventilatoren mit unzureichender Ausrüstung geliefert hätte und dies von der Antragstellerin umgehend der Behörde mitgeteilt wurde, verbunden mit einem Ersuchen um Fristerstreckung für die Erfüllung der Auflage. Dies würde die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen. Dem Bw sei diesbezüglich auch kein Verschulden anzulasten, da er sich hinsichtlich der Ventilatoren auf Professionisten verlassen habe. Der Auflagenpunkt sei nunmehr erfüllt. Im folgenden stellte der Bw sein von ihm eingerichtetes Organisations- und Kontrollsystem dar, welches vom unabhängigen Verwaltungssenat im Erkenntnis vom 3.11.1994, VwSen-220701/10/Kon/Fb, als ausreichend beurteilt worden war. Dazu komme nunmehr, daß in der V GmbH eine computerunterstützte Bescheidverwaltung eingerichtet worden sei, wo jederzeit abgerufen werden könne, ob die entsprechende Auflage erfüllt sei. Diese Bescheidverwaltung stehe auch ihm zur Verfügung, wobei er regelmäßig Einsicht in diese nehme. Der Auflagenpunkt 11 wäre als erfüllt ausgetragen gewesen.

Hinsichtlich des Spruchabschnittes II. verwies der Bw darauf, daß im Spruch entgegen § 44a lit.b VStG die verletzte Verwaltungsvorschrift nur unzureichend zitiert worden ist.

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus diesem Verwaltungsakt findet der unabhängige Verwaltungssenat einen ausreichend geklärten Sachverhalt vor, sodaß die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich erschien. Hinzuweisen ist auf den Aktenvermerk des Dipl.Ing. A M vom 6.11.1996, in dem dieser das Ergebnis des Ortsaugenscheines vom 23.10.1996 festhielt. Hinsichtlich des Auflagenpunktes 11 ist dort folgende Feststellung enthalten: "Zu Punkt. 11.: Erfüllt; Ein mängelfreies Protokoll der Abnahmeprüfung (Vollständigkeitsprüfung, Funktionsprüfung und Funktionsmessung) der Abluftanlage 1 und 2 gemäß der VDI-Richtlinie 2079, ausgestellt durch die VAI mit Prüfdatum 28.8.1996, liegt im Akt auf. Das Protokoll wird aus sicherheitstechnischer Sicht z.K.g.".

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der technische Amtssachverständige des Magistrates Linz, Herr Dipl.Ing. A. M, stellte - wie es seinem Aktenvermerk vom 2.8.1995 zu entnehmen ist - bei einem Lokalaugenschein am 1.8.1995 fest, daß die mit dem Bescheid vom 13.3.1995 geänderte Betriebsanlage seit Jänner 1995 in Betrieb ist und die Auflagenpunkte 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 14 nicht bzw. nur teilweise erfüllt waren.

Damit steht fest, daß die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt ist.

4.3. Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Bw:

Wie dieser in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Strafverfahren und auch in seiner Berufung darlegte, wurde er erst durch die Mitteilung der V Ges.m.b.H vom 13.5.1995 davon in Kenntnis gesetzt, daß die eingebauten Ventilatoren aufgrund eines Berechnungsfehlers einer Subfirma unzureichend sind. Das bedeutet, daß zu Beginn der vorgeworfenen Tatzeit der Bw noch gar nichts davon wußte, daß die Ventilatoren zu schwach dimensioniert waren. Als er bzw. die damit befaßten Abteilungen seines Unternehmens von diesem Mangel erfuhren, wurde umgehend reagiert, indem die Behörde davon verständigt und um die Verlängerung der Erfüllungsfrist angesucht wurde. Auch hinsichtlich der Frist zur Beibringung der Atteste wurde um Erstreckung ersucht, was damit begründet wurde, daß der damit beauftragte Gutachter, Dipl. Ing. L, säumig geworden sei.

Die Nichterfüllung dieser Auflagen ist sohin auf Umstände zurückzuführen, die nicht im direkten Einflußbereich des Bw gelegen sind, sondern einerseits bei einer Subfirma, andererseits bei einem externen Gutachter.

Andererseits ist der Erstbehörde darin beizupflichten, daß eine Betriebsanlage erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen erfüllt sind.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch die geänderte Betriebsanlage bereits im Jänner 1995 in Betrieb gegangen, während der dafür erforderliche Genehmigungsbescheid erst am 13.3.1995 ausgestellt wurde. Die Behörde war sohin über den konsenslosen Betrieb informiert und hätte bei Bedarf entsprechende Zwangsmaßnahmen ergreifen müssen. Offensichtlich erfolgte jedoch der Betrieb entsprechend den gewerberechtlichen Bestimmungen. Hinsichtlich der Nichterfüllung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Auflagen kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor, daß dadurch irgendwelche von der GewO geschützte Interessen verletzt wurden. Es ist daher davon auszugehen, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

In Anbetracht der oben dargelegten Geringfügigkeit des Verschuldens des Bw kann in Anwendung des § 21 VStG daher mit einer Ermahnung vorgegangen werden. Es ist dem Bw darin beizupflichten, daß er ein ausreichendes Organisations- und Kontrollsystem eingerichtet hat, um die ihn treffenden Verpflichtungen zur Überwachung der Bescheide und der darin enthaltenen Auflagen zu erfüllen. Dies hat sich auch im vorliegenden Fall darin gezeigt, daß sofort nach Bekanntwerden der unzureichenden Ventilatorleistung die Behörde davon verständigt und um Erstreckung der Frist für die Erfüllung dieser Auflage angesucht wurde.

Der Ausspruch einer Ermahnung war aber dennoch erforderlich, um den Bw darauf hinzuweisen, daß es eben der GewO widerspricht, vor Rechtskraft des Bescheides und Erfüllung sämtlicher Auflagen eine Anlage in Betrieb zu nehmen.

4.4. Der Bw hat in seiner Berufung gegen Spruchabschnitt II. des angefochtenen Erkenntnisses lediglich vorgebracht, daß die Rechtsgrundlage mangelhaft zitiert wurde. Dies konnte die Berufungsbehörde richtigstellen, zumal die Erstbehörde die Auflagen im Spruch eindeutig und wörtlich zitiert hat und auch mit der Aufforderung zur Rechtfertigung am 5.10.1995 eine ausreichend konkretisierte taugliche Verfolgungshandlung gesetzt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen. Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe aufgehoben und durch eine Ermahnung ersetzt wurde, entfiel auch ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Auflagen; Betriebsanlage

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