Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221423/2/Kl/Rd

Linz, 24.02.1998

VwSen-221423/2/Kl/Rd Linz, am 24. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.11.1996, GZ 100-1/16-33-48545, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 400 S, ds. 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.11.1996, GZ 100-1/16-33-48545, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 und § 33 Abs.1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) verhängt, weil er am und in den Kammernachrichten der Wirtschaftskammer ein Inserat eingeschaltet hat, in welchem er die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten kostengünstig angeboten habe und somit eine Tätigkeit angeboten habe, für die er nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nicht befugt ist und die gem. § 33 Abs.1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO) den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß das Inserat lediglich das Ordnen und Einspeichern entsprechender Buchhaltungsunterlagen anbiete, sodaß der Abschluß der Bücher durch einen Steuerberater ohne großen Zeitaufwand vorgenommen werden könne. Derartige Tätigkeiten seien von der Gewerbeordnung nicht ausgenommen, und sei eine solche Tätigkeit ihm als Betriebsberater auch zugestanden. Auf den Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung, wonach das Buchhaltungsgewerbe in der Liste der gebundenen Gewerbe aufgenommen werden sollte, wurde hingewiesen.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wurde, eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Aufgrund des Akteninhaltes und der Ausführungen des Bw steht fest, daß dieser am und in den Kammernachrichten der Wirtschaftskammer ein Inserat mit dem Wortlaut "" aufgab. Der Bw hat die Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe "Betriebsberater", nunmehr "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" gemäß § 124 Z22 (bzw nunmehr Z16) GewO 1994. Fest steht, daß der Bw sich bei der niederschriftlichen Einvernahme am 3.9.1996 vor der belangten Behörde dahingehend rechtfertigte: "Ich wollte diese Buchhaltungstätigkeiten zusätzlich zu meiner beruflichen Tätigkeit als Betriebsberater (Controlling) zur umfassenden Beratung des Kunden anbieten." Die Wirtschaftskammer teilte in einer Stellungnahme vom 4.9.1996 mit, daß sie die Auffassung vertrete, "daß jedenfalls die Vornahme von Schreib- und Rechenarbeiten (meist mittels EDV-Programmen), wozu wohl auch einfache Buchhaltungsarbeiten udgl, nicht aber Beratungen fallen, jedenfalls der GewO unterliegen".

Nach den Aussagen des Bw ist es durch die Inserate zu keinen tatsächlichen Geschäftsbeziehungen gekommen. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), BGBl.Nr. 125/1955 idgF, ist der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der GewO. Die Befugnis zur Ausübung wird aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.

Gemäß § 56 WTBO begeht, wer ohne zu einer nach diesen Bundesgesetzen den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, eine solche Tätigkeit anbietet oder ankündigt oder gewerbs- oder geschäftsmäßig ausübt, oder wer eine solche unbefugte Ausübung deckt, eine Verwaltungsübertretung und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder sonstigen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S, in schweren Fällen daneben auch mit einer Arreststrafe bis zu einem Monat, zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.1 WTBO sind den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten: b) die Beratung auf dem Gebiet des Buchführungs- und Bilanzwesens; d) die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber.

5.2. Wie aus dem zitierten Inserat iZm der Rechtfertigung des Bw bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3.9.1996 eindeutig hervorgeht, sollte bzw wurde Buchhaltungstätigkeit, nämlich die Anlage, die Führung und der Abschluß der kaufmännischen Bücher angeboten und sollte auch eine Beratung auf dem Gebiet des Buchführungswesens erfolgen. Damit hat jedoch der Bw in eindeutiger Weise Tätigkeiten, die den Wirtschaftstreuhändern bzw Steuerberatern vorbehalten sind, beabsichtigt und angeboten. Da ihm eine entsprechende Befugnis nach der WTBO nicht zukam, hat er den Tatbestand objektiv einwandfrei erfüllt.

Wenn der Bw nunmehr in seiner Berufung - nach eingehender Rechtsberatung durch die Wirtschaftskammer und im übrigen ein halbes Jahr nach Tatbegehung - vorbringt, daß er ohnehin nur die entsprechenden Belege ordnen und einspeichern wollte, so ist diese Behauptung nicht glaubwürdig. Die Glaubwürdigkeit wird insbesondere aber unter dem Gesichtspunkt angezweifelt, da diese von ihm behaupteten Tätigkeiten ohnehin bereits unter das gebundene Gewerbe des Unternehmensberaters, für das er eine Gewerbeberechtigung besitzt, fällt, und daher ein gesondertes Inserieren oder Werben über seine Berufsbezeichnung hinaus nicht erforderlich wäre bzw schon von seinem Unternehmen und seiner Unternehmenswerbung mitumfaßt wäre. Darüber hinaus aber widerspricht dieses Vorbringen eindeutig den unmittelbar nach der Tat abgegebenen Äußerungen durch den Bw, daß er eine umfassende Beratung des Kunden über das Controlling hinaus anbieten wolle. Dies macht aber deutlich, daß er einerseits nicht nur Belege in EDV-mäßiger Weise erfassen und für die Vorlage an den Steuerberater aufbereiten will, sondern daß er den Kunden auch hinsichtlich der Buchführung beraten will. Dies geht aber über das rein Rechnerische und das Schreiben hinaus. Wie selbst die oa Stellungnahme der Wirtschaftskammer anführt, sind Beratungen weit über die vom Unternehmensberater miterfaßten Tätigkeiten hinausreichend. Im übrigen kann aus den Berufungsausführungen aber auch insofern keine Rechtfertigung für den Bw erzielt werden, als er nicht einmal Beratungstätigkeiten im Rahmen seiner gewerbsmäßig befugten Tätigkeit des Unternehmensberaters anführt, sondern durch das Inserat zum Ausdruck bringt, daß er derartige Tätigkeiten (Aufbereitung der Buchhaltung und Beratung über Buchhaltungswesen) auch an neuzuerwerbende Kunden anbieten will, die seine Controlling-Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Mit anderen Worten bedeutet das Inserieren der angebotenen Tätigkeit, daß er eine über die Gewerbeberechtigung des Unternehmensberaters hinausreichende Tätigkeit anbieten und durchführen will.

Schließlich kann auch der Hinweis einer beabsichtigten GewO-Novelle, wonach ein gesondertes Buchhaltungsgewerbe vorgesehen werden sollte, dem Bw nicht zum Erfolg verhelfen, zumal dieser Wille nicht zum Gesetzesbeschluß erhoben worden ist. 5.3. Auch folgende historische Erwägungen können die Rechtsmeinung des Bw nicht stützen.

Gemäß § 107a Abs.1 der Reichsabgabenordnung - dem Vorgängergesetz der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung - bedürfen Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesonders geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen, dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamtes. Sie sind, wenn ihnen diese Erlaubnis erteilt ist, befugt, die Bezeichnung "Helfer in Steuersachen" zu führen. Gemäß § 107a Abs.3 Z5 der Reichsabgabenordnung gilt Abs.1 ua nicht für Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten.

Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater - nunmehr Unternehmensberater - ist durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen, wobei der Prüfungsstoff gemäß der Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.Nr. 254/1978, bei der schriftlichen Arbeit ua Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, etc) beinhaltet. Aus dieser Befähigung erscheinen unter Umständen Buchhaltungsaufgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unternehmensberatung und -organisation in Anbetracht der Ausnahmevorschrift des § 107a Abs.3 Z5 Reichsabgabenordnung denkmöglich.

Werden aber Buchhaltungsarbeiten über das Controlling hinaus bzw überhaupt an andere als die Unternehmungsberatungskunden angeboten, so ist dies auch unter diesem Aspekt rechtlich nicht gedeckt.

5.4. Zum beantragten Verfahren gemäß § 348 Abs.1 GewO 1994 ist auszuführen, daß dieses Verfahren kein Antragsverfahren ist, sondern amtswegig durchzuführen ist. Von dieser Bestimmung ist aber insofern nicht Gebrauch zu machen, weil der Bw nicht wegen einer Übertretung nach § 366 GewO 1994 verdächtigt wird. Die Übertretung der WTBO hingegen bildet keine Grundlage für eine Entscheidung nach § 348 Abs.1 GewO 1994. Dies hat auch bereits der Landeshauptmann von mit Schreiben vom 10.10.1996, Ge-730.004/1-1996/Kut/La, gegenüber der belangten Behörde festgestellt.

Zur weiters angeregten Anwendung des § 29 GewO wird der Bw ebenfalls darauf hingewiesen, daß es nicht um die Auslegung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung nach der GewO geht, sodaß die Beantwortung der Frage der Ausübung einer Tätigkeit nach der WTBO nicht nach dem Maßstab des § 29 GewO zu messen ist. 5.5. Zur Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses auf alle objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Diese Ausführungen sind rechtsrichtig und ist dem nichts hinzuzufügen. In Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von 100.000 S ist die tatsächlich verhängte Strafe minimal und durchaus dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt. Dabei war zu erwägen, daß nachteilige Folgen nicht eingetreten sind und nach den Ausführungen des Bw es zu keinen Geschäftsbeziehungen aufgrund des Inserates kam. Die im untersten Bereich verhängte Geldstrafe ist aber aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, nämlich um den Bw vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auch die übrige Bevölkerung in einer gleichartigen Situation von einer Tatbegehung abzuschrecken. Weitere Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Es war daher auch das Strafausmaß zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Buchhaltung mit Beratung nicht von "Unternehmensberater" nach GewO mitumfaßt.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 02.03.2000, Zl.: B 713/98

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum