Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220826/6/Ga/La

Linz, 13.04.1994

VwSen-220826/6/Ga/La Linz, am 13. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des J B in N, vertreten durch Dr. A K, Rechtsanwalt in S, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.

November 1993, Zl. Ge-96, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die Geldstrafe wird auf 7.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 700 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis ist der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 schuldig gesprochen worden.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Er hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs.2 GewO 1973) der "C Gesellschaft m.b.H." für das Schlossergewerbe im näher bezeichneten Standort zu vertreten, daß (zumindest) am 6. Oktober 1992 in N, P, von Arbeitnehmern der genannten Gesellschaft in einem Holzgebäude, das dem Bauernhaus dort angeschlossen ist, bestimmte Schlosserarbeiten durchgeführt wurden, wodurch Nachbarn durch Geruch und Lärm belästigt werden konnten; somit wurde eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage zur Ausübung des Schlossergewerbes ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben; deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Die dagegen bei der Strafbehörde eingebrachte, von dieser als belangte Behörde ohne vorgängige Berufungsvorentscheidung vorgelegte, gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsanwalt, veranlaßt durch ein mittlerweile gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der genannten Gesellschaft wegen derselben Verwaltungsübertretung rechtskräftig verhängtes Straferkenntnis, mit Schriftsatz vom 22. März 1994 auf eine Berufung (nur) gegen die Höhe der verhängten Strafe ausdrücklich eingeschränkt. Zur Begründung wird vorgebracht:

"In Ergänzung zu den aufgezeigten Strafzumessungsgründen wird nochmals darauf hingewiesen, daß der gegenständliche Sachverhalt rund 14 Tage vor der endgültigen Räumung des Schuppens ohne konkretes Wissen des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer gesetzt wurde, sodaß der beim dortigen Verfahren berücksichtigte Strafmilderungsgrund der zwischenzeitigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeiten in der gegenständlichen Betriebsanlage hier ebenfalls vorliegt." Auf dieses Vorbringen gestützt, begehrt der Berufungswerber die Herabsetzung der Strafe auf "zumindest jenes Ausmaß", mit dem "im Parallelverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer das Auslangen gefunden werden konnte".

2. Über diese - zulässige - Strafberufung hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-96/371/1992 und in das dem Berufungswerber zur Kenntnis gebrachte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 28. Jänner 1994, Zl. (gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft), erwogen:

2.1. Als Konsequenz aus der teilweisen Zurücknahme der Berufung ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden. Nur die Strafbemessung der belangten Behörde ist zu prüfen.

Die Berufung ist begründet, wenngleich dem Berufungsantrag nicht vollinhaltlich (§ 58 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG) Rechnung getragen werden kann.

2.2. Für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren obliegt es der Strafbehörde, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens zu begründen. Dazu gehört die konkret fallbezogene Erörterung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auch des Umstandes, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG).

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen; überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten für die Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

2.3. Nachvollziehbar ist die belangte Behörde nach diesen Grundsätzen vorgegangen. So setzt sie sich sachverhaltsbezogen mit dem Unrechtsgehalt der Tat, den sie in der Verletzung der Interessenslage der hier (am Bauernhof) wohnenden Nachbarn erblickt, auseinander. Dabei hat sie - zutreffend - ein schwerwiegendes Gefährdungsausmaß nicht angenommen.

Daß weiters die belangte Behörde auf ein Verschulden mit dem Vorwurf eines (zumindest bedingt) vorsätzlichen Handelns Bedacht genommen hat, ist nach der Aktenlage nicht unvertretbar. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers bedeutet die Bedachtnahme auf die Vorsatzschuld jedoch nicht, daß damit die belangte Behörde einen Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z5 StGB (Handeln "aus besonders verwerflichen Beweggründen") angelegt hätte.

Unstrittig beruhen die für Zwecke der Strafbemessung berücksichtigten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers auf seinen eigenen, aktenkundigen Angaben.

Und schließlich ist Rechtens, wenn die belangte Behörde die einschlägige (rechtskräftige) Vormerkung aus April 1992 als Erschwerungsgrund (im Sinne des § 33 Z2 StGB) gewertet hat.

2.4. Rechtswidrig allerdings ist die Annahme, daß kein Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen sei. Indem nämlich im Parallelverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer wegen derselben Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von nur 4.000 S verhängt wurde, dabei derselbe Unrechts- und Schuldgehalt sowie ähnliche persönliche Verhältnisse zugrundegelegt und keine Erschwerungsgründe gewertet worden sind, jedoch "die Tatsache, daß die gewerblichen Tätigkeiten in der gegenständl. Betriebsanlage zwischenzeitlich eingestellt wurden," als strafmildernd berücksichtigt worden ist, und der Berufungswerber die Anrechnung dieses Milderungsgrundes auch für die Bemessung der Strafe in seinem Verfahren begehrt, ist er damit im Recht. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen sachlichen Grund, den dort angenommenen Milderungsgrund nicht auch in der Strafbemessung für diesen Fall zu berücksichtigen.

Hingegen war der vom Berufungswerber behauptete Umstand, daß am Tattag nur mehr Arbeiten "zum Zwecke der behördlich verfügten Räumung des Gebäudes durchgeführt" worden seien, nicht als (weiterer) besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen. Die Tatsache der am Tattag festgestellten Schweißarbeiten für sich ist unstrittig und als Sachverhaltselement des Tatbildes infolge des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs (siehe oben P. 2.1.) der Beurteilung durch den unabhängigen Verwaltungssenat entzogen.

3. Der zu Unrecht, wie sich erwiesen hat, nicht berücksichtigt gewesene Milderungsgrund muß in der Strafbemessung gemäß § 19 Abs.2 VStG entsprechenden Niederschlag finden. Die nun fixierte Geldstrafe von 7.000 S trifft den Mittelweg zwischen dem vom Berufungswerber beantragten und dem vom bekämpften Straferkenntnis festgesetzten Ausmaß. Einer weiteren Herabsetzung steht die erwähnte Vorstrafe (wegen eines Delikts gleicher Art) entgegen. Eben deswegen war der beantragten Herabsetzung auf 4.000 S - unter Hinweis auf die in dieser Höhe verhängte Geldstrafe gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer, bei dem jedoch (bei sonst vergleichbaren Kriterien; siehe oben P. 2.4.) keinerlei Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen waren - nicht stattzugeben.

Nach der Aktenlage muß angenommen werden, daß die Bezahlung der herabgesetzten Strafe dem Berufungswerber zumutbar ist.

4. Gemäß § 16 Abs.2 letzter Satz VStG war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.



Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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