Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221434/6/Ga/Ha

Linz, 29.05.1998

VwSen-221434/6/Ga/Ha Linz, am 29. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Georg B in S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1997, Zl Ge96-309-1996/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld (Fakten 1. und 2.) wird die Berufung als unbegrün- det abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift zu Faktum 1. anzuführen ist: § 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 und Abs.2 Z1 sowie § 94 Z23 GewO.

II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben und die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu den Fakten 1. und 2. auf je 7.500 S (je drei Tage) herabgesetzt; als Kostenbeitrag hat der Berufungs- werber je 750 S zu leisten. III. Soweit die Berufung auch gegen den Verfallsausspruch gerichtet ist und die Vorlage an den EuGH gemäß Art. 177 EGV begehrt wird, werden diese Anträge zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c; § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe: 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der F-Treuhand Ges.m.b.H. (persönlich haftende Gesellschafterin der G F-Treuhand Ges.m.b.H. & Co KEG.), beide mit dem Sitz in S, S, zu vertreten, daß in der Zeit vom 2. August 1996 bis 15. Oktober 1996, zumindest jedoch am 2. August 1996 um 12.10 Uhr, am 3. Oktober 1996 von 16.00 bis 17.00 Uhr, am 7. Oktober 1996 um 16.00 Uhr und am 15. Oktober 1996 um 10.00 Uhr, wie von einem von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für beauftragten Privatdetektiv am 2. August 1996 um 12.10 Uhr, von Organen des Gendarmeriepostens L am 3. Oktober 1996 von 16.00 bis 17.00 Uhr und am 7. Oktober 1996 um 16.00 Uhr und wie von einem Organ der BH Linz-Land am 15. Oktober 1996 um 10.00 Uhr festgestellt wurde, im Rohbau in L, Kreuzung L/I, gegenüber dem Haus L, am 2. August 1996 um 12.10 Uhr von Herrn Rudolf S und zwei weiteren Arbeitern (Don I, geb. 1967 und James O, geb.1963) Gas- und Wasser- sowie Zentralheizungsinstallationsarbeiten durchgeführt wurden, am 3. Oktober 1996 von 16.00 bis 17.00 Uhr von Herrn Jürgen G (Lehrling der Firma G), sowie zusätzlich im August und September 1996 von Herrn R K und von Herrn Hermann G (Leasingpersonal der Firma B in H) Installationsarbeiten durchgeführt wurden, am 7. Oktober 1996 um 16.00 Uhr im 3. Stock des do. Gebäudes Herr D I, geb. 20.10.1967, Installations-Tätigkeiten unter Zuhilfenahme einer Kupferrohrbiegemaschine und im 4. Stock des do. Gebäudes der Lehrling Jürgen G und Herr Roland K Installationsarbeiten am Dachabfluß durchführten und am 15. Oktober 1996 um 10.00 Uhr von Herrn Jürgen G im 3. Stock des do. Gebäudes Isolierungsarbeiten an verlegten Wasserrohren durchgeführt wurden und dadurch auf Namen und Rechnung der G F-Treuhand Ges.m.b.H. & Co KEG. selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag zu erzielen, 1. das Gewerbe Zentralheizungsbauer 2. das Gewerbe Wasserleitungsinstallationen ausgeübt wurde, ohne die hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigungen erlangt zu haben." Der Berufungswerber habe dadurch 1. § 366 Abs. 1 Z1 iVm § 94 Z23 GewO und 2. § 366 Abs.1 Z1 iVm § 127 Z8 GewO verletzt. Über ihn wurden Geldstrafen von je 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 4 Tage) verhängt und ihm als Kostenbeitrag je 1.000 S auferlegt.

1.2. Zugleich wurden gemäß § 369 GewO im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses "die vom Gendarmerieposten L beschlagnahmten Werkzeuge (2 Polymutternspiegel, 1 Biegemaschine für Kupferrohre und 1 HILTI Schlagbohrmaschine mit Bohrer, Flach- und Spitzmeissel) für verfallen erklärt." 2. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die "vollinhaltliche" Aufhe-bung des "bezeichneten Bescheides" beantragende Berufung hat die belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegt und den Strafakt angeschlossen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Beschuldigtenpartei zur Konkretisierung insbesondere seiner Beweisbegehren und die belangte Behörde zu Klarstellungen hinsichtlich des Verfallsausspruchs aufgefordert.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1.1. Sein Rechtsmittel hat der Berufungswerber wie folgt begründet:

"1. Ich habe weder am 2.8., 3.10. oder 7.10. oder 15.10.1996 die mir zur Last gelegten Taten begangen, noch veranlaßt. Auch die von mir vertretene G Treuhand Ges.m.b.H.&Co.KEG hat diese Arbeiten weder veranlaßt noch ausgeführt, sondern ist bis heute nicht gewerblich tätig geworden. Es ist lediglich richtig, daß ein Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung eingebracht wurde. 2. Das beschlagnahmte Werkzeug gehört weder mir, noch der von mir vertretenen Gesellschaft. Diejenigen Personen, die im Straferkenntnis angeführt sind haben niemals den Auftrag erhalten, für mich oder für die G-Treuhand Ges.m.b.H&Co KEG die bezeichneten Arbeiten auszuführen. Insbesondere habe ich weder Anlaß noch Auftrag, derartige Arbeiten auszuführen. Es müsste der Behörde zu denken geben, daß ich mich niemals gegen den Verfall der Werkzeuge gewehrt habe, da mir diese nicht gehören. 3. Ein konkreter Beweis - für etwas was ich nicht kenne und nicht getan und nicht veranlaßt habe - kann von mir aus der Natur der Sache heraus natürlich nicht erbracht werden, es geht aber nicht an, daß bloßes Beschuldigen zu einer Bestrafung führt; vielmehr wäre es Aufgabe des Behörde gewesen, meiner Stellungnahme nachzugehen und an meiner Entlastung mitzuwirken. Allein die Prüfung, ob es sich bei getätigten Aussagen um Schutzbehauptungen handelt, ist nicht erfolgt. Der Schluß, wonach mir die "angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei bewiesen" wären, ist weder sachlich begründbar, noch zulässig. Aus keiner Aussage und aus keinem Protokoll ist klar und bewiesen, daß ich die angeblichen Tatbestände veranlaßt oder ausgeführt habe. 4. Meiner Verpflichtung, die für die Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften zu beachten, bin ich genauestens nachgekommen; mir zu unterstellen, ich hätte dies nicht getan, obwohl ich die mir zur Last gelegten Tätigkeiten nicht veranlaßt habe, kann nicht zulässig sein. 5. Ohne inhaltliche Anerkenntnis richtet sich meine Berufung auch der Höhe nach, ich bin sorgepflichtig für 2 minderjährige Kinder. Zur Bemessung müsste der letzte Einkommenssteuerbescheid (mittlerweile 1995) herangezogen werden. Ich bin auch niemals einschlägig bestraft worden.

Beweise: Vernehmung der genannten Personen (Organe) Antrag: Ich (Wir) stelle(n) daher den Antrag, den bezeichneten Bescheid vollinhaltlich aufzuheben." 3.1.2. Die daraufhin an den Berufungswerber mit Schreiben vom 26. Mai 1997 gerichtete Aufforderung mit folgendem Inhalt: "Ihr Berufungsverfahren wegen Übertretung der GewO 1994 (Straferkennt-nis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1997, Ge96-309-1996/Tr) behängt beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ.

Einerseits gehen Sie in Ihrer Berufungsschrift vom 4. März 1997 auf das Ihnen von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18. November 1996 zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des förmlichen Zeugenbeweises 'Rudolf S' vom 13. November 1996 (worauf aber das von Ihnen bekämpfte Straferkenntnis im wesentlichen gründet) überhaupt nicht ein, andererseits aber beantragen Sie pauschal die "Vernehmung der genannten Personen (Organe)". Sie geben aber weder die konkreten Personen noch die konkreten Beweisthemen für die von Ihnen offenbar intendierten Zeugenbeweise an.

Ich fordere Sie auf, bis spätestens 30. Juni 1997 schriftlich bekanntzu-geben: a) Namen (Vor- und Familiennamen) und ladungsfähige Adressen sämtlicher von Ihnen selbst beantragter Zeugen; b) die konkreten Beweisthemen, zu welchen die Zeugenvernehmungen jeweils geführt werden sollen.

Unter ausdrücklichem Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht mache ich Sie darauf aufmerksam, daß grundsätzlich ein bloßes Bestreiten eines gemäß der Vorschrift des § 60 AVG näher begründeten Schuldspruchs, der sich auf konkrete, Ihnen zwecks Wahrung Ihrer Verteidigungsrechte auch bekannt-gegebene Ermittlungsergebnisse stützt, allein noch nicht ausreicht, um Ihre Entlastung herbeizuführen.

Im übrigen liegen dem zugleich mit Ihrer Berufung von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt, zu dessen Einsicht ich Sie einlade, auch die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Anzeigen bei; gleichfalls dokumentiert ist im Strafakt das Ergebnis der Überprüfung durch die belangte Behörde vom 15. Oktober 1996." - beantwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Juni 1997 wie folgt:

"Die mir zur Last gelegten Übertretungen habe ich bestritten. Ich kenne die Vorwürfe nur aus den mir zugekommenen Bescheiden. Ich war bei der Fest-stellung der Übertretung nicht dabei, kenne Sachverhalt und Akteninhalt nicht. Rudolf S habe ich als Zeuge nicht genannt, konnte den Zeugen nicht befragen und dessen Glaubwürdigkeit nicht überprüfen. Ich weiß auch nicht, wieweit die Angaben Ss von der Behörde überprüft wurden. Gegen S habe ich (in anderen Sachen) Strafanzeige nach §§ 133, 146, 147 StGb eingebracht, weil dieser in meinem Namen Handlungen gesetzt hat. Ich kann weder "konkrete Beweise" oder "konkrete Personen" namhaft machen, da ich wie gesagt, den Sachverhalt nicht kenne. Nach meinem Rechtsverständnis wäre es Angelegenheit desjenigen, der mich einer Verwaltungsübertretung bezichtigt, die dafür erforderlichen Beweise beizubringen. Daß die bloße Beschuldigung zu einer Strafe führt, widerspricht meinem Rechtsverständnis gleichfalls. Wenn ich von den "genannten Personen und Organen" spreche, so meine ich diejenigen Personen die im Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde genannt worden sind und die Sachbearbeiter die in das Verfahren involviert sind. Ich ersuche Sie daher, die Angaben über diese Personen von der Unterbehörde anzufordern. "Konkrete Beweisthemen" für etwas, was ich nicht getan habe, können von mir wohl nicht verlangt werden, vielmehr ist dies ebenfalls Sache des Beschuldigers.

Um meiner Mitwirkungspflicht weiter nachzukommen, stelle ich den ANTRAG, den bei Ihnen befindlichen Akt nach Salzburg zu übermitteln und mich von dieser Übermittlung zu verständigen, damit ich Akteneinsicht nehmen kann.

Da es sich bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat um eine gerichts-ähnliche Institution handelt, stelle ich nur für den Fall, daß es im gegenständ-lichen Fall nicht zu einer ordentlichen Verhandlung kommt, auch den ANTRAG, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und gem. Art.177 EGV an den EuGH zur Vorabentscheidung insbesondere darüber, ob in diesem Verfahren nicht meine Bürgerrechte grob verletzt worden sind, vorzulegen." 3.2. Damit aber hat der Berufungswerber im Ergebnis, wie sogleich zu zeigen sein wird, dem spruchgemäßen Vorwurf der unbefugten Gewerbeausübung in zwei Fällen nach wie vor nur eine schlichte Verneinung entgegengesetzt.

3.2.1. Zu Recht vertritt der Berufungswerber die Auffassung, es gehe nicht an, daß "bloßes Beschuldigen zu einer Bestrafung" führe. Derartiges jedoch ist in seinem Fall gerade nicht geschehen. Vielmehr hat die belangte Behörde, veranlaßt durch die Gendarmerieanzeige vom 7. Oktober 1996 (betreffend die Tatzeiten 2.8., 3.10. und 7.10.1996) und die eigene behördliche Überprüfung (betreffend die Tatzeit 15.10.1996; festgehalten im Aktenvermerk vom selben Tag) das ordentliche Ermittlungsverfahren mit Aufforderung zur Rechtfertigung (AzR vom 16.10.1996, hinausgegeben am 21.10.1996; zugestellt durch Hinterlegung am 24.10.1996) gegen den Berufungswerber als Beschuldigten eingeleitet und in der Folge mit weiteren Ermittlungsschritten, die sämtliche im Strafakt dokumentiert sind, unter Beteiligung des Beschuldigten fortgeführt. Die zit AzR als erste Verfolgungshandlung enthielt denselben Tatvorwurf wie der Schuldspruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses. Schon zu den konkreten Anlastungen dieser ersten Verfolgungshandlung hat sich der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 15. November 1996 nicht mit inhaltlich darauf eingehendem Vorbringen gerechtfertigt, sondern mit einer schlicht verneinenden Behauptung reagiert ("Weder ich noch die von mir vertretene G-Treuhand Ges.m.b.H. & Co KEG hat die am 2.8., 3.10., 7.10. und 15.10. angeblich ausgeführten Arbeiten vorgenommen oder veranlaßt."). Mit Schreiben vom 18. November 1996 hat die belangte Behörde dem Beschuldigten in Wahrung des rechtlichen Gehörs das Ergebnis des förmlichen Zeugenbeweises 'Rudolf S' bekanntgegeben und ihn zur Äußerung aufgefordert und gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie auf Grund der Aktenlage entscheiden werde, wenn der Beschuldigte vom Stellungnahmerecht nicht Gebrauch mache. Nach der Aktenlage hat sich der Beschuldigte hiezu jedoch verschwiegen.

3.2.2. Die einzelnen Verfahrensschritte und Ermittlungsergebnisse hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wiedergegeben. Sie hat auch, dem § 60 AVG (§ 24 VStG) entsprechend, die rechtliche Beurteilung, der sich der Oö. Verwaltungssenat anschließt, nachvollziehbar dargestellt und den spruchgemäßen Tatvorwurf schließlich in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt formuliert. Insgesamt hat die belangte Behörde auf Grund des in einem mängelfreien Verfahren als maßgebend festgestellten Sachverhalts die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen. Schon aus diesen Gründen trifft es daher nicht zu, daß, wie der Berufungswerber behauptet, der Nachweis der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht sachlich begründbar wäre oder nur "angebliche Tatbestände" vorlägen. 3.3. Auch nun, in seinem Rechtsmittel, geht der Berufungswerber auf den ihn belastenden Zeugenbeweis 'S', obwohl die Aussage und die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlußfolgerung im angefochtenen Straferkenntnis zur Gänze wiedergegeben wurden, nicht ein. Damit aber erfährt sein oben aufgezeigtes Verschweigen eine Bestätigung.

Zwar behauptet er pauschal, daß "diejenigen Personen, die im Straferkenntnis angeführt sind, (...) niemals den Auftrag erhalten" hätten ..., "die bezeichneten Arbeiten auszuführen." Daß aber die - im Schuldspruch und so auch schon in der ersten Verfolgungshandlung näher dargestellten - Arbeiten tatsächlich durchgeführt worden sind, läßt der Berufungswerber unbestritten. Daß er sich, wie er angibt "niemals gegen den Verfall der Werkzeuge gewehrt habe," ändert an diesem Umstand nichts. Ebenso unbestritten blieben die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Angaben zum Tatort, zu den Tatzeiten, zu den beschriebenen Arbeiten, den einzelnen Arbeitern und deren Zurechnung zur involvierten Gesellschaft sowie zu den also unbefugt ausgeübten Gewerben (daß dabei zum Faktum 2. das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe nach § 127 Z8 GewO sprachlich nicht ganz korrekt bezeichnet wurde, bewirkt für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses).

3.4. Auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite hat die belangte Behörde an Hand des § 5 Abs.1 VStG zu Recht angenommen und nachvollziehbar dargestellt. Der gesetzlich begründeten Annahme von (zumindest) Fahrlässigkeitsschuld hält der Berufungswerber nur entgegen, daß er seiner "Verpflichtung, die für die Gewerbeausübung maßgeblichen Vorschriften zu beachten, (....) genauestens nachgekommen" sei. Mit dieser nicht näher erläuterten Pauschalbehauptung aber gelingt ihm die Glaubhaftmachung, daß ihm - im Grunde seiner Verantwortlichkeit - die objektiven Übertretungen der Gewerbeordnung nicht persönlich zugerechnet werden können, nicht. 3.5. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Oö. Verwaltungssenates, daß die Berufung - angesichts der Ergebnisse des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem Gesetz hinreichenden Begründung des Schuldspruchs - inhaltlich über eine bloße Verneinung des an ihn gerichteten Vorwurfs nicht hinausgehe, hat der Berufungswerber mit seiner (oben unter 3.1.2. wiedergegebenen) Äußerung vom 9. Juni 1997 der ihm nahegelegten Konkretisierung nicht entsprochen. Hatte aber der Berufungswerber schon im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde die ihm eingeräumten Verteidigungsmöglichkeiten im wesentlichen ungenützt gelassen, ist er daraufhin auch in seiner Berufung auf die ihn belastenden Ermittlungsergebnisse trotz der ausführlichen Darlegung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses konkret nicht eingegangen, hat er nun neuerlich, entgegen ausdrücklicher Aufforderung, weder die Namen der von ihm für den Zeugenbeweis gewünschten Personen noch konkrete, die Tatseite oder auch die Schuldseite betreffende Beweisthemen angegeben, so hat er seiner Mitwirkungspflicht, der er im Hinblick auf die nach Ausweis des Aktes geklärt vorgelegene Tatfrage einerseits bzw sein Verschweigen und seine insgesamt nur schlichte Verneinung der Tatvorwürfe andererseits unterworfen war, nicht entsprochen. Ohne Bekanntgabe nämlich von bestimmten Personen als Entlastungszeugen und bestimmten, jeweils zugeordneten Beweisthemen war für den unabhängigen Verwaltungssenat - im Hinblick auf die zweifelsfreie Klärung der Tatfrage bereits durch die belangte Behörde - nicht erkennbar, daß weitere Zeugeneinvernahmen allenfalls die Entlastung des Berufungswerbers hätten bewirken können. Bloße, die Zielrichtung nicht näher eingrenzende Erkundungsbeweise aus einem vom Berufungswerber zudem nur allgemein beschriebenen Personenkreis waren nicht zu führen. Was im übrigen nach Meinung des Berufungswerbers gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen S hätte sprechen sollen, wird von ihm nicht näher ausgeführt, wie er auch nicht angibt, zu welchen Aspekten der Aussage er den Zeugen hätte befragen wollen. Festzustellen ist, daß dem Zeugen das Beweisthema bekannt gegeben war und er förmlich mit Belehrung unter - strafrechtlich sanktionierter - Wahrheitspflicht vernommen wurde; die Niederschrift seiner Aussage bestätigte er mit eigenhändiger Unterschrift. Nach Lage des Falles bestand für die belangte Behörde keinerlei Anlaß, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Zweifel zu hegen.

3.6. Unzutreffend ist die Darstellung des Berufungswerbers, daß er "den Sachverhalt nicht kenne". Der dem Schuldspruch als maßgebend zugrunde gelegte Sachverhalt wurde ihm schon mit der ersten Verfolgungshandlung bekanntgegeben; diesen Sachverhalt hat er, wie ausführlich dargelegt, konkret nicht bestritten. Im übrigen ist ihm mit der Zeugenaussage "S" zugleich auch der wesentliche, ihn belastende Akteninhalt vollständig bekanntgegeben worden. Auch andere Akteninhalte, wie zB betreffend das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides, waren dem Berufungswerber bekannt. Daß er darüber hinaus den Akt als Ganzes nicht im Sinne von § 17 AVG (§ 24 VStG) eingesehen hat, ist dem Berufungswerber selbst zuzuschreiben. So hatte ihm schon die belangte Behörde mit AzR vom 16. Oktober 1996 die Möglichkeit eingeräumt, wahlweise auch zu einem persönlichen Einvernahmetermin zu erscheinen und dabei mit der Aktenlage vertraut gemacht zu werden. Der Berufungswerber hat von diesem Angebot ebensowenig Gebrauch gemacht wie er auch der ausdrücklichen Einladung zur Akteneinsicht im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht gefolgt ist. Entgegen seiner erkennbaren Ansicht war der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht verpflichtet, ihm eine Kopie des Strafaktes zu übersenden. Um genaue Aktenkenntnis hatte sich der Berufungswerber selbst zu kümmern, zumal er in keiner Weise dargetan hat, daß ihm beispielsweise die Befolgung der h Einladung zur Akteneinsicht am Amtssitz des Oö. Verwaltungssenates nicht zumutbar gewesen wäre. 3.7. Über die Schuld war zusammenfassend aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu erkennen. Die dabei vorgenommene Ergänzung des Spruchteiles gemäß § 44a Z2 VStG erfließt aus der Richtigstellungspflicht der Berufungsbehörde.

4. Hinsichtlich der Strafe hingegen, obgleich vom Berufungswerber konkret nicht bekämpft, war vom unabhängigen Verwaltungssenat ein von der belangten Behörde zu Unrecht herangezogener Erschwerungsgrund aufzugreifen. Wenngleich nach der Aktenlage zutrifft, daß der Berufungswerber "bereits wiederholt (....) wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft" worden ist, kann darin ein die Schuld im konkreten Fall erschwerender Umtand nicht gesehen werden; dazu hätte es einschlägiger Vorstrafen bedurft. Sonstige Verstöße gegen Vorschriften gewerberechtlichen Inhaltes verhindern nach den Umständen dieses Falles nur die Annahme des Milderungsgrundes der absoluten Unbescholtenheit zugunsten des Berufungswerbers. Der unabhängige Verwaltungssenat hält daher, bei im übrigen mängelfreiem, dh im Einklang mit den Kriterien des § 19 VStG geführten und von der belangten Behörde nachvollziehbar dargestellten Bemessungsverfahren, die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe um je ein Viertel für angemessen. Einer noch stärkeren Herabsetzung steht der von der belangten Behörde zutreffend begründete Unrechtsgehalt der Tat entgegen. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Kostenbeitrag des Berufungswerbers entsprechend herabzusetzen; Kostenbeiträge für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat waren dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

5. Mit seinem Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH gemäß Art.177 EGV verkennt der Berufungswerber, daß dieses Verfahren nicht zur Erkundung darüber, ob einer Partei eines mitgliedstaatlichen Verwaltungsstrafverfahrens irgendwelche, näher nicht bezeichnete "Bürgerrechte grob verletzt worden" sind, sondern um Fragen zum Vertrag selbst, deren Klärung für die Entscheidung im jeweiligen Fall wesentlich scheint, unter näher geregelten Voraussetzungen der Auslegung durch den EuGH zuzuführen. Daß es vorliegend um eine solche, vorabentscheidungsfähige Frage geht, ist nicht zu erkennen. Davon abgesehen ist schon dem Grunde nach ein Antragsrecht der Beschuldigtenpartei auf Einleitung eines Verfahrens nach Art.177 EGV nicht vorgesehen. Der Antrag war daher zurückzuweisen. 6. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses normiert auch die Anordnung des Verfalls bestimmter Werkzeuge. Davon stehen nach der Aktenlage im Eigentum des Berufungswerbers nur die "Biegemaschine für Kupferrohre". Dieser Verfallsausspruch ist materiell von der vorliegenden Berufung deswegen erfaßt, weil der Berufungsantrag die "vollinhaltliche" Aufhebung des "bezeichneten" - somit des ganzen - Bescheides begehrte. Der Rechtsmittelwerber hat es allerdings verabsäumt, diesen (auf den Verfall bezogenen) Aufhebungsantrag mit Gründen zu versehen. Ist aber die Berufung insoweit, trotz ausdrücklicher, auf die Begründungspflicht hinweisender Rechtsmittelbelehrung, unbegründet geblieben, war sie, weil daher aus dem Blickwinkel des § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) kein zulässiges Rechtsmittel darstellend, in diesem Umfang zurückzuweisen.

(Hinsichtlich der anderen Gegenstände richtete sich der Verfallsausspruch an Herrn S; ihm wurde das vorliegende Straferkenntnis zwecks Einräumung der Berufungsmöglichkeit, von der er allerdings nicht Gebrauch machte, nachträglich zugestellt).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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