Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221436/2/Ga/La

Linz, 24.03.1997

VwSen-221436/2/Ga/La              Linz, am 24. März 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R A, vertreten durch Dr. C L, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14. Oktober 1996, Zl. Ge393/95, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straf erkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1; §§ 64 ff.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig gesprochen und im Grunde des § 370 Abs.2 GewO 1994 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft m.b.H., Sitz in S, eine "zumindest am 12.4.1995" durch Nichtvorlage einer Prüfbescheinigung begangene Übertretung des § 82b Abs.3 iVm § 368 Z14 GewO 1994 zu verantworten habe.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtsfreundliche Berufung eingelegt und den Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung ua mit dem Vorbringen begründet, daß er weder jetzt noch zur Tatzeit gewerberechtlicher Geschäftsführer der involvierten Gesellschaft (gewesen) sei.

3. Die belangte Behörde hat den bzgl Verfahrensakt nach Ablauf der ihr für die Erlassung einer BerufungsVORentschei dung gemäß § 64a Abs.1 AVG (iVm § 24 VStG) zustehenden Zweimonatsfrist - ohne Gegenäußerung und ohne Anträge - vorgelegt. Schon aus der Aktenlage war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der als Beweismittel eingesehene Verfahrensakt enthält einen am 19. Dezember 1996 - und somit erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses - erstellten Auszug aus der vom Bürgermeister der Stadt Steyr als Gewerbebehörde geführten Gewerbekartei. Daraus geht unzweifelhaft die Richtigkeit des Einwandes in der Rechts mittelschrift hervor, daß nämlich nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person als gewerberechtlicher Geschäftsführer von der spruchmäßig bezeichneten Gesellschaft bestellt und angezeigt und diese Bestellung auch zur Tatzeit aufrecht gewesen ist.

4.2. War aber nicht der Berufungswerber, sondern eine andere Person zur Tatzeit für die Einhaltung gewerberecht licher Vorschriften haftbar, so durfte der Berufungswerber diesfalls auch nicht als Beschuldigter iSd § 32 VStG verfolgt werden und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis brauchte einerseits auf das weitere Vorbringen in der Berufung nicht mehr eingegangen werden und konnte andererseits dahingestellt bleiben, ob der bekämpfte Schuldspruch (und zuvor schon die erste Verfolgungshandlung) den Vorwurf der Übertretung des im § 82b Abs.3 GewO 1994 niedergelegten Gebotes überhaupt in einer zur Tatbilderfüllung geeigneten Fassung erhoben hatte.

6. Im übrigen aber ist es iZm Fragen der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch die Strafbehörde ständige Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenates, daß die notwendigen Beweiserhebungen nicht in die Berufungsinstanz verschoben werden dürfen. Vielmehr ist die Strafbehörde selbst zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens verpflichtet und können diesbezügliche substantielle Versäumnisse vom O.ö. Verwaltungssenat nicht ausgeglichen werden (vgl. hiezu auch: Wolfgang WEISS, Verwaltungsstrafverfahren und Wasserrechtsgesetz - Vollzugs probleme, Vortrag zur Wasserrechtsreferenten-Tagung für die o.ö. Bezirksverwaltungsbehörden, gehalten am 12.11.1996 in Wels, mit zahlreichen Judikatur-Hinweisen; Veröffentlichung demnächst in der ZUV).

7. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht des Berufungswerbers (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuer legen).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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