Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-221438/9/KON/FB

Linz, 14.01.1998

VwSen-221438/9/KON/FB Linz, am 14. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn KR H H, S, W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B und Dr. H, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 1997, Ge96-98-1995/Tr, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bestrafte hat 20 % der insgesamt über ihn verhängten Strafe, ds 1.300 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der ´B Gesellschaft m.b.H.´ für das Handelsgewerbe zu vertreten, daß in der weiteren Betriebsstätte in L, W, am 18. Jänner 1995, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfung und am 20. März 1995, wie vom Amtssachverständigen vom NÖ Gebietsbauamt I - Korneuburg, Herrn Dipl. Ing. B, festgestellt wurde, nachfolgende Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides der BH Korneuburg 12-B-8184/30 vom 16. Mai 1994 für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort L, W, durch Errichtung eines Zubaues für weitere Verkaufsräumlichkeiten nicht erfüllt bzw. eingehalten wurden:

1) Auflagenpunkt 1: - wonach die bestehende Brandmeldeanlage auch über den Bereich des Zubaues zu erweitern ist und nach Herstellung dieser Anlage diese einer Abnahmeprüfung durch die Landesstelle für Brandverhütung zu unterziehen ist und eine Bestätigung hierüber im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren ist - wurde nicht erfüllt, auch anläßlich der zweiten Überprüfung am 20.3.1995 konnte die geforderte Abnahmeprüfung nicht vorgelegt werden; 2) Auflagenpunkt 6: - wonach in den bestehenden Brandschutzplan und den Schleifenplan der Zubau einzubeziehen und ein Exemplar der berichtigten Plände der Freiwilligen Feuerwehr L nachweislich zu übermitteln ist - wurde bis 18.1.1995 nicht erfüllt, die vorliegenden Brandschutzpläne entsprachen nicht der TRVB (erst am 20.3.1995 konnten entsprechende Brandschutzpläne vorgelegt werden).

3) Auflagenpunkt 9: - wonach über die gesamte Tragkonstruktion eine statische Berechnung zu erstellen ist und Abnahmebefunde über die erfolgten Fundament- und Eisenbeschauten sowie eine Bestätigung über die Ausführung entsprechend der statischen Berechnung, er- stellt von einem befugten Fachmann, im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren sind - wurde nicht erfüllt, es konnte weder eine statische Berechnung noch eine Bestätigung der ausführenden Firma vorgelegt werden.

4) Auflagenpunkt 10: - wonach über die ordnungsgemäße Ausführung und Prüfung der Elektroinstallation ein Arbeits- und Überprüfungsbe- richt in Form des bundeseinheitlichen Sicherheitsprotokolls im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist - wurde nicht erfüllt, ein Elektroattest konnte anläßlich der o.a. Überprüfungen nicht vorgelegt werden.

5) Auflagenpunkt 11: - wonach der Zubau in die bestehende Blitz- schutzanlage einzubeziehen und ein Blitzschutzattest im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren ist - wurde nicht erfüllt, ein Blitz- schutzattest konnte anläßlich der o.a. Überprüfungen nicht vorgelegt werden.

6) Auflagenpunkt 14: - wonach automatische Schiebetüren so auszu- bilden sind, daß sie im Notfall jederzeit als Flügeltür in Fluchtrichtung aufgehend geöffnet werden können oder in unmittelbarer Nähe neben den automatischen Schiebetüren Flügeltüren in gleicher Breite als Fluchttüren vorzusehen sind - wurde nicht erfüllt, wie anläßlich der beiden Überprüfungen festgestellt wurde, konnten die automa- tischen Schiebetüren nicht in jeder Stellung in Fluchtrichtung aufgedrückt werden und wurden auch keine Flügeltüren in gleicher Breite in unmittelbarer Nähe der automatischen Schiebetüren herge-stellt.

7) Auflagenpunkt 15: - wonach die elektrischen Schiebetüren einer Ab- nahmeprüfung und sodann wiederkehrend alljährlich einer Überprü- fung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterziehen zu lassen sind und die Nachweise über diese erfolgten, positiven Überprüfungen in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen sind - wurde insofern nicht erfüllt, als bis 20.3.1995 kein positiver Über- prüfungsbefund vorgelegt werden konnte, zumal anläßlich der am 12.7.1994 durchgeführten Überprüfung durch eine Fachfirma ein Mangel (die Akkus für die Notöffnung waren defekt) festgestellt wurde und dieser Mangel zumindest bis 18.1.1995 nicht behoben worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Ziff. 25 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 314/1994 in Verbindung mit dem Genehmigungsbescheid der BH Korneuburg 12-B-8184/30 vom 16. Mai 1994." Begründend führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen betrifft, aus, daß Tatsache sei, daß die im Spruch angeführten Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zum Überprüfungszeitpunkt am 18.1.1995 noch nicht erfüllt gewesen seien, als verschiedene Atteste und Bescheinigungen nicht hätten vorgewiesen werden können. Auch bei der neuerlichen Überprüfung am 20.3.1995 hätten mit Ausnahme der Brandschutzpläne die in den entsprechenden Auflagen geforderten Atteste bzw Nachweise nicht vorgewiesen werden können und wären die Auflagen Nr. 14) und 15) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nach wie vor nicht erfüllt gewesen. Die hiezu ergangenen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten vom 11.5.1995 müßten als Schutzbehauptung angesehen werden, da sich diese zum einen nur auf den Überprüfungszeitpunkt 18.1.1995 bezögen - bis auf eine Auflage wären am 20.3.1995 noch immer alle übrigen Auflagen unerfüllt gewesen - und es unglaubhaft erscheine, daß bei der zweiten Überprüfung die angeblich bereits vorgelegenen Atteste, welche bei der ersten Überprüfung am 18.1.1995 überblättert worden sein sollten, wiederum nicht aufgefunden worden seien. Da bereits bei der ersten Überprüfungsverhandlung am 18.1.1995 ein Vertreter der Gemeinde anwesend gewesen wäre, hätte schon bei dieser Verhandlung geklärt werden können, ob sich die geforderte statische Berechnung tatsächlich im Bauakt befände oder nicht. Zum Auflagenpunkt 14) sei festzustellen, daß dieser Punkt so lange einzuhalten sei, bis eine rechtskräftige Änderungsgenehmigung erwirkt worden wäre. Dies sei jedenfalls bis zum 20.3.1995 nicht erfolgt. Wenngleich die Beschuldigtenangaben durch den Zeugen S H bestätigt worden seien, so sei hiebei doch zu berücksichtigen, daß dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Dienstgeberin "B GmbH" stehe, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei daher von der erkennenden Behörde den Feststellungen der unter Diensteid stehenden Organe der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und des Amtssachverständigen mehr Glauben geschenkt worden, als den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten und der Aussage des von ihm namhaft gemachten Zeugen. In bezug auf die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde aus, daß es dem Beschuldigten mit seinen Rechtfertigungsangaben nicht gelungen sei, die ihm gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür zu erbringen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ergebe sich aus seiner Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B GesmbH. In bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß führt die belangte Behörde in bezug auf die objektiven Kriterien der Strafbemessung iSd § 19 Abs.1 VStG aus, daß im gegenständlichen Fall die Möglichkeit einer Fehlfunktion von Anlagen aufgrund einer nicht zeitgerechten Überprüfung durch ein Fachunternehmen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Kunden der Filiale nicht ausgeschlossen werden könne. Da aber konkrete nachteilige Folgen der Tat nicht bekannt geworden seien, hätte mit den verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden können. Da der Beschuldigte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche als indirekte Kriterien bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien, nicht bekanntgegeben hätte, sei wie ihm angekündigt, von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 30.000 S bei Nichtvorliegen von Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit ausgegangen worden. Strafmildernde Umstände seien nicht vorgelegen. Als straferschwerend hätte mit Ausnahme zu Punkt 2) gewertet werden müssen, daß diese Auflagen auch anläßlich der zwei Monate später erfolgten zweiten Überprüfung noch immer nicht erfüllt gewesen wären. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens entsprächen die verhängten Verwaltungsstrafen dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und seien in diesem Ausmaß ausreichend, um den Beschuldigten im Sinne der Spezialprävention vor weiteren gleichartigen Übertretungen der Gewerbeordnung abzuhalten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung erhoben und darin mit näherer Begründung örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewandt. Weiters wird in der Berufung behauptet, daß eine Übertragung des Strafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 27a VStG (richtig wohl: § 29a VStG) nicht stattgefunden habe. Ein entsprechender Übertragungsakt der an sich zuständigen Behörde an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei aus den Akten nicht ersichtlich. Im übrigen wäre eine Übertragung gemäß § 29a an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mangels Voraussetzung der verfahrensmäßigen Vereinfachung und Beschleunigung auch rechtswidrig. In der Sache selbst, nämlich der Nichterfüllung der Auflagenpunkte 1), 6), 9), 10), 11), 14) und 15) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, bringt der Beschuldigte vor wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde. Unter Berufung auf seine Stellungnahme vom 11.5.1995 gegenüber der belangten Behörde, bestreitet der Beschuldigte auch sein Verschulden, indem er vorbringt, daß der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der B Depot GmbH nicht an deren Firmensitz in W, sondern pA der Niederlassung in L, wo sich die Geschäftsleitung des Unternehmens nicht befände, zugestellt worden sei. Hauptsächlich dieser Umstand sei dafür maßgeblich gewesen, daß es bei der Umsetzung der Bescheidauflagen zu Verzögerungen gekommen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

a) Zum formellen Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde: Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Dem Vorbringen des Beschuldigten, daß örtlich zuständig zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Behörde sei, in deren Sprengel der Sitz der Unternehmensleitung ( W) gelegen sei, ist entgegenzuhalten, daß die Strafbestimmung des § 367 Z25 GewO 1994 auf die gewerbebehördlichen Auflagen abstellt, die beim Betrieb der gewerbebehördlichen Betriebsanlage einzuhalten sind. Als Tatort der durch die Nichteinhaltung dieser Bescheidauflagen begangenen Verwaltungsübertretung ist daher der Standort der gewerbebehördlichen Betriebsanlage anzusehen, sodaß als örtlich zuständige Behörde iSd § 27 Abs.1 jene in Betracht kommt, in deren Sprengel die Betriebsanlage gelegen ist (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 900, unter Hinweis auf VwGH vom 22.11.1988, 88/04/0121 ua). Demnach ist die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, in deren Sprengel die Filiale L der B GmbH liegt, zu Recht als Tatortbehörde eingeschritten.

In Ansehung der Bestimmungen des § 19 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG, wonach die Behörde nur berechtigt ist, Personen, die in ihrem Amtssitz ihren Aufenthalt haben, vorzuladen, ist auch die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 29a VStG zu Recht an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde erfolgt, da der Wohnsitz des Beschuldigten P, S, in ihrem Amtsbereich gelegen ist. Die Voraussetzung für eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens, nämlich dessen wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung, ist im vorliegenden Fall deshalb gegeben, da ansonsten die Tatortbehörde die Rechtshilfe der Wohnsitzbehörde hätte in Anspruch nehmen müssen. In Anbetracht der Bestimmungen des § 19 Abs.1 AVG wäre auch mit einer Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Bürgermeister der Stadt Wels als Bezirksverwaltungsbehörde keine Beschleunigung bzw wesentliche Vereinfachung des Verfahrens verbunden gewesen, sodaß eine solche Übertragung iSd § 29a VStG unzulässig gewesen wäre. Der Übertragungsakt gemäß § 29a VStG erfolgte mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 10. Februar 1995, AZ: 3-1093-95 (siehe ON 2 des erstbehördlichen Aktes).

Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher unbegründet.

b) Zum Einwand mangelnden Verschuldens bedingt durch die Zustellung des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides an die Adresse Niederlassung L: Diesem Einwand ist zum einen entgegenzuhalten, daß für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie im gegenständlichen Fall der gewerbebehördlichen Auflagen gemäß § 39 Abs.1 GewO 1994 der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht die Unternehmensleitung verantwortlich ist, zum anderen, daß die (Gewerbe)Behörde ihren Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auch an die (weitere) Betriebsstätte L als Abgabestelle iSd § 4 Zustellgesetz zuzustellen berechtigt gewesen ist. Es stellt daher keinen Zustellmangel dar, wenn der gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsbescheid, ungeachtet des Umstandes, daß als Konsenswerberin die B GesmbH mit dem Sitz in W aufgetreten ist, nicht an deren Sitz sondern an die Filiale L zugestellt wurde. Wenngleich anzumerken ist, daß der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der B GmbH entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs.3 Zustellgesetz in der Zustellverfügung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht angeführt ist, stellt dies dennoch keinen solchen Zustellmangel dar, der die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides und somit dessen Erlassung entgegensteht (siehe hiezu VwGH vom 25.9.1990, 90/04/0073). Daß der Beschuldigte in seiner Eigenschaft sowohl als handelsrechtlicher Geschäftsführer als auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Konsensinhaberin "B GesmbH" zeitgerecht vom Inhalt der nicht erfüllten Bescheidauflagen Kenntnis haben mußte, zeigt vor allem der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18.1.1995 und am 20.3.1995 die Betriebsanlage in L bereits in Betrieb war und sohin der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 16. Mai 1994 bereits konsumiert wurde. Jedenfalls war der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Nichteinhaltung der Bescheidanlage zum Zeitpunkt der Betriebsüberprüfungen verwaltungsstrafrechtlich voll verantwortlich. Da vom Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verlangen ist, daß er bereits vor dem Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung den Inhalt der Auflagen kennen mußte, vermag ihn sein obiger Einwand nicht zu entlasten. Auch sonst hat der Beschuldigte in keiner Weise glaubhaft gemacht, daß ihn an der Nichterfüllung der Bescheidauflagen kein Verschulden trifft.

Die Nichterfüllung der angeführten Bescheidauflagen und somit das Vorliegen der objektiven Tatseite ist aufgrund der Ergebnisse der gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlungen vom 18.1.1995 und vom 20.1.1995 als erwiesen anzusehen und vermögen die gegenteiligen Behauptungen des Beschuldigten wie auch die Angaben des Entlastungszeugen Salah Helmy dies nicht in Zweifel zu ziehen. So vermögen auch die Angaben des genannten Zeugen im erstbehördlichen Verfahren nichts daran zu ändern, daß die, wie in den einzelnen Auflagen gefordert, Bestätigungen und Atteste anläßlich der gewerbebehördlichen Überprüfungen nicht vorgelegt werden konnten bzw die automatischen Schiebetüren gemäß Auflagenpunkt 14) im Notfall nicht als Flügeltüren funktioniert hätten. Da sich sohin die Nichterfüllung der Auflagen als objektive Tatseite als erwiesen darstellt und es dem Beschuldigten mit seinen Ausführungen nicht gelungen ist, sein Unverschulden daran glaubhaft darzulegen, ist der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht erfolgt. Die eine Ermessensentscheidung darstellende Festsetzung des Strafausmaßes wurde vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft. Vom unabhängigen Verwaltungssenat war eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafbemessung nicht zu verzeichnen, als dabei, wie aus der Begründung der belangten Behörde eindeutig hervorgeht, den Bestimmungen des § 19 voll Beachtung geschenkt wurde. Auch in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens, der eine Strafobergrenze von 30.000 S vorsieht, erweisen sich die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen. zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum