Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221442/2/Ga/La

Linz, 09.05.1997

VwSen-221442/2/Ga/La                     Linz, am 9. Mai 1997 DVR.0690392  

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des E B in L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 1997, Zl. 100-1/16-33-53476, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, zu Recht erkannt:

Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe wird auf 7.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: auf drei Tage), der auferlegte Kostenbeitrag auf 750 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 f. ^abstand(3) Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E B Installationen GmbH dafür einzustehen, daß von dieser Gesellschaft am 5. November 1996 an einem näher angegebenen Tatort in L in näher beschriebener Weise das bewilligungspflichtige gebundene Gasinstallationsgewerbe ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei. Dadurch sei § 366 Abs.1 Z1 iVm § 127 Z8 GewO 1994 verletzt worden und sei über den Berufungswerber wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte zunächst volle Berufung eingelegt, diese jedoch im Zuge einer Vorsprache am 6. Mai 1997 ausdrücklich auf ein nur gegen die Strafe gerichtetes Rechtsmittel eingeschränkt. Dadurch ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkennt nisses rechtskräftig geworden und liegt zur Entscheidung nur der Strafausspruch vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (Abs.1) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (Abs.2) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Kriterien ist aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar. Insbesondere wurde unter Hinweis auf den hier beachtlichen Kundenschutz ein nicht bloß geringfügiger Unrechtsgehalt der Tat angenommen. Straferschwerend sei kein Umstand, straf mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit zu be rücksichtigen gewesen. Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers anbelangt, seien keine ungünstigen solchen Verhältnisse schätzungsweise zugrunde gelegt worden.

3.2. Zutreffend hat die belangte Behörde den objektiven Unwert der Tat im Lichte des von den hier einschlägigen Vorschriften intendierten Kundenschutzes als nicht bloßáunbedeutend, somit im Sinne des Gesetzes als jedenfalls strafwürdig gewertet. Dennoch scheint aus diesem Blickwinkel der Erfolgsunwert der Tat dadurch etwas gemildert, daßáwenigstens, wie der Berufungswerber glaubwürdig be scheinigte, die fachgerechte Ausführung der unbefugt hergestellten Gasetagenheizung von einem einschlägig berechtigten Gewerbetreibenden, und zwar für Zwecke der Abnahme der Heizung, bestätigt wurde.

Unbeschadet des von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht aufgezeigten Bezuges dieses Vorganges zur strafrechtlich relevanten Mit täterschaft im Lichte des § 7 VStG, schlägt jedoch die vorzunehmen gewesene Korrektur des Erfolgsunwertes der Tat notwendigerweise (unter Aspekten des Sühnegedankens) auch mildernd auf das Verschulden des Berufungswerbers zurück. Insgesamt erscheint die um ein Viertel herabgesetzte Geldstrafe als nach den Umständen dieses Falles tat- und täterangemessene Sanktion, zumal die von der belangten Behörde als strafmildernd schon berücksichtigte Unbe scholtenheit nach der Aktenlage eine absolute Unbe scholtenheit iSd § 34 Z2 StGB ist und deswegen spezial präventive Abschreckungszwecke der Strafe von vornherein in den Hintergrund zu treten hatten. Das nun festgesetzte Strafausmaß liegt immerhin noch über einem Siebentel der hier vorgesehenen Höchststrafe. In Annäherung an diese Relation war auch die Ersatz freiheitsstrafe herabzusetzen.

4. Dieses Verfahrensergebnis zieht die entsprechende Minderung des erstinstanzlichen Kostenbeitrages nach sich; Kosten zum Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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