Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221445/2/KON/FB

Linz, 07.10.1997

VwSen-221445/2/KON/FB Linz, am 7. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau A L, P, Q, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E H und Dr. R L, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. April 1997, Ge96-92-1996, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf den Betrag von 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 36 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 250 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG (§ 20 VStG).

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Tatvorwurf und Schuldspruch: "Sie haben in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der 'F L Transportgesellschaft m.b.H.' mit dem Sitz in A, vom 24.10.1996 bis 20.3.1997 auf der südlichen Teilfläche der Grundparzelle , KG. A, durch das Abstellen von Lastkraftwagen und Anhängern einen Kfz-Abstellplatz betrieben. Insbesondere war am 24.10.1996, auf dem befestigten Bereich, ein Sattelfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: , ein Hängerzug mit dem amtlichen Kennzeichen: und sowie ein 3-Achs-Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen abgestellt.

Durch den Betrieb des Kfz-Abstellplatzes können Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch hervorgerufen werden bzw. sind solche Einwirkungen nicht auszuschließen. Der Betrieb des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes stellt somit eine gewerbebehördlich genehmigungspflichtige Änderung der bestehenden und genehmigten Betriebsgaragen samt Nebenanlagen im Standort A Nr. 12 dar. Die erforderliche Genehmigung liegt jedoch nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 366 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO. 1994 i.d.g.F." Gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1994 wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage verhängt. Weiters wurde sie gemäß § 64 VStG verpflichtet, 500 S als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

Begründend führt die belangte Behörde hiezu im wesentlichen aus: Die Änderung einer Betriebsanlage bedarf der Genehmigung durch die Behörde, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs.2 GewO 1994 umschriebenen Interessen erforderlich sei. Die Verwendung der gegenständlichen Grundfläche stelle ohne Zweifel eine Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage dar und es stehe außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1994 hervorgerufen werden könnten. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage durch die gegenständliche Kfz-Abstellfläche, stelle sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar, und sei das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung nicht zulässig. Fest stehe und werde dies von der Beschuldigten auch nicht bestritten, daß in der Zeit von 24.10.1996 bis 20.3.1997 auf der südlichen Teilfläche der Grundparzelle , KG A, durch das Abstellen von Lastkraftwagen und Anhängern ein Kfz-Abstellplatz ohne der erforderlichen Genehmigung betrieben worden sei. In bezug auf die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde begründend aus, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstelle, bei dem der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belaste und die Schuld als gegeben ansehe. Eine Notstandssituation gemäß § 6 VStG, welche die Beschuldigte entschuldige, läge nicht vor. Die Beschuldigte habe sich durch die Errichtung des gegenständlichen Kfz-Abstellplatzes ohne gewerbebehördliche Genehmigung selbst in die von ihr behauptete Notstandssituation versetzt, sodaß nach Ansicht der belangten Behörde kein Notstand vorläge. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in bezug auf den Schuldspruch unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes als Berufungsgrund geltend gemacht. Zur Begründung wird hiezu im wesentlichen ausgeführt: Es treffe nicht zu, daß sich die Beschuldigte selbst in eine Notstandssituation versetzt habe, welche sohin als selbstverschuldet anzusehen wäre. So werde darauf hingewiesen, daß sich an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage, wie sie vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 12.7.1996 vorgenommen worden sei, inhaltlich nichts im Verhältnis zum nunmehrigen Verfahren geändert habe. Damals sei im Kern der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates ausgesprochen worden, daß es bis zum Abschluß des parallel geführten gewerbebehördlichen Verfahrens nicht zumutbar wäre, den Kfz-Abstellplatz unter den vorliegenden Rahmenbedingungen aufzugeben, zumal erwiesenermaßen auch der Erstbehörde (als Vollstreckungsbehörde) kein anderweitiger ausreichender Abstellplatz bekannt gewesen sei. Von der Beschuldigten werden in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates VwSen-221340/3/Ki/Shn, VwSen-221361/ 3/Ki/Shn und VwSen-221371/2/Ki/Shn, jeweils vom 12. Juli 1996 zitiert. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach die Notstandssituation selbst verschuldet sei, führt die Beschuldigte aus, daß sie zu einem Zeitpunkt zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen der F L TransportgmbH (als Nachfolgerin von F L) bestellt worden wäre, als längst der "status quo" geschaffen gewesen wäre. Sie habe daher überhaupt nichts dazu beigetragen, sich selbst in die Notstandssituation zu versetzen, wie von der belangten Behörde angenommen, sondern hätte sich gezwungenermaßen mit der Situation und Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt ihrer Bestellung gegeben war, abfinden müssen. Sie hätte keinerlei Möglichkeit gehabt, eine Änderung kurzfristig herbeizuführen. In diesem Zusammenhang weise sie auch darauf hin, daß sie auch nichts dafür könne, daß über die von ihrem Vorgänger F L im gewerbebehördlichen Verfahren gegen den Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung (richtig wohl des Landeshauptmannes) vom 16.5.1995 eingebrachte Berufung vom 16.6.1995 innerhalb einer Frist von fast zwei Jahren noch immer nicht entschieden worden sei. Es wäre daher umso mehr unbillig, wenn während des laufenden Administrativverfahrens hinsichtlich der Genehmigung der Betriebsanlage, sie zu bestrafen, zumal keine Alternative zur Verfügung stehe.

Schlußendlich sei noch darauf hinzuweisen, daß die F L TransportgmbH und damit auch sie als deren gewerberechtliche Geschäftsführerin während des laufenden Berufungsverfahrens einen Antrag auf Umwidmung der Grundparzelle , KG A, auf Bauland mit der Widmung Betriebsbaugebiet gestellt habe, und im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Ge-0105/20-1988, der amtsärztliche Sachverständige der Bezirkshauptmannschaft in seiner Stellungnahme vom 11.12.1996 darauf verwiesen habe, daß bei der Benützung der angeführten Parzelle für betriebliche Zwecke durch das Abstellen von LKW und Anhängern voraussichtlich mit keiner unzumutbaren Belästigung der Nachbarn zu rechnen sei. Auch dieses Ermittlungsergebnis sei zusätzlich zu den oben angeführten Überlegungen bei der Beurteilung der Gesamtsituation sicherlich zugunsten der Beschuldigten entsprechend zu berücksichtigen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG und damit die fehlende Strafbarkeit festzustellen gewesen wäre, sodaß insofern der angeführte Berufungsgrund vorläge.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach deren Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erweist sich anhand der Aktenlage, so insbesondere auch aufgrund des Berufungsvorbringens selbst, als unstrittig. Die Beschuldigte verneint in ihrer Berufung vielmehr lediglich ihr Verschulden (subjektive Tatseite) daran. Die angelastete Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, demzufolge es der Beschuldigten im Rahmen ihrer Verteidigung obliegt, glaubhaft darzulegen, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift - im gegenständlichen Fall des § 81 Abs.1 GewO 1994 - kein Verschulden trifft. Diese glaubhafte Darlegung mangelnden Verschuldens ist der Beschuldigten in ihrer Berufung aber nicht gelungen bzw sind die darin angeführten Gründe nicht geeignet, sie von ihrem Verschulden zu entlasten.

So ist ihr zunächst entgegenzuhalten, daß sie mit der Übernahme der Funktion einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin der F L Transportgesellschaft mbH eben die volle verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften übernommen hat und von ihrer Bereitschaft hiezu auch auszugehen ist. Die Beschuldigte ist seit 29. Mai 1996 rechtswirksam bestellte gewerberechtliche Geschäftsführerin der vorangeführten Gesellschaft und daher für den Tatzeitraum 24.10.1996 bis 20.3.1997 als solche für den Betrieb der genehmigungslos erweiterten Betriebsanlage verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Da für sie - jedenfalls objektiv - keine Zwänge dafür bestanden, die Funktion als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin anzutreten, vermag sie auch der Umstand, daß die Betriebsanlage bereits vor ihrem Funktionsantritt rechtswidrig betrieben wurde, nicht von ihrer Verantwortlichkeit zu entlasten. Hinsichtlich der von der Beschuldigten ins Treffen geführten Erkenntnisse des unabhängigen Verwaltungssenates vom jeweils 12. Juli 1996, VwSen-221340/3/Ki/Shn, VwSen-221361/3/Ki/Shn und VwSen-221371/2/Ki/Shn, ist zu bemerken, daß diese Entscheidungen zu Berufungen ihres Vorgängers als gewerberechtlichen Geschäftsführer F L sind und für die Beschuldigte keine entlastende Rechtslage zu schaffen vermögen. Zudem kommt, daß die voran zitierten UVS-Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem anderen Projekt, welches eine Erweiterung der Betriebsanlage beiderseits des Güterweges E auf den Parzellen und , KG A, vorsah, im Zusammenhang gestanden hat und der damalige Beschuldigte F L auf eine letztinstanzliche gewerbebehördliche Entscheidung zu diesem Vorhaben wartete. Das der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Projekt sieht aber eine Erweiterung lediglich auf dem südlichen Teil der Grundparzelle , KG A, vor und erfolgte der Betrieb der so erweiterten Betriebsanlage schon vor Erteilung der hiefür erforderlichen rechtskräftigen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung. Die Beschuldigte hat zwar versucht, den genehmigungslosen Zustand der Betriebsanlage durch Einbringung eines entsprechenden Genehmigungsansuchens zu legalisieren, sonst aber der Aktenlage nach zwischenzeitlich keine Schritte gesetzt, den Umfang des rechtswidrigen Zustandes, der im Abstellen von LKW und Hängern auf diesem Teil des Grundstückes besteht, zu vermindern oder gar zu beseitigen. Aufzuzeigen ist auch, daß das Problem des Abstellens der Firmenfahrzeuge für die F L Transportgesellschaft mbH nicht von heute auf morgen aufgetreten sein kann und diesbezüglich vom Unternehmen daher schon früher entsprechende Dispositionen zu treffen gewesen wären. Es ist sohin auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite und somit die volle Tatbestandsmäßigkeit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu bejahen.

Zur Strafhöhe: Ungeachtet des zu bestätigen gewesenen Schuldspruches ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht gelangt, daß der Beschuldigten Strafmilderungsgründe iSd § 19 Abs.2 VStG zuzugestehen sind, die eine Herabsetzung der an sich bereits im unteren Strafrahmen gelegenen Geldstrafe zu bewirken vermögen. So waren die an ihren Funktionsvorgänger F L ergangenen Berufungsentscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates nicht zuletzt aufgrund des Naheverhältnisses der Beschuldigten zum Genannten nicht ungeeignet, bei ihr den, wenngleich nicht schuldausschließenden Rechtsirrtum über das Vorliegen einer Notstandssituation iSd § 6 VStG hervorzurufen. Dies insbesondere auch in Verbindung mit dem Umstand, daß sich das Abstellen der Firmen-LKW an anderen Plätzen als tatsächlich in höchstem Maße schwierig erwiesen hätte. Nicht ohne Einfluß für die vom unabhängigen Verwaltungssenat erfolgte Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war weiters auch, daß aufgrund der mit BGBl.Nr. 63/1997 erfolgten Änderung der Gewerbeordnung 1994 (§ 78 Abs.1) Teile von Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden dürfen, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die teilweise Stattgebung der Berufung (Herabsetzung des Strafausmaßes) bewirkt gemäß § 65 VStG, daß Kosten für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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