Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221446/2/KON/Ha

Linz, 21.08.1997

VwSen-221446/2/KON/Ha Linz, am 21. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich allein gegen das Strafausmaß richtende Berufung der Frau R G, P, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.4.1997, GE96-31-1997/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Dauer der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von 20 auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

Das Ausmaß der verhängten Geldstrafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 24.2.1997, Ge96-31-1997, über R G wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z25 GewO 1994 iVm Auflagenpunkt 3 des Betriebsanlagengenehmigungs-bescheides der genannten Behörde vom 18.1.1991, Ge76-81/2/1981, eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.

Gegen die Höhe der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe hat Frau Renate Gaffal rechtzeitig Einspruch erhoben.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat nunmehr mit dem angefochtenen Straferkenntnis diesem Einspruch teilweise stattgegeben, als sie die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 2.500 S, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 20 Stunden herabgesetzt hat.

Begründend führt hiezu die belangte Behörde aus, daß die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten (Karenzgeld in der Höhe von 6.700 S monatlich, Geschäftsführerentgelt von 2.500 S monatlich) wie die Familienverhältnisse (Sorgepflicht für drei Kinder) zweifelsfrei im Vergleich zu der mit der Übertretung verbundenen Schädigung bzw Gefährdung der durch die Strafnorm geschützten Interessen als berücksichtigungswürdig anzusehen seien. Straferschwerend hätte jedoch gewertet werden müssen, daß durch das Lagern von Autowracks im Freien auf unbefestigtem Untergrund jederzeit die Möglichkeit eines Austretens von Betriebsmitteln in das Erdreich und in weiterer Folge in das Grundwasser und somit eine Umweltgefährdung möglich gewesen wäre. Weiters wäre der Umstand, daß ein Verstoß gegen den Auflagenpunkt 3 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides wiederholt, nämlich am 17.10.1996 und am 27.1.1997 festzustellen gewesen wäre ebenfalls als Erschwerungsgrund zu werten gewesen. Bezüglich des Grades des Verschuldens hätte zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden müssen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Bestraften zu werten gewesen. Nachteilige Folgen der Tat seien der Behörde nicht bekannt geworden.

Nach Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hätte die verhängte Geldstrafe auf 2.500 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 20 Stunden herabgesetzt werden können. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe seien jedoch die Erschwerungsgründe entgegengestanden.

In der vorliegenden Berufung wendet sich Frau Renate Gaffal neuerlich gegen die Höhe der im bekämpften Bescheid festgesetzten Strafe und bringt zur Begründung dazu im wesentlichen vor, daß in Anbetracht ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse auch eine Strafe in der Höhe von 2.500 S eine übermäßige Belastung darstelle. Auch die Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden sei für sie als Mutter von drei Kindern im Alter von sieben, drei und einem Jahr ein "ganz bedrückender Gedanke", da sie noch nie mit Gefängnissen und derartigen Strafen in Berührung getreten sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufungswerberin wird zunächst darauf hingewiesen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde daher in der Begründung ihres Strafbescheides, die für Höhe des Strafausmaßes maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetztes erforderlich ist. Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde voll Rechnung getragen, als sie in der Begründung konkret auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe hingewiesen und ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Was dabei die Höhe der verhängten Geldstrafe betrifft, war vom unabhängigen Verwaltungssenat eine völlig gesetzeskonforme Ermessensausübung festzustellen. In Anbetracht der gesetzlichen Strafobergrenze von 30.000 S, welche für die ggst. Verwaltungsübertretung vorgesehen ist, bewegt sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 2.500 S im untersten Bereich des Strafrahmens und entspricht voll dem Schuld- als auch dem Unrechtsgehalt der Tat. Letzterer ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß bei einer Kontaminierung des Grundwassers durch Maschinenöle und Batteriesäuren die Benutzung der im Umfeld der Betriebsanlage befindlichen Hausbrunnen lahmgelegt wäre. Auch eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen und Tieren, deren Wasserbedarf aus dem Grundwasser gedeckt wird, wäre dabei in hohem Maße gegeben. Ein weiteres Herabsetzen der an sich als gering anzusehenden Strafe würde die Berufungswerberin nicht ausreichend von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten. Dazu kommt, daß auch aus generalpräventiven Gründen eine Geldstrafe zumindest in dieser Höhe erforderlich ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz hat in Anbetracht des Umstandes, daß die Berufungswerberin Mutter von drei Kleinkindern ist, gerade noch als vertretbar angesehen, die Ersatzfreiheitsstrafe abzusenken, weil deren Absitzen für die Berufungswerberin in Anbetracht des Alters ihrer Kinder das stärkere Übel bedeuten würde. Dieses teilweise Stattgeben in bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe hat für sie im übrigen noch die günstige Folge, daß ihr keine Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden.

Im Hinblick auf das von der Berufungswerberin geltend gemachte geringe Einkommen wird sie darauf hingewiesen, daß sie die Möglichkeit hat, um ratenweise Abstattung der gegen sie verhängten Geldstrafe anzusuchen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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