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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221447/2/Kl/Rd

Linz, 01.10.1997

VwSen-221447/2/Kl/Rd Linz, am 1. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.1997, Ge96-114-1995/Tr, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in allen Fakten sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt. II. Zusätzlich zum Verfahren vor der belangten Behörde ist ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 1.200 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.4.1997, Ge96-114-1995/Tr, wurden über die Bw Geldstrafen von zweimal 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen von zweimal 24 Stunden, wegen je einer Verwaltungsübertretung nach § 56 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verhängt, weil sie im Standort E, wie von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angezeigt wurde, 1. ohne zu einer den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, solche Tätigkeiten angeboten hat, indem von ihr in einer Aussendung (datiert mit 26.1.1995) im Jänner und Februar 1995 im Raume E die Erstellung von Intrastat-Meldungen gemäß den EU-Richtlinien und somit die Durchführung von Buchhaltungstätigkeiten angeboten wurde, obwohl diese Tätigkeiten in den Tätigkeitsbereich der Wirtschaftstreuhänder fallen und sie aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen für "Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung und Informationstechnik" und "Versicherungsagent" hiezu nicht befugt ist.

2. ohne zu einer den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, solche Tätigkeiten ausgeübt hat, indem von ihr ua für die Y GesmbH, eine Steueranmeldung gemäß § 8 des Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, datiert mit 27.12.1994, eine Umsatzsteuervoranmeldung, datiert mit 27.12.1994, ein Einspruch gegen den Bescheid vom 14.12.1994 des Finanzamtes Perg an die Y GesmbH, (aufgrund einer ihr am 21.12.1994 erteilten Vollmacht) vermutlich verfaßt, jedenfalls aber unterfertigt wurde und indem von ihr die Versicherungserklärung der Y GesmbH, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verfaßt wurde und sie in dieser Erklärung als Steuerberater für die Y GesmbH angeführt wurde. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, mit welcher behauptet wurde, daß die gemäß Punkt 1 vorgeworfenen Intrastat-Meldungen Sammelmeldungen über Warenbewegungen in der EU unter Angabe der entsprechenden Deklarationsnummern seien, welche vormals vom Zolldeklaranten bei Speditionen erledigt wurden, nunmehr von Speditionen und Datenverarbeitern durchgeführt werden. Es handle sich um keine Buchhaltungstätigkeit und daher keine Tätigkeit der Steuerberater. Zum Punkt 2 gab die Bw zu, für die Familie Y tätig gewesen zu sein, dies aber deshalb, weil deren Steuerberater sie im Stich gelassen habe. Als Steuerberaterin habe sie sich nicht ausgegeben, sondern lediglich für Rückfragen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft das damalige Büro als Anlaufstelle angegeben. Im übrigen sei nur Hilfestellung geleistet worden, aber keine Absicht, daraus Gewinn zu schlagen. Im übrigen sei die Bw gelernte und geprüfte Bilanzbuchhalterin und habe sie für verschiedene Firmen Werkverträge abgeschlossen, wonach sie die angeführten Tätigkeiten ausübte. Teilweise habe sie auch eine Buchhaltungskraft eingeschult bzw. handle es sich um eine Firma ihrer Schwägerin. Jedenfalls sei ihr Betrieb Anfang 1996 geschlossen worden. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil jeweils eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und in der Berufung nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, mußte eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anberaumt werden (§ 51e Abs.2 VStG). Der Sachverhalt ist aus dem Verfahrensakt erster Instanz genügend geklärt vorgelegen und es hat die Bw selbst die vorgeworfenen Tätigkeiten für die Firma Y sowie auch die in einem Rundschreiben vom Jänner 1995 angebotene Tätigkeit der Intrastat-Meldungen in der Berufung zugegeben. Die übrigen Ausführungen betreffen nur die rechtliche Beurteilung. Da der Sachverhalt genügend geklärt ist und auch dem Straferkenntnis erster Instanz zugrundegelegt wurde, und keine Beweismittel hervorkamen bzw. beantragt wurden, waren keine weiteren Beweise aufzunehmen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), BGBl.Nr. 125/1955 idgF, ist der Beruf der Wirtschaftstreuhänder ein freier Beruf und unterliegt nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Befugnis zu seiner Ausübung wird aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben.

Gemäß § 56 WTBO begeht, wer ohne zu einer nach diesem Bundesgesetz den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltenen Tätigkeit befugt zu sein, eine solche Tätigkeit anbietet oder ankündigt oder gewerbs- oder geschäftsmäßig ausübt, oder wer eine solche unbefugte Ausübung deckt, eine Verwaltungsübertretung und ist, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder sonstigen Ahndung, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S, in schweren Fällen daneben auch mit einer Arreststrafe bis zu einem Monat, zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.1 sind den Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften unbeschadet der Bestimmungen der §§ 31 und 32 folgende berufsmäßig ausgeübte Tätigkeiten vorbehalten:

b) die Beratung auf dem Gebiet des Buchführungs- und Bilanzwesens; c) die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiete des Abgabenrechts sowie Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften; d) die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber.

Neben diesen Befugnissen sind sie noch berechtigt, ua folgende Tätigkeiten auszuüben: die Vertretung ihrer Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten bei gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Sozialversicherungsträgern (Abs.2 lit.d). 4.2. Aktenkundig erwiesen und von der Bw zu keiner Zeit angefochten sondern selbst ausgeführt, trat die Bw als "B, Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung, Versicherungen, Vermittlungen" auf. Die Bw ist Gewerbeinhaberin des freien Gewerbes "Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung und Informationstechnik" sowie des Gewerbes "Versicherungsagent". Mit Aussendung im Jänner und Februar 1995 (datiert mit 26.1.1995) bot das EDV-Buchungsbüro M, im Rahmen des Dienstleistungsunternehmens "Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung, Bearbeiten von vorkontierten Belägen, statistische und steuerliche Auswertungen, ... die Intrastat-Meldung, die im Rahmen der EU-Richtlinien zur monatlichen Rechnungswesenpflicht gehört, als Dienstleistung an". In einem weiteren Rundschreiben wird dazu erläutert, daß die Buchhaltung hinsichtlich Importe sowie Exporte genauer zu führen ist seit dem EU-Beitritt, indem nämlich alle drei Monate eine zusammenfassende Meldung über die Umsätze der einzelnen UID-Nummern an das Finanzamt, sowie davon unabhängig eine monatliche Meldung mit den Zolldeklarationsnummern der einzelnen Waren auszufüllen ist und von den gesamten Importen eine Erwerbssteuer zu berechnen ist. Auf der Seite 2 des Rundschreibens wird erklärt, "grundsätzlich ist es in unserem Betrieb möglich, alle diese Meldungen für Sie zu machen. Wir sind jedoch sicherlich, speziell im Bereich der Intrastat-Meldung auf Ihre Mithilfe angewiesen, um den Waren die richtigen Zolldeklarationsnummern zuordnen zu können" (sh. Beilagen zur Stellungnahme vom 29.5.1995, ON 5 des erstinstanzlichen Aktes).

Aus den der Anzeige der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 14.4.1995 angeschlossenen Kopien sind weiters die im Faktum 2 des Straferkenntnisses angeführten Tätigkeiten betreffend der Y GesmbH dokumentiert. Die entsprechenden Schriftstücke wurden von der Bw unterzeichnet. Aus der Versicherungserklärung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist auch ersichtlich, daß in der Rubrik "... daß die SVA diese Fragen direkt mit Ihrem Steuerberater klärt, werden Sie ersucht, Name, Anschrift und Telefonnummer des Steuerberaters bekanntzugeben" das "B", angegeben wurde. Weiters wurde dem Finanzamt Perg auch eine Vollmacht vom 21.12.1994 zugunsten der Bw betreffend die Steuernummer vorgelegt. Mit Bescheid des Finanzamtes Perg vom 2.1.1995 wurde die Bw gemäß § 84 Abs.1 BAO als Bevollmächtigte des abgabepflichtigen Y abgelehnt. Begründend wurde dazu ausgeführt, daß sie nicht dem in den §§ 31 bis 33 der WTBO umschriebenen Personenkreis angehöre. 4.3. Wie aus dem Rundschreiben vom Jänner 1995 eindeutig ersichtlich ist, ist bei Import- und Exportgeschäften im Binnenmarkt nunmehr eine genauere Buchhaltung erforderlich, um eine richtige Zuordnung der Umsätze zu einzelnen UID-Nummern durchführen und eine richtige Erklärung der Erwerbssteuern bzw. Vorsteuer abgeben zu können. Demgemäß deklariert die Bw die Intrastat-Meldung als eine der Rechnungswesenpflichten.

Im Sinn des obzitierten § 33 WTBO ist aber die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber, die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts sowie die Beratung auf dem Gebiete des Buchführungs- und Bilanzwesens, jeweils eine Tätigkeit, die den Steuerberatern vorbehalten ist. Entgegen den Berufungsausführungen bietet nämlich die Bw nicht nur die datenmäßige Erfassung der Einkaufsrechnungen bzw. der UID-Nummern an, sondern darüber hinaus auch die entsprechende Zuordnung der Umsätze und auch der Meldung an das Finanzamt. Für eine derartige Dienstleistung hat aber die Bw keine Berechtigung, da diese Tätigkeit nicht vom freien Gewerbe "Dienstleistungen in der autom. Datenverarbeitung und Informationstechnik" erfaßt ist. Vielmehr ist gemäß § 33 Abs.1 lit.c WTBO die Vertretung ihrer Auftraggeber im Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Finanzbehörden des Bundes eine Tätigkeit der Steuerberater. Dementsprechend sind auch im von der Bw vorgelegten Formular über die elektronische Übermittlung von Daten an die Abgabenbehörde als Dienstleister, zB Wirtschaftstreuhänder, Lohnverrechnungsstellen udgl., also Berufstätigkeiten nach der WTBO, angeführt. Es hat daher die Bw durch das Anbieten von über ihre Gewerbeberechtigung hinausgehenden Tätigkeiten den Tatbestand gemäß dem Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses erfüllt.

4.4. Wie von der Bw auch gar nicht bestritten wurde, hat sie für die Y GesmbH die im Straferkenntnis näher angeführten Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen, und zwar in Vertretung dieses Auftraggebers erbracht. Auch diese Leistungen sind Tätigkeiten, die in die Befugnisse von Steuerberatern fallen, wie die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts sowie die Vertretung der Auftraggeber im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden gemäß § 33 Abs.1 lit.c WTBO sowie die Vertretung des Auftraggebers in Beitragsangelegenheiten bei Sozialversicherungsträgern gemäß § 33 Abs.2 lit.d WTBO. Diese Tätigkeiten hat die Bw unbestritten im Rahmen ihrer Tätigkeit des "B", also geschäftsmäßig durchgeführt.

Die Tätigkeit für andere Firmen hingegen wurde im Straferkenntnis nicht vorgeworfen und ist daher auch im Berufungsverfahren nicht zu behandeln. Es sei aber dazu angemerkt, daß die von der Bw in den vorgelegten Werkverträgen angebotene Tätigkeit der Buchhaltung, sowie auch ihr Hinweis, daß sie gelernte und geprüfte Bilanzbuchhalterin sei, geradezu ein klassischer Fall einer Tätigkeit eines Steuerberaters gemäß § 33 Abs.1 lit.d WTBO (die Anlage, die Führung und der Abschluß kaufmännischer Bücher für ihre Auftraggeber), wofür die Bw keine Berufsberechtigung iSd WTBO besitzt.

Es hat daher die Bw auch den Vorwurf nach Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses begangen und zu verantworten. 4.5. Was das Verschulden anlangt, hat bereits die belangte Behörde gemäß § 5 VStG darauf Bedacht genommen, daß ein Entlastungsnachweis von der Bw nicht erbracht wurde, weshalb vom Verschulden der Bw, nämlich zumindest Fahrlässigkeit, auszugehen ist.

4.6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde bereits auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG Bedacht genommen und ihrer verhängten Strafe zugrundegelegt. Weitere Strafbemessungsgründe wurden von der Bw nicht geltend gemacht und es sind auch solche im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Angesichts des Höchstrahmens von 100.000 S sind die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt und - wie die belangte Behörde rechtens ausgeführt hat - tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen der Bw angepaßt und auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Auch der Umstand, daß nunmehr der Betrieb der Bw geschlossen wurde, kann eine weitere Strafherabsetzung nicht bewirken.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher iSd § 64 VStG zum Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds insgesamt 1.200 S, aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: UID-Meldung; Rechnungslegungspflicht; kein freies Gewerbe der Datenverarbeitung

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