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VwSen-221453/2/Kl/Rd

Linz, 27.05.1998

VwSen-221453/2/Kl/Rd Linz, am 27. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des James W,, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.5.1997, Ge96-275-1996/Tr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.5.1997, Ge96-275-1996/Tr, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 iVm § 338 Abs.1 und 2 GewO 1994 verhängt, weil er als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin Hilda W am 2.8.1996 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 13.10 Uhr in T, den Organen der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Herrn Mag. H und dem beigezogenen Sachverständigen Ing. S) sowie den anwesenden Gendarmeriebeamten im Rahmen einer beabsichtigten Überprüfung des do. Betriebsareals zwecks Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwehrt hat, das von seiner Gattin Hilda W, Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe "Vermietung von Zelten" und "Vermietung von Toilettenwagen" ua für gewerbliche Zwecke (Lagerung von Zelten, Abstellen von Toilettenwagen und Durchführung von Reparaturarbeiten und Lagerung der hiefür benötigten Maschinen, Geräte und Materialien) genutzte Betriebsareal in T, zu betreten und das Innere der dort aufgestellten Zelte (Lagerräume und Arbeitsbereiche) zu besichtigen, indem er es den oa Personen nicht erlaubte, das oa Grundstück zu betreten, das do Einfahrtstor trotz Setzung einer angemessenen Frist zur Beischaffung des erforderlichen Schlüssels zur Öffnung des Vorhangschlosses nicht öffnete bzw sich weigerte den Schlüssel zu besorgen und zudem einen Wachhund (Pitbull-Terrier) auf dem Areal frei laufen ließ, wobei ein Angriff des Hundes auf die Behördenorgane im Falle eines Betretens des Grundstückes nicht auszuschließen war, obwohl gemäß § 338 Abs.1 erster Satz GewO 1994 - soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist - die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt sind, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen und gemäß § 338 Abs.2 GewO 1994 - soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist - der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs.1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen hat. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Es wurde Verjährung eingewendet, weil eine rechtzeitige Verfolgungshandlung nicht gesetzt worden sei. Eine gesetzmäßige Ladung sei nicht erfolgt, weil diese nur wenige Stunden vor dem Termin und nur der Ehefrau und nicht dem Bw zugestellt worden sei. Betriesstandort sei weiter nicht in O, sondern in T. Schließlich sei der Bw Miteigentümer der Liegenschaft und nicht Gewerbeausübender. Er könne sich daher als Eigentümer der Liegenschaft dort auch aufhalten. Er habe keineswegs den Beamten den Zutritt verweigert, sondern angeboten, den Schlüssel aus T zu holen. Schließlich bestritt der Bw, Stellvertreter seiner Ehefrau als Gewerbeinhaberin zu sein und begründet dies damit, daß die Ladung seiner Ehefrau zugestellt worden sei und nicht ihm, weil er eben kein Vertreter sei. Schließlich könne das Verweigern des Betretens des Grundstückes bzw das Hindern nur vorsätzlich erfolgen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1996, sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs.1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen (§ 338 Abs.2 leg.cit).

4.2. Dem Bw wurde vorgeworfen, daß er als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin Hilda W am 2.8.1996 in der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Weise den Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Betreten verwehrt hat. Der Bw macht geltend, daß er nicht Vertreter bzw Stellvertreter seiner Ehefrau und Gewerbeinhaberin Hilda W sei. Mit diesen Ausführungen ist der Bw im Recht. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ist nicht aktenkundig, daß der Bw als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin Hilda W der Betriebsanlage in T, namhaft gemacht worden und der Behörde gemeldet worden ist. Sämtliche Verfahrensschritte in gewerbebehördlichen Belangen wurden gegen die Gewerbeinhaberin und Ehefrau des Bw, Hilda W, durchgeführt. Auch schon anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.9.1996, Ge96-254-1996/Tr, welche im übrigen noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist, gab der Bw an, daß er lediglich Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, aber keinesfalls Stellvertreter.

Auch in den parallel geführten Berufungsverfahren zu VwSen-221424/1997, in welchen die Ehegattin des Bw Hilda W als Gewerbeinhaberin wegen desselben Deliktes verantwortlich gemacht wurde, ergab die öffentliche mündliche Verhandlung am 25.3.1998, daß der Bw "zufällig am Grundstück anwesend war". Dies brachte die Gewerbeinhaberin vor. Auch der Bw wurde in dieser mündlichen Verhandlung nach Belehrung und Ermahnung einvernommen und gab an, daß er nichts dagegen hatte, wenn die Behördenvertreter über den Zaun steigen, daß er aber davor gewarnt hätte, daß kein Schaden am Zaun entstehen dürfe und dieser zu ersetzen wäre. Es ist daher aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses die Eigenschaft des Bw als Beauftragter bzw Stellvertreter der Betriebsinhaberin Hilda W nicht nachvollziehbar und nicht erwiesen, zumal auch nicht aus sonstigen Verhaltensweisen eine Funktion als Stellvertreter abgeleitet werden kann. Mangels der Funktion bzw Eigenschaft als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin hat der Bw daher auch keine Verpflichtung nach § 338 GewO und er hat daher auch nicht die Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO - Zuwiderhandeln gegen § 338 - begangen. Es war daher spruchgemäß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil das Strafverfahren eingestellt wurde, war kein Kostenbeitrag zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Stellvertreter, keine Namhaftmachung, Miteigentümer der Betriebsliegenschaft, konkludente Bestellung

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